Nach der unmissverständlichen Anordnung von § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist (u.a.) im Fall der Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 leg. cit. diese Entscheidung "mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden." Ist aber die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rsp. des VwGH ergangen wäre (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/03/0093; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).
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