Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des K S G, vertreten durch Dr. Reinhard Zimmermann, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Peitlgasse 6/1. DG/29, dieser vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2 4/23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2023, W163 2193024 2/4E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
1 Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10. Februar 2023 wurde der am 27. Juli 2022 gestellte Antrag des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 56 Asylgesetz (AsylG 2005) gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen und der damit verbundene Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage näher bezeichneter Urkunden gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Asylgesetz Durchführungsverordnung 2005 abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
4 Mit Schreiben vom 8. April 2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. April 2024, wonach dem Revisionswerber mit Bescheid vom 29. November 2023 ein Aufenthaltstitel nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 rechtskräftig erteilt worden sei.
5 Aus der dem Verwaltungsgerichtshof übersendeten Gleichschrift dieses Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. November 2023 geht hervor, dass dem Revisionswerber eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde.
6 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.
7 § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes kein rechtliches Interesse mehr hat (vgl. VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, § 33 Abs. 1 VwGG sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
9 Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes teilte der Revisionswerber mit Schreiben vom 23. Mai 2024 mit, dass noch ein rechtliches Interesse an der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe, weil ihm die Beseitigung des angefochtenen Erkenntnisses im Revisionsverfahren einen weiteren Zeitraum des rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet vermitteln würde.
10 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 begründen gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts oder Bleiberecht, stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA Verfahrensgesetz begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 kein Aufenthalts oder Bleiberecht, wobei auch dafür § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0016; 20.12.2016, Ra 2016/21/0354; 13.12.2023, Ra 2021/21/0280, mwN; 21.3.2024, Ra 2022/21/0163, 0164, mwN). Eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts im Revisionsverfahren bliebe daher ohne Einfluss auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts des Revisionswerbers während der Dauer des Verfahrens über seinen Antrag nach § 56 AsylG 2005.
11 Weitere Gründe für ein noch vorhandenes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Revisionsverfahren hat der Revisionswerber nicht genannt.
12 Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers mit Beschluss einzustellen.
13 Mangels formeller Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 55 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG zur Anwendung. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Verwaltungsgerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG; vgl. erneut VwGH 22.12.2023, Ra 2021/17/0084 bis 0086, mwN).
Wien, am 24. Juni 2024
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