Von einem Ende der Anschlussleitung im Sinn des § 3 Z 1 Oö. WVG 2015 ist nicht zwingend bei dem anzuschließenden Gebäude auszugehen; die Übergabestelle kann sich auch am Grundstück außerhalb des Gebäudes befinden (VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0009).
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