Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des H C, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 10, gegen das am 14. September 2020 mündlich verkündete und mit 22. Februar 2021 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2233771 1/15E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der 1998 geborene Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im November 2017 in das österreichische Bundesgebiet ein. Ihm wurde zunächst ein befristeter Aufenthaltstitel „Studierender“ und nach der Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin am 8. Mai 2018 ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit der Gültigkeit bis 22. Juni 2019 erteilt, der entsprechend dem Antrag des Revisionswerbers vom 4. Juni 2019 mit Gültigkeit bis 23. Juni 2020 verlängert wurde. Am 18. Juni 2020 stellte er fristgerecht einen weiteren Verlängerungsantrag.
2 Mit Bezug auf Berichte der Landespolizeidirektion Oberösterreich, denen zufolge die am 8. Mai 2018 geschlossene Ehe des Revisionswerbers als Aufenthaltsehe zu qualifizieren sei, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 17. Juli 2020 gegen den Revisionswerber wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 (gemeint: Z 4) FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot. Unter einem stellte das BFA gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in die Türkei zulässig sei, und gewährte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. September 2020 verkündeten und mit 22. Februar 2021 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
7 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich die Revision gegen die Feststellung des BVwG, dass es sich bei der Ehe des Revisionswerbers um eine Aufenthaltsehe handle. Diese Annahme gründe auf Aussagen der Ehefrau des Revisionswerbers, die vom Revisionswerber bestritten worden seien. Das BVwG habe sich mit den widerstreitenden Behauptungen nicht auseinandergesetzt und seine Ermittlungspflichten verletzt. Die Ehefrau des Revisionswerbers und deren Eltern seien ebenso wie der Onkel des Revisionswerbers zwar zur Verhandlung geladen, aber wegen ihres Nichterscheinens nicht einvernommen worden. Ihr unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung könne keinesfalls zu Lasten des Revisionswerbers gewertet werden.
8 In Bezug auf gegen die Beweiswürdigung gerichtete Revisionsausführungen hat der Verwaltungsgerichtshof schon generell klargestellt, dass diesbezüglich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur dann vorliegt, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Nach dieser Judikatur ist der Verwaltungsgerichtshof nämlich zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen, allerdings hat er insbesondere doch zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist, ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind und ob das Verwaltungsgericht dabei alle in Betracht kommenden (relevanten) Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. etwa VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0056, Rn. 12, mwN, und darauf Bezug nehmend VwGH 5.5.2022, Ra 2021/21/0274, Rn. 10).
9 Im vorliegenden Fall gelangte das BVwG auf Basis ausführlicher beweiswürdigender Überlegungen unter Berücksichtigung aller relevanter Gesichtspunkte und gestützt insbesondere auf Ermittlungsergebnisse, die es im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Befragung des Revisionswerbers und mehrerer Zeugen erzielt hatte, zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsehe vorliege.
10 Dass diese Beweiswürdigung des BVwG in einer unschlüssigen oder unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wird in der Revision, die auf die diesbezüglichen fallbezogenen Erwägungen des BVwG (Seiten 55 bis 58, 92/93 und 94/95) nicht konkret eingeht, nicht aufgezeigt.
11 Soweit der Revisionswerber in der Revision ferner Verfahrensmängel geltend macht, unterlässt er es, auch nur im Ansatz deren Relevanz näher darzutun, sodass auch dieser Rüge keine Berechtigung zukommt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte in diesem Fall gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 17. August 2023
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