JudikaturVwGH

Ra 2022/17/0203 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Dezember 2024

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 schließen eine Bestrafung nach § 120 Abs. 1b FPG wegen Missachtung einer aus einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung abzuleitenden Verpflichtung zur Ausreise nicht aus; es dürfen Bestrafungen vor deren Erledigung erfolgen. Eine entsprechende "Wartepflicht" lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Vielmehr wird in § 58 Abs. 13 AsylG 2005 angeordnet, dass Anträge (u.a.) auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen stehen. Das impliziert, dass auch die Erlassung solcher Straferkenntnisse, die letztlich auf die Effektuierung einer Ausreiseverpflichtung abzielen, durch die Stellung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 nicht "hinausgeschoben" werden soll (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0172; VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).