Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Stadtgemeinde Spielberg, vertreten durch Mag. Markus Swete, Rechtsanwalt in Knittelfeld, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 15. April 2025, Zl. LVwG 70.35 475/2025 6, betreffend Vorschreibung eines Gastschulbeitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde Zeltweg), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark wurde der revisionswerbenden Gemeinde gemäß § 35 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 1 Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004 ein Gastschulbeitrag für das Kalenderjahr 2025 in näher genannter Höhe vorgeschrieben. Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
2 In der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision bringt die revisionswerbende Gemeinde unter der Überschrift „ IV. Revisionspunkte und Begründung “ das Folgende vor:
„Die Revisionswerberin erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in ihren einfach gesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt und wird das angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Inhalte nach bekämpft.
Im Einzelnen werden nachstehende Revisionsgründe geltend gemacht:
...“
Es folgen sodann Ausführungen zur „Ergänzungsbedürftigkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG“ (lit. a) und zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit (lit. b).
3Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.
4Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/10/0140; 26.8.2024, Ra 2024/10/0104; 15.5.2024, Ra 2024/10/0067).
5Mit den (oben in Rz 2 wiedergegebenen) unmissverständlichen Ausführungen zu den Revisionspunkten werden aber jene Rechte, in denen die revisionswerbende Gemeinde verletzt zu sein behauptet, nicht bezeichnet. Es wird somit kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht (vgl. VwGH 30.11.2022, Ra 2022/14/0210, mit Verweis auf VwGH 7.6.2021, Ra 2021/20/0160; siehe auch VwGH 19.5.2020, Ra 2020/07/0037, 0038).
6Die Revision war daher mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2025