Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Derfler, über das vom 19. Juli 2022 datierende Anbringen des L W in R, betreffend 1. das mit hg. Beschluss vom 20. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 25, erledigte Verfahren betreffend einen Wiedereinsetzungs- und Wiederaufnahmeantrag in Angelegenheit von Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975, 2. die mit hg. Beschluss vom 20. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 27, erfolgte Zurückweisung der Revision gegen einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 10. August 2021 betreffend Zurückweisung von Beschwerden in Bezug auf Übertretungen nach dem Forstgesetz 1975, 3. das mit hg. Beschluss vom 1. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 28, erledigte Verfahren über die Verfahrenshilfeanträge zu den unter Pkt. 1. und 2. genannten Angelegenheiten, und 4. das mit hg. Beschluss vom 1. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 29, erledigte Verfahren betreffend Wiederaufnahme eines mit Zurückweisung eines Antrags auf Verfahrenshilfe abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1 Das Anbringen des Antragstellers vom 19. Juli 2022 richtet sich ausdrücklich gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs jeweils vom 20. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 25 und Ra 2021/10/0160 27, sowie jeweils vom 1. Juni 2022, Ra 2021/10/0160 28 und Ra 2021/10/0160 29.
2 Dieses Anbringen stellt sich seinem Inhalt nach als Rechtsmittel gegen die zuvor genannten Beschlüsse vom 1. Juni 2022 und vom 20. Juni 2022 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 14.3.2022, Ra 2019/10/0044; 28.7.2021, Ra 2021/10/0088; 27.2.2020, Ra 2019/10/0165).
3 Die gegenständlichen Anträge waren daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.
4 Abschließend wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Einschreiter ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Einschreiter darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. wiederum VwGH Ra 2021/10/0088, mwN).
Wien, am 29. September 2022