Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Mag. Haunold, den Hofrat Mag. Stickler, den Hofrat Dr. Himberger sowie die Hofrätin Dr. Holzinger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Bamer, über die Revision des A A in H, vertreten durch die K M R Rechtsanwaltssocietät Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier in 4722 Peuerbach, Steegenstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 24. August 2023, LVwG 152114/84/VG, betreffend Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H, vertreten durch Dr. Franz Dorninger, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Ringstraße 4/I), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2021, Ra 2020/07/0079, verwiesen.
2 Im fortgesetzten Verfahren wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde über die Nichtgewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgung als unbegründet ab. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, der Revisionswerber habe binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses Kommissionsgebühren in der Höhe von € 40,80 zu entrichten. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für zulässig.
3 In seiner Entscheidungsbegründung stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber sei Eigentümer der Grundstücke Nr. 3322/1 und 3322/2, beide KG H. Auf diesen Grundstücken befänden sich mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land und forstwirtschaftlichen Anwesens bildeten. Die Leitungslänge zwischen der Grundstücksgrenze und der technisch möglichen und geeigneten Einführungsstelle in das Objektinnere sei größer als 10 m.
4 Aus wasserbautechnischer Sicht sei die Situierung eines Übergabeschachtes auf der Liegenschaft des Revisionswerbers möglich und dies entspreche dem Stand der Technik. Die Länge der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung bis zum Übergabeschacht betrage diesfalls etwa 9 bis 10 m. Es sei nicht hervorgekommen, dass an der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgesehenen Stelle für den Übergabeschacht schwierige Boden und Untergrundverhältnisse für Grabungsarbeiten vorlägen, vielmehr sei dort eine Wiese gelegen und der Untergrund bestehe aus Schotter. Ausgehend von der Versorgungsleitung müsse zunächst der Asphalt aufgeschnitten und die Bordsteinkante durchbrochen werden, wobei diese Arbeiten das öffentliche Gut beträfen. Am Grundstück des Revisionswerbers wäre zur Errichtung des Übergabeschachtes ein Stück der Hecke zu entfernen.
5Vor diesem Hintergrund kam das Verwaltungsgericht unter Berufung auf Punkt 9.2. der ÖNORM B 2538, wonach für den Fall, dass die Wasserzählanlage nicht innerhalb eines Gebäudes untergebracht werden könne oder die Leitungslänge zwischen der Grundstücksgrenze und der Einführungsstelle in das Haus größer als 10 m und vom Wasserversorgungsunternehmen keine andere Höchstlänge festgelegt worden sei, zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers knapp hinter der Grundstücksgrenze ein Wasserschacht herzustellen sei, zu dem Ergebnis, dass fallbezogen die Errichtung eines Übergabeschachtes zur Herstellung einer dem Stand der Technik entsprechenden Übergabestelle vorzunehmen sei. Dabei wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass sich der Revisionswerber im Hinblick auf die Errichtung eines solchen Übergabeschachtes zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage mit dem Vorbringen des Bestehens besonderer Verhältnisse „vom hier maßgeblichen Sachverhalt, der auf Basis der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt“ worden sei, „entfernt“ habe. Deshalb sei vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 die etwaige Unverhältnismäßigkeit der zu erwartenden Herstellungskosten für die nunmehr zu berücksichtigende Anschlussvariante mittels Übergabeschachtes nicht zu prüfen. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Februar 2021, Ra 2020/07/0079, erachtete das Verwaltungsgericht als nicht bindend, weil dieses keine Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit eines Übergabeschachtes enthalten habe.
6 Die Zulassung der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehle, ob vor dem Hintergrund des Punktes 9.2. der ÖNORM B 2538 (Ausgabe: 2018 02 01) für die Beurteilung der Ausnahme von der Anschlusspflicht gemäß § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 als Ende der Anschlussleitung im Sinn des § 3 Abs. 1 Oö. WVG 2015 auch ein Übergabeschacht in Betracht komme, wenn die Leitungslänge zwischen der Grundstücksgrenze und der technisch möglichen und geeigneten Einführungsstelle in das Objekt größer als 10 m und vom Wasserversorgungsunternehmen keine andere Höchstlänge festgelegt worden sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
8 Das Verwaltungsgericht führte ein Vorverfahren durch, in dessen Rahmen die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung erstattete.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
10 Zunächst ist zu der vom Verwaltungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage, der sich auch der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung anschließt, ob es vor dem Hintergrund des Punktes 9.2. der ÖNORM B 2538 (Ausgabe: 2018 0201) zulässig sei, als Ende der Anschlussleitung im Sinn des § 3 Abs. 1 Oö. WVG 2015 einen Übergabeschacht zu berücksichtigen, wenn die Leitungslänge zwischen der Grundstücksgrenze und der technisch möglichen und geeigneten Einführungsstelle in das Objekt größer als 10 m ist und vom Wasserversorgungsunternehmen keine andere Höchstlänge festgelegt wurde, darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt hat, dass von einem Ende der Anschlussleitung im Sinn des § 3 Z 1 Oö. WVG 2015 nicht zwingend bei dem anzuschließenden Gebäude auszugehen ist, sondern sich die Übergabestelle auch am Grundstück außerhalb des Gebäudes befinden kann (vgl. VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0009, Rn. 35, mwN).
11Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Rechtsanspruch des Anschlusspflichtigen darauf, dass eine bestimmte Situierung der Übergabestelle als Grundlage für die Berechnung der Anschlusskosten herangezogen wird, dem Oö. WVG 2015 nicht zu entnehmen ist. Die Frage, ob die Situierung einer Übergabestelle für die Weiterleitung des Wassers geeignet und zweckmäßig ist, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, die nur dann revisibel ist, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. neuerlich VwGH 23.2.2022, Ra 2021/07/0009, nunmehr Rn. 37, mwN). Dass fallbezogen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zur Situierung der Übergabestelle in diesem Sinne unvertretbar gewesen wäre, ist nicht hervorgekommen.
12 Im Übrigen macht der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision geltend, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weil ungeachtet eines diesbezüglichen Vorbringens des Revisionswerbers nicht geprüft worden sei, ob die von ihm zu tragenden Kosten für die Herstellung der Anschlussleitung mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Auch seien keine Feststellungen zu den durchschnittlichen Kosten eines Wasseranschlusses in der Gemeinde sowie den von ihm für den verfahrensgegenständlichen Anschluss zu tragenden Kosten getroffen worden. Hätte das Verwaltungsgericht die entsprechenden Feststellungen getroffen, wäre es so das Zulässigkeitsvorbringen des Revisionswerbers zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der Herstellung des Anschlusses auch unter Zugrundelegung der Herstellung eines Übergabeschachtes Kosten anfielen, die mindestens doppelt so hoch seien wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.
13 Mit diesem Vorbringen erweist sich die vorliegende Revision als zulässig; sie ist auch berechtigt.
14 § 6 Oö. WVG 2015 lautet auszugsweise:
„ § 6
Ausnahmen von der Anschlusspflicht
(...)
(2) Die Gemeinde hat für Objekte mit zum Zeitpunkt des Entstehens der Anschlusspflicht bestehender eigener Wasserversorgungsanlage auf Antrag eine Ausnahme von der Anschlusspflicht zu gewähren, wenn
(...)
4. die Kosten der Herstellung der Anschlussleitung und sämtlicher dazugehörender Einrichtungen, wie insbesondere Drucksteigerungseinrichtungen, Wasserzähler und Hauptabsperrventil, einschließlich der Kosten für die Wiederherstellung von Anlagen, die im Zug der Anschlusserrichtung beeinträchtigt werden würden, sowie einschließlich der Leistung von Entschädigungszahlungen im Sinn des § 8 Abs. 1 für die Anschlussverpflichtete bzw. den Anschlussverpflichteten mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde.
(...).“
15Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Februar 2021, Ra 2020/07/0079, mit ausführlicher Begründung festgehalten hat, verlangt der Gesetzgeber des Oö. WVG 2015 von einer antragstellenden Partei die Darlegung von konkreten Anhaltspunkten, die auf die in § 6 Abs. 2 Z 4 Oö. WVG 2015 determinierte Unverhältnismäßigkeit der Höhe der Anschlusskosten schließen ließen (vgl. Rn. 31).
16 Dementsprechend hat der Revisionswerber im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf die Anschlussvariante der Herstellung eines Übergabeschachtes näher dargetan, dass die ihm entstehenden Kosten für einen solchen Anschluss mindestens doppelt so hoch wären wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Das Verwaltungsgericht hat dazu lediglich festgehalten, dass sich der Revisionswerber mit diesem Vorbringen vom maßgeblichen Sachverhalt, der auf Basis der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, entferne. Soweit das Verwaltungsgericht damit auf die Feststellung Bezug genommen hat, es sei nicht hervorgekommen, dass an der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgesehenen Stelle für den Übergabeschacht schwierige Boden oder Untergrundverhältnisse für Grabungsarbeiten vorlägen, sondern dort vielmehr eine Wiese vorhanden sei und der Untergrund aus Schotter bestehe, lässt es außer Acht, dass der Revisionswerber fallbezogen schon mit der Notwendigkeit der Errichtung eines Übergabeschachtes und den dafür veranschlagten Kosten Anhaltspunkte dafür vorgebracht hat, dass die von ihm zu tragenden Kosten mindestens doppelt so hoch sein könnten wie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde. Deshalb hätte das Verwaltungsgericht das vom Revisionswerber diesbezüglich erstattete Vorbringen nicht mit einem bloßen Hinweis darauf, dieses entferne sich vom festgestellten Sachverhalt, übergehen dürfen.
17Da das Verwaltungsgericht die Höhe der für den Revisionswerber zu erwartenden Herstellungskosten der Anschlussleitung (bis zur Übergabestelle) samt den dazugehörigen Einrichtungen auf der einen Seite sowie die durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde auf der anderen Seite nicht festgestellt hat, ist das angefochtene Erkenntnis mit einem sekundären Feststellungsmangel belastet, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.
18Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
19Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 19. Dezember 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise