Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Eraslan, über die Revision des S K, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2021, W205 2149556 3/3E, betreffend Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
1 Der Revisionswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16. Februar 2017 vollumfänglich abgewiesen wurde. Unter einem ergingen eine Rückkehrentscheidung und die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. Mai 2017 als unbegründet abgewiesen.
2 Mit Schreiben vom 3. März 2020 stellte der Revisionswerber beim BFA einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 FPG. Diesen Antrag begründete er damit, dass seine Abschiebung gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 FPG tatsächlich unmöglich sei. Obwohl der Revisionswerber sämtlichen fremdenpolizeilichen Ladungen nachgekommen sei, seine Identitätsdaten stets wahrheitsgemäß und konsistent angegeben und aktiv an der Erlangung eines Heimreisezertifikats mitgewirkt habe, liege dennoch für ihn kein solches Dokument vor und es sei davon auszugehen, dass dessen Ausstellung im Fall des Revisionswerbers grundsätzlich nicht möglich sei.
3 Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juni 2020 wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1 Z 3 FPG ab.
4 Mit dem vorliegend angefochtenen Erkenntnis vom 12. Februar 2021 wies das BVwG die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Diese Entscheidung begründete es damit, dass der Revisionswerber seiner sich aus der Ausreiseverpflichtung ergebenden Verpflichtung zur Beseitigung von Ausreisehindernissen durch Beantragung der Neuausstellung eines Reisedokuments gemäß § 46 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen sei. Der Revisionswerber habe an den notwendigen Schritten zur (selbständigen) Erlangung eines Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt. Darüber hinaus bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung aus tatsächlichen, vom Revisionswerber nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheine. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
6 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG aus nachstehenden Erwägungen als zulässig; sie ist auch berechtigt.
7 Nach den im Beschwerdevorbringen übernommenen Feststellungen des BFA, wurde von der Behörde am 6. März 2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Revisionswerber eingeleitet und er wurde am 16. April 2019 dazu vernommen, wobei er im Zuge dieser Einvernahme die für die Beschaffung eines Heimreisezertifikats erforderlichen Formblätter ausfüllte.
8 In der Revision wird zu Recht bemängelt, dass das BVwG dem Revisionswerber eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs. 2 FPG weil er sich nicht aus Eigenem um die Ausstellung eines Reisedokuments bei der indischen Botschaft bemüht habe vorgeworfen hat, ohne das vom BFA nach § 46 Abs. 2a FPG von Amts wegen geführte Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, das die Verpflichtung des Revisionswerbers gemäß § 46 Abs. 2 FPG „überlagere“, zu berücksichtigen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (vgl. VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0203, Rn. 19, mit dem Hinweis auf VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18; siehe auch VwGH 17.5.2021, Ra 2020/21/0333, Rn. 10).
10 Nach dieser Judikatur traf den Revisionswerber keine Verpflichtung zur Mitwirkung nach § 46 Abs. 2 FPG, solange das BFA ein amtswegiges Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats führte, was einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zufolge seit Anfang März 2019 durchgehend der Fall war. Vor diesem Hintergrund hätte sich das BVwG mit dem in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, es sei ein (amtswegiges) Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats anhängig, in dem sich der Revisionswerber kooperativ verhalten habe, befassen und dann bei dieser Ausgangslage zum Ergebnis kommen müssen, dass dem Revisionswerber eine Verletzung der Pflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht anzulasten ist.
11 Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
12 Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 27. April 2023
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