Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des Rechtsanwalts XXXX in XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2025, XXXX (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ), betreffend Gerichtsgebühren zu Recht:
A)Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX zurückverwiesen wird.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer begehrte mit seiner am XXXX .2023 im elektronischen Rechtsverkehr beim Landesgericht XXXX eingebrachten Klage von zwei beklagten Parteien zur ungeteilten Hand die Zahlung von EUR 139.568,34 s.A.; gleichzeitig beantragte er, die Beklagten (ebenfalls zur ungeteilten Hand) gemäß § 408 ZPO zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags von EUR 126.160,91 zu verurteilen. In dem daraufhin vor dem Landesgericht XXXX zu AZ XXXX eingeleiteten Verfahren (Grundverfahren) schlossen die Parteien in der Verhandlung vom XXXX einen Vergleich, mit dem sich die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 139.568,34 s.A. an den BF verpflichteten. In Bezug auf den Antrag gemäß § 408 ZPO vereinbarten die Streitteile Ruhen des Verfahrens.
In der Folge wurde das Verfahren insoweit aufgrund eines entsprechenden Antrags des BF fortgesetzt.
Mit dem am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingebrachten, als „Klagsausdehnung“ bezeichneten Schriftsatz (ON 28) forderte der BF von den Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrags von EUR 7.913,29 s.A. sowie (gestützt auf § 408 ZPO) weiterer Beträge von EUR 51.585 s.A. und EUR 217.518,33 s.A.; außerdem erhob er ein mit EUR 16.000 bewertetes Begehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten für weitere Schäden aus ihrem Zahlungsverzug.
Nach einer erfolglosen Lastschriftanzeige vom XXXX wurden dem BF für diese Klagsausdehnung mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2024 eine (nicht näher spezifizierte) Gebühr von EUR 5.138,10 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8, insgesamt daher EUR 5.146,10, zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob er am XXXX .2024 eine Vorstellung.
Mit dem im Grundverfahren am XXXX im elektronischen Rechtsverkehr bei Gericht eingebrachten, als „Klagsausdehnung“ bezeichneten Schriftsatz (ON 35) forderte der BF von den Beklagten zusätzlich die Zahlung von EUR 33.000 s.A.
In der Verhandlung vom XXXX trug der BF (unter anderem) die Schriftsätze ON 28 und ON 35 vor; die Richterin wies darauf hin, dass die damit begehrten Beträge unschlüssig und nicht nachvollziehbar seien und trug ihm auf, sein Begehren schlüssig zu stellen; insbesondere sei nicht nachvollziehbar, welchen Gesamtbetrag er nunmehr von den Beklagten begehre.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2025 schrieb der Präsident des Landesgerichts XXXX dem BF aufgrund der Vorstellung vom XXXX .2024 für das Grundverfahren eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 9.203 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 416.585) zuzüglich 10 % Streitgenossenzuschlag von EUR 920,30 und der Einhebungsgebühr von EUR 8, abzüglich eines bereits entrichteten Betrags von EUR 1.711,60, im Ergebnis daher EUR 8.419,70, zur Zahlung binnen 14 Tagen vor. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass für die Klage wegen eines fehlgeschlagenen Gebühreneinzugs bei ihrer Einbringung ursprünglich keine Pauschalgebühr entrichtet worden sei. Aufgrund des am XXXX geschlossenen Vergleichs sei am XXXX die halbe Pauschalgebühr nach TP 1 GGG (samt Streitgenossenzuschlag) von EUR 1.711,60 (ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 139.568,34) entrichtet worden. Aus der Klagsausdehnung ON 28 ergebe sich ein zusätzliches Klagebegehren von EUR 277.016,53, sodass die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr insgesamt (gerundet) EUR 416.585 betrage. Unter Berücksichtigung der bereits entrichteten Gebühr seien somit weitere Gerichtsgebühren in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.
In der Verhandlung vom XXXX im Grundverfahren stellte der BF sein Urteilsbegehren insofern schlüssig, als er von den Beklagten zur ungeteilten Hand noch die Zahlung von EUR 436.177,53 s.A. forderte und das Feststellungsbegehren mit EUR 5.000 bewertete. Er brachte ergänzend vor, diese Ansprüche (unabhängig von § 408 Abs 1 ZPO) auf jeglichen Rechtsgrund zu stützen.
Mit der am XXXX .2025 im elektronischen Rechtsverkehr eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2025 stellt der BF primär einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag; hilfsweise begehrt er, die Gebühren mit EUR 636,40 festzusetzen, weil dieser Betrag nach der Klagsausdehnung ON 28 noch offen sei. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass für die Klage bereits eine Gebühr von EUR 3.112 entrichtet worden sei. Der angefochtene Bescheid sei mangels jeglicher Begründung nichtig, zumal nicht erkennbar sei, von welcher Bemessungsgrundlage das Gericht (gemeint offenbar: die Vorschreibungsbehörde) ausgehe. Mit der Klagsausdehnung ON 28 sei lediglich ein weiterer Kapitalbetrag von EUR 7.913,29 geltend gemacht worden; die anderen geltend gemachten Ansprüche seien auf § 408 ZPO gestützt worden, sodass für sie keine Pauschalgebühr zu entrichten sei. Es sei nicht möglich, mit dem angefochtenen Bescheid höhere Gebühren vorzuschreiben als mit dem Mandatsbescheid. Das ursprüngliche Klagebegehren sei mit dem Vergleich vom XXXX erledigt worden, sodass ihm die Hälfte der dafür entrichteten Pauschalgebühr zurückzuzahlen sei.
Der Präsident des LG XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (samt den relevanten Aktenteilen des Grundverfahrens, unter anderem der Klagsausdehnung ON 35 und den Verhandlungsprotokollen vom XXXX und vom XXXX ) dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Schreiben vom XXXX .2025 vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten.
Die entscheidungsrelevanten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Aktenteilen des Grundverfahrens, insbesondere aus der Klage, der Vergleichsausfertigung, dem Fortsetzungsbeschluss, den Schriftsätzen ON 28 und ON 35 sowie den Verhandlungsprotokollen. Nachvollziehbare Beweisergebnisse zu den vom BF in diesem Verfahren bereits entrichteten Gerichtsgebühren liegen nicht vor. Da die Parteien dazu divergierende Angaben gemacht haben, kann keine entsprechende (gesicherte) Feststellung getroffen werden.
Da sich die Beschwerde in erster Linie gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheids richtet, unterbleibt eine eingehendere Beweiswürdigung.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei mangels jeglicher Begründung nichtig und es sei nicht erkennbar, von welcher Bemessungsgrundlage die Vorschreibungsbehörde ausgehe, nicht nachvollzogen werden kann, zumal der Bescheid durchaus eine nachvollziehbare Begründung enthält und die Bemessungsgrundlage für die vorgeschriebene Gebühr nach TP 1 GGG darin mit EUR 416.585 angegeben wird, die sich erkennbar aus dem ursprünglichen Klagebegehren von EUR 139.568,34 und den weiteren, mit dem Schriftsatz ON 28 geltend gemachten Zahlungsbegehren (EUR 7.913,20, EUR 51.585 und EUR 217.518,33) zusammensetzt. Das in diesem Schriftsatz ebenfalls erhobene Feststellungsbegehren wurde (offenbar versehentlich) nicht berücksichtigt.
Auch mit der Behauptung, es sei nicht zulässig, mit dem angefochtenen Bescheid höhere Gebühren vorzuschreiben als mit dem (durch die Vorstellung außer Kraft getretenen) Mandatsbescheid, ist die Beschwerde nicht im Recht, zumal der Präsident des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch verpflichtet war, die Angelegenheit im Rahmen dessen, was „Sache“ des Mandatsbescheids gewesen ist, in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bestehenden Sach- und Rechtslage, zu überprüfen (siehe VwGH 13.12.2023, Ra 2021/16/0090) und dabei auch über eine weitergehende Zahlungspflicht abzusprechen (vgl. § 7 Abs 2 GEG).
Ungeachtet dessen liegen hier so gravierende Ermittlungslücken vor, dass trotz des prinzipiellen Vorrangs der meritorischen Entscheidungspflicht des BVwG der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen zurückzuverweisen ist.
Zunächst ist nicht klar, welche Gebühr nach TP 1 GGG im Grundverfahren bereits entrichtet wurde. Die Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der BF EUR 1.711,60 bezahlt hat, während in der Beschwerde behauptet wird, er habe EUR 3.112 entrichtet. Zu dieser Frage liegen keine Beweisergebnisse vor.
Außerdem dürfen Gebühren zwar grundsätzlich sofort vorgeschrieben werden, jedoch muss in dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschreibung tatsächlich erfolgt, ein zwischenzeitig allenfalls geänderter Verfahrensstand des Grundverfahrens berücksichtigt werden (siehe VwGH 19.02.1987, 86/16/0036). Der Präsident des Landesgerichts XXXX hat es jedoch unterlassen, die zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheids bereits eingebrachte weitere Klagsausdehnung (ON 35) zu berücksichtigen. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheids, aber vor Erhebung der Beschwerde und vor Vorlage der Akten an das BVwG, hat der BF in der Verhandlung vom XXXX noch eine weitere Erweiterung des Klagebegehrens vorgenommen, die gemäß § 18 Abs 2 Z 2 erster Fall GGG bei der Vorschreibung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG zu berücksichtigen ist. Diese Klageänderung ist insofern über die Änderung der Bemessungsgrundlage hinaus entscheidungswesentlich, als der BF nunmehr auch die zuvor auf § 408 ZPO gestützten Ansprüche, für die keine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG angefallen wäre (siehe VwGH 11.02.1988, 87/16/0044), nicht mehr (nur) auf diese Bestimmung, sondern ausdrücklich „auf jeglichen Rechtsgrund“ stützt. Daher liegt insoweit augenscheinlich keine (gebührenfreie) Geltendmachung im Rahmen eines abhängigen Sachantrags, sondern eine (gebührenpflichtige) selbständige klagsweise Geltendmachung vor, sodass im Ergebnis alle bis einschließlich XXXX vom BF im Grundverfahren geltend gemachten Ansprüche prinzipiell in die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG einzubeziehen sind.
Da der BF das Klagebegehren nach der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Klagsausdehnung sowohl zahlenmäßig als auch das prozessuale Vehikel (zum Begriff siehe Geroldinger in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 408 ZPO Rz 20 f) betreffend noch weiter ausgedehnt hat, ist – soweit für das BVwG im Entscheidungszeitpunkt anhand der vorgelegten Aktenteile ersichtlich – von einer für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG maßgeblichen Gesamt-Bemessungsgrundlage von (gerundet) EUR 580.746 auszugehen, die sich aus dem ursprünglichen Klagebegehren von EUR 139.568,34, dem zuletzt auf EUR 436.177,53 ausgedehnten weiteren Zahlungsbegehren und dem mit EUR 5.000 bewerteten Feststellungsbegehren zusammensetzt. Die Bewertung des Feststellungsbegehrens mit EUR 16.000 erfolgte zu einem Zeitpunkt, als dieses noch ausschließlich auf § 408 ZPO gestützt wurde, und ist daher für die Pauschalgebühr nicht maßgeblich.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX wird im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass dem BF die Ermäßigung nach Anmerkung 4 lit b zu TP 1 GGG für den Vergleich vom XXXX nicht zugutekommt, weil dieser – wie die Fortsetzung des Grundverfahrens zeigt – nicht die gesamte Rechtssache, sondern nur einen Teil der geltend gemachten Ansprüche betroffen hat und daher keine prozessbeendende Wirkung hatte (ähnlich BVwG 19.05.2023, W208 2263657-1).
Der Präsident des Landesgerichts XXXX wird im fortgesetzten Verfahren somit zunächst ermitteln müssen, welche Pauschalgebühr der BF für das Grundverfahren bereits entrichtet hat, und danach den Verfahrensstand des Grundverfahrens ermitteln müssen. Ausgehend davon wird er dem BF Gelegenheit geben müssen, zu der nach den Ergebnissen dieses Ermittlungsverfahrens noch offenen Pauschalgebühr nach TP 1 GGG eine Stellungnahme abzugeben, die dann bei der Vorschreibung der Gebühren entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Allenfalls wird auch zu berücksichtigen sein, wie die vom BF im Rahmen der Erweiterungen des Klagebegehrens geltend gemachten Ansprüche letztlich im Grundverfahren behandelt wurden, weil die Vorschreibungsbehörde bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht im Grundverfahren gebunden ist, ohne dass es in diesem Zusammenhang auf subjektive Umstände ankommt.
Dazu wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es im Ermessen der Vorschreibungsbehörde steht, einen Mandatsbescheid durch den Kostenbeamten zu erlassen oder – was hier zweckmäßiger erscheint - nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens nach §§ 37 ff AVG sogleich einen „Vollbescheid“, der sämtliche Änderungen des Verfahrensstands im Grundverfahren (ohne Beschränkung auf die „Sache“ des Mandatsbescheids) berücksichtigt, zu erlassen, weil keine Verpflichtung besteht, einen „Vollbescheid“ erst nach Erlassung eines Mandatsbescheids und Erhebung einer Vorstellung zu erlassen (vgl. VwGH 20.02.2025, Ra 2022/16/0009).
Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, insbesondere zur Berücksichtigung des mehrfach geänderten Verfahrensstands im Grundverfahren, aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids nach Verfahrensergänzung an den Präsidenten des Landesgerichts Leoben zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die Revision ist mangels einer grundsätzlichen Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG, insbesondere wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG (siehe z.B. VwGH 31.01.2019, Ra 2018/07/0486), nicht zuzulassen.
Rückverweise