Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht, stehen der Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen und entfalten daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FrPolG 2005 keine aufschiebende Wirkung; dies gilt gleichermaßen gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG 2014 für Beschwerden gegen Entscheidungen über einen solchen Antrag (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280).
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