Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des D H, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried/Innkreis, Promenade 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2021, I403 2242109 1/7E, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1995 geborene Revisionswerber ist deutscher Staatsangehöriger, der nahe der österreichischen Grenze aufwuchs. Nach Voraufenthalten in Österreich für Ferialtätigkeiten in den Sommermonaten 2017 und 2018 lebt der Revisionswerber seit Mitte Mai 2019 mit Anmeldebescheinigung im Bundesgebiet.
2 Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 24. November 2020 wurde der nach eigenen Angaben seit seiner Jugend Suchtgift konsumierende und ab dem Jahr 2018 suchtmittelabhängige Revisionswerber wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels teils als Beteiligter nach den §§ 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, 12 zweite Alternative StGB und des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und siebter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch zufolge wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe zumindest ab Mai 2019 bis Juli 2020 insbesondere 1.100 Gramm Amphetamine, 550 Gramm MDMA, 100 Stück Ecstasy Tabletten und 8 Gramm Kokain aus Deutschland ausgeführt und nach Österreich eingeführt, indem er einen Freund beauftragte, dass dieser Unbekannte via „Darknet“ beauftrage, das Suchtgift aus Deutschland per Post nach Österreich zu übersenden, bzw. indem er zum Teil das Suchtgift an eine Adresse in Deutschland senden ließ, wo er es selbst abholte und nach Österreich einführte. Weiters habe er in Österreich insbesondere zumindest 880 Gramm Amphetamine, 530 Gramm MDMA, 100 Stück Ecstasy Tabletten und 3 Gramm Kokain an namentlich bekannte sowie unbekannte Suchtgiftkonsumenten durch überwiegend gewinnbringenden Verkauf überlassen. Gemeinsam mit einer Mittäterin habe er auch in wiederholten Angriffen verschiedene Suchtgifte erworben, besessen und anderen angeboten. Das Strafgericht wertete die Unbescholtenheit des Revisionswerbers, sein umfassendes und zur Aufklärung entscheidend beitragendes Geständnis, seine Suchtgiftgewöhnung und die Sicherstellung von Suchtgift als mildernd, hingegen das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die mehrfache Grenzmengenüberschreitung als erschwerend. Im Hinblick auf die Tatwiederholung über einen längeren Zeitraum und der sich aus der hohen in Verkehr gesetzten Suchtgiftmenge ergebenden schweren Schuld des Revisionswerbers ging das Strafgericht vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Diversion aus.
3 Im Hinblick auf diese Verurteilung erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. Februar 2021 gegen den Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BFA mit Beschwerdevorentscheidung vom 1. April 2021 als unbegründet ab und wiederholte unter einem die bereits im Bescheid vom 12. Februar 2021 enthaltenen Spruchpunkte.
5 Infolge eines fristgerechten Vorlageantrages gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen das Aufenthaltsverbot erhobenen Beschwerde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 8. Juni 2021 (nur) insoweit statt, als dessen Dauer auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
8 Unter diesem Gesichtspunkt macht die Revision unter Hinweis auf die auch vom BVwG angenommene positive Entwicklung des Revisionswerbers, das trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung bestehende Vertrauen des Arbeitgebers in den Revisionswerber sowie die Inanspruchnahme von Bewährungshilfe und Drogenberatung nur einen nachträglichen Wegfall der Gefährdung geltend.
9 Richtig ist zwar, dass bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. etwa VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104, Rn. 16, mwN).
10 Wie die Revision allerdings selbst ins Treffen führt, ist die einzelfallbezogene Beurteilung betreffend die Gefährdungsprognose und die Interessenabwägung bei einem Aufenthaltsverbot dann nicht revisibel, wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2021/21/0216, Rn. 9, mwN).
11 Das ist hier in Bezug auf die am Maßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG vom BVwG erstellte Gefährdungsprognose der Fall. In Anbetracht der Verurteilung insbesondere wegen des (teilweise als Beitragstäter begangenen) grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels, der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem selbst ein hier noch nicht vorliegendes längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht (vgl. dazu etwa VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, Rn. 15, mwN; VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537, Rn. 12, mwN), erscheint die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks angenommene weiter bestehende Gefährlichkeit des Revisionswerbers in Bezug auf Suchtgiftdelikte nicht unvertretbar. Das Vorliegen einer einzigen Verurteilung, die nur zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe geführt hat, wird durch die über einen langen Tatzeitraum fortgesetzte, erst durch die Verhaftung beendete sowie eine große Menge und Vielzahl an Suchtgiften betreffende gravierende Suchtmitteldelinquenz des Revisionswerbers maßgeblich relativiert. An dieser Beurteilung vermögen weder eine vorläufige, erst über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten nachgewiesene Suchtmittelentwöhnung des Revisionswerbers noch seine in Österreich ausgeübte Beschäftigung etwas zu ändern. Im Übrigen hat das BVwG den in der Revision zugunsten des Revisionswerbers vorgebrachten Umständen, insbesondere auch der Beziehung zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin, aber ohnehin durch deutliche Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ausreichend Rechnung getragen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 21. März 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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