Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. Jänner 2020, Zlen. LVwG-151851/30/JS/MH und LVwG 151852/27/JS/MH, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Gemeinde H), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.2.1981, VwSlg. 10 381 A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Die revisionswerbende Partei behauptet, der von ihr auf eigene Kosten durchzuführende Wasseranschluss werde „jedenfalls mehrere tausend Euro“ kosten, „selbst wenn man lediglich die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde H von € 4.000,00 5.000,00 der Beurteilung zugrunde legen würde, (die) gegenständlich beim Objekt des Revisionswerbers allerdings erheblich höher sind“. Diese Kosten würden sich bei Stattgabe der Revision „gänzlich als frustriert erweisen“. Damit wurden aber hinsichtlich der Kostenfolgen genauere Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse unterlassen, weshalb die revisionswerbende Partei dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen hat (vgl. etwa VwGH 27.10.2020, Ra 2020/07/0105, mwN).
Wien, am 27. Jänner 2021
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