Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1990, vertreten durch Dr. Bernhard Eigner, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/1/5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Mai 2020, I406 2230630 1/12E, betreffend Schubhaft, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Der vorliegenden Revision könnte nur in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses vom 25.5.2020, mit dem gemäß§ 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 3 BFA VG die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde und der einen neuen den Schubhaftbescheid des BFA vom 17.4.2020 ersetzenden Titel für die weitere Anhaltung bildet, die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Insoweit wurde jedoch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.7.2020 abgewiesen. Die Befugnis zur Erhebung einer Revision durch den bestellten Verfahrenshelfer umfasst daher nicht diesen Spruchpunkt, sodass auch ein diesbezügliches Aufschiebungsbegehren ins Leere geht.
Die Verfahrenshilfe wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit dem genannten Beschluss zwar in Bezug auf Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses vom 25.5.2020 bewilligt. Dieser Spruchpunkt, mit dem die Beschwerde gegen den erwähnten Schubhaftbescheid des BFA und gegen die darauf gegründete Anhaltung (bis zur Erlassung von Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses) abgewiesen wurde, ist aber keinem Vollzug (mehr) zugänglich, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die dagegen erhobene Revision von vornherein nicht in Betracht kam.
Im Übrigen wird bei der Begründung des Aufschiebungsbegehrens mit einer Gefährdung des Revisionswerbers im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan außer Acht gelassen, dass das vorliegend mit Revision bekämpfte Erkenntnis lediglich über Schubhaft abspricht und nur insoweit die Zuerkennung aufschiebender Wirkung überhaupt in Betracht gekommen wäre, während eine Aufschiebung in Bezug auf die Abschiebung im vorliegenden Zusammenhang nicht möglich ist.
Der gegenständliche Antrag erweist sich daher jedenfalls als unbegründet, weshalb ihm keine Folge zu geben war.
Wien, am 22. September 2020
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