Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Dr. Schwarz und Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des A S in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Dezember 2020, W122 2237761 1/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und Erlassung eines Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl),
1. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, zurückgewiesen.
2. zu Recht erkannt:
Im darüberhinausgehenden Umfang, soweit somit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte II., IV. und V. sowie mit einer Maßgabe gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen wurden, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber ist laut eigenen Angaben iranischer Staatsangehöriger; er beantragte nach seiner nach Erteilung eines Visums erfolgten Einreise in Österreich am 14. Mai 1987 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde am 17. September 1987 positiv beschieden. Zwischen 1988 und 1995 wurde der Revisionswerber u.a. wegen Körperverletzung, Diebstahl und mehreren Suchtmitteldelikten neunmal strafgerichtlich verurteilt. Der Status des Asylberechtigten wurde ihm in der Folge mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs am 13. Februar 1996 in Rechtskraft. Die Bundespolizeidirektion Wien gewährte dem Revisionswerber in der Folge mit mehreren Bescheiden Abschiebungsaufschub; überdies wurde ihm mehrmals eine Duldungskarte ausgestellt, zuletzt bis 20. Jänner 2020.
2 Zwischen 1996 und 2019 wurde der Revisionswerber mehrfach wegen Körperverletzung, unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, Vorbereitung von Suchtgifthandel, Widerstands gegen die Staatsgewalt, Nötigung und Hehlerei strafgerichtlich verurteilt. Die letzte Verurteilung erfolgte am 10. April 2019 wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und Widerstands gegen die Staatsgewalt. Der Revisionswerber wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten rechtskräftig verurteilt.
3 Am 2. November 2020 erfolgte eine Einvernahme des Revisionswerbers in der Justizanstalt K. Dabei gab der Revisionswerber im Wesentlichen an, dass er im Iran mit der Todesstrafe zu rechnen habe, weil er gegen das Regime gekämpft habe. Es sei gegen ihn die Todesstrafe erlassen worden. Auf Vorhalt, dass kein Heimreisezertifikat habe ausgestellt werden können, gab der Revisionswerber an, dass die iranischen Behörden vielleicht nicht von ihm wüssten.
4 Mit Bescheid vom 26. November 2020 versagte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.), stellte fest, dass seine Abschiebung (gemeint wohl: in den Iran) zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.).
5 Die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei. Weiters sprach das BVwG aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Hinsichtlich der Rückkehrkehrentscheidung und des Einreiseverbotes kam das BVwG insbesondere angesichts der strafgerichtlichen Verurteilungen zu dem Schluss, dass die Rückkehrentscheidung zulässig und die Verhängung eines Einreiseverbotes gerechtfertigt sei. Zudem sei der Revisionswerber seiner Verpflichtung zur Ausreise bislang nicht nachgekommen; er sei nicht der Folter, der Todesstrafe oder einer Gefährdung des Rechts auf Leben ausgesetzt, weshalb die Abschiebung in den Iran zulässig sei. Das Einreiseverbot sei „wohl begründet“, weil der Revisionswerber aufgrund der 20 rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen eine „Gefährdung von Gesundheit, Unversehrtheit und Eigentum der österreichischen Bevölkerung“ darstelle. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei als sehr hoch einzuschätzen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung führte das BVwG aus, dass der Sachverhalt aus der Beschwerde in Verbindung mit den Verfahrensakten hinreichend geklärt sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen widersprüchlichen Feststellungen iZm der Zulässigkeit einer Abschiebung sowie eine Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend macht. Der Revisionswerber sei bei seiner Einvernahme vor dem BFA nicht zu seiner persönlichen Situation, der Rückkehrsituation und der Gefahrenlage als ausländischer Straftäter im Iran befragt worden. Zudem halte er sich mehr als die Hälfte seines Lebens in Österreich auf und sei hier umfassend integriert.
8 Über die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, erwogen:
9 Hat das Verwaltungsgericht wie vorliegend ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof dann im Rahmen dieser vorgebrachten Gründe zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
10 Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den Aussprüchen, mit denen ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in ein bestimmtes Land für zulässig erklärt wird, sowie bei der daran anknüpfenden Verhängung eines Einreiseverbotes um voneinander rechtlich trennbare Aussprüche handelt, die separat anfechtbar sind und auch unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 18.11.2021, Ra 2020/22/0273 und 0274, mwN). Da die vorliegende Revision kein Zulässigkeitsvorbringen zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des mit Beschwerde bekämpften Bescheides und somit zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 enthält, war sie insoweit zurückzuweisen (Spruchpunkt 1. der vorliegenden Entscheidung).
11 Im Übrigen erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt darauf hingewiesen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann worauf sich das BVwG stützte nach § 21 Abs. 7 BFA VG von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/21/0011, mwN).
13 In seiner Begründung berücksichtigte das BVwG sowohl bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA VG als auch bei der Annahme, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG für die Verhängung des Einreiseverbotes erfüllt sei, die strafgerichtlichen Verurteilungen des Revisionswerbers. Dabei ließ das BVwG jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, dass bei einer Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 22.2.2022, Ra 2020/21/0390, mwN). Auch für eine nachvollziehbare Abwägung der wechselseitigen Interessen nach § 9 BFA VG bedarf es einer näheren Darstellung der vom Revisionswerber verübten Delikte, um die daraus ableitbare Gefährlichkeit und die Größe des deshalb bestehenden öffentlichen Interesses an der Beendigung seines Aufenthaltes beurteilen zu können (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533, mwN). Das BVwG beschränkte sich diesbezüglich allerdings im Wesentlichen auf eine kursorische Darstellung „mehrfach“ begangener Delikte, der weder die Tatzeitpunkte noch die konkreten Tathandlungen zu entnehmen sind. Das BVwG hat zwar zutreffend die Anzahl der strafrechtlichen Verurteilungen hervorgehoben, das ist jedoch im Hinblick auf die auch in der Revision hervorgehobene lange Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich seit dem Jahr 1987 nicht ausreichend.
14 Insgesamt konnte angesichts des Vorgesagten jedenfalls auch nicht vom Vorliegen eines eindeutigen Falles ausgegangen werden, der es dem BVwG ausnahmsweise erlaubt hätte, ohne Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, mwN).
15 Das angefochtene Erkenntnis ist daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb es in dem im Spruch genannten Umfang in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Wien, am 12. Juni 2023
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise