Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des A B in C, vertreten durch die Holzer Kofler Mikosch Kasper Rechtsanwälte OG in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Bahnhofstraße 51/DG, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2020, W170 2218573 1/39E, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen [nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde]; weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der im Jahr 1970 geborene Revisionswerber steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seit dem Jahr 2000 war der Finanzbeamte als Großbetriebsprüfer tätig.
2 Mit Bescheid der Dienstbehörde vom 27. April 2011 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er in Verdacht stehe, Sponsorenleistungen kurz vor oder während der Vornahme von Prüfungshandlungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Großbetriebsprüfer für einen näher genannten Volleyballverein (in der Folge: Sportverein), für den der Revisionswerber als Manager tätig sei, akquiriert zu haben. In der Begründung wurde auf ein von der Korruptionsstaatsanwaltschaft gegen den Revisionswerber durchgeführtes Ermittlungsverfahren verwiesen.
3 Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (in der Folge: Disziplinarkommission) vom 28. Juli 2011 wurde der Revisionswerber gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Die Suspendierung wurde im Wesentlichen mit aus dem laufenden Ermittlungsverfahren der Korruptionsstaatsanwaltschaft abgeleiteten Verdachtsmomenten begründet. Der Revisionswerber stehe mittlerweile auch im Verdacht, im Gegenzug für die Annahme von Sponsorenzahlungen zum Vorteil des Sportvereins auf Prüfungsfeststellungen bei von ihm geprüften Unternehmen (Sponsoren) und damit auf Steuernachzahlungen verzichtet zu haben. Einer vom Revisionswerber dagegen erhobenen Berufung wurde von der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt keine Folge gegeben und der Suspendierungsbescheid bestätigt.
4 Das Finanzamt Klagenfurt übermittelte an die Staatsanwaltschaft den Abschlussbericht vom 7. August 2013. Demnach stünden der Revisionswerber und ein zweiter Finanzbeamter, der ehemals Kassier des Sportvereines gewesen sei, in Verdacht, Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 2 lit. a und 33 Abs. 2 lit. b Finanzstrafgesetz (FinStrG) in Verbindung mit § 11 FinStrG begangen zu haben. Diese hätten sich auf eine vermeintliche Gemeinnützigkeit des Vereins zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse gestützt. In dem Bericht wird weiters darauf hingewiesen, dass die beiden Beamten auch nennenswerte Beträge aus den Vereinskonten lukriert hätten, ohne diese zu versteuern.
5 Mit Anklageschrift der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 21. August 2014 wurden dem Revisionswerber vier Faktenkomplexe zur Last gelegt: Der erste Faktenkomplex umfasste Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Geschenkannahme durch Beamte nach §§ 302 und 304 StGB. In einem zweiten Faktenkomplex wurde dem Revisionswerber das Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 zweiter Fall aF StGB zur Last gelegt. Zusammengefasst habe dieser gemeinsam mit einem zweiten Angeklagten (Vereinskassier) als Obmann des Sportvereines zwischen 2001 und 2011 die ihnen durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen und den genannten Verein zu verpflichten, in mehrfachen Angriffen wissentlich missbraucht und diesem dadurch einen Vermögensnachteil zugefügt, dass der Kassier in Umsetzung eines gemeinsamen Tatplanes € 412.902,40 in verschiedenen Teilbeträgen in bar von Bankkonten des Vereins behoben habe, davon seien € 224.122,19 an den Revisionswerber zum privaten Verbrauch geflossen. In einem dritten Faktenkomplex wurden dem Revisionswerber Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a und b FinStrG vorgeworfen. Zu den Finanzvergehen wurde unter anderem begründend ausgeführt, dass der Revisionswerber und der Kassier Gelder von den Konten des Vereins für ihre persönliche Verwendung entnommen hätten (Verweis auf das Verbrechen der Untreue gemäß dem zweiten Faktenkomplex), welche als verdeckte Ausschüttung einzustufen seien und die der Kapitalertragsteuer unterlägen.
6 Nach Erstattung einer Disziplinaranzeige am 1. Dezember 2014 wurde mit Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission vom 6. März 2015 gegen den Revisionswerber hinsichtlich der in der Anklageschrift zur Last gelegten Taten das Disziplinarverfahren eingeleitet. Gleichzeitig wurde gemäß § 114 Abs. 2 BDG 1979 das Disziplinarverfahren für die Dauer des Verfahrens beim Landesgericht Klagenfurt unterbrochen. Im Spruch des Einleitungsbeschlusses wurden die in der Anklageschrift erhobenen Anschuldigungspunkte angeführt und mit näherer Begründung ausgeführt, dass durch die Begründung des Verdachts der Verwirklichung dieser strafrechtlichen und finanzstrafrechtlichen Tatbestände gleichzeitig auch der Verdacht begründet werde, der Revisionswerber habe schuldhaft die von ihm wahrzunehmenden Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 2 (allgemeine Dienstpflichten) und § 47 BDG 1979 (Befangenheit) verletzt und dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.
7 Mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 8. Mai 2015, 12 Hv 128/14h, wurde der Revisionswerber von den ihm zur Last gelegten Vorwürfen der Begehung von Amtsdelikten nach §§ 302 und 304 StGB (Faktenkomplex I. der Anklageschrift) freigesprochen. Den Freispruch begründete das Strafgericht im Wesentlichen damit, es sei nicht erweislich gewesen, dass der Revisionswerber Zahlungen von namhaften Geldbeträgen an den Sportverein unter dem Titel des Sponsorings im ursächlichen Zusammenhang mit von ihm als Beamter durchgeführten Großbetriebsprüfungen entgegengenommen habe, wobei im Zweifel auch nicht feststellbar gewesen sei, dass er in diesem Zusammenhang die Betriebe wohlwollend geprüft habe. Ein über das Recht des Staates auf Durchführung einer unvoreingenommenen, von einem nicht befangenen Organ abgeführten abgabenrechtlichen Prüfung hinausgehender Schädigungsvorsatz habe nicht festgestellt werden können. Dieses Urteil ist seit 12. Mai 2015 in Rechtskraft erwachsen.
8 Hingegen wurde der Revisionswerber mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 27. Jänner 2016, 12 Hv 62/15d, des Vergehens der Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB in der aktuellen Fassung schuldig gesprochen und hiefür zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten bedingt verurteilt. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2016, 15 Os 38/16a, zurück. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 17. August 2016, 10 Bs 208/16p, wurde der Berufung keine Folge gegeben.
9 Hinsichtlich der vorgeworfenen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach dem FinStrG (Faktenkomplex III der Anklageschrift) erfolgte mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3. August 2016, 12 Hv 1/16k, ein Freispruch wegen Unzuständigkeit gemäß § 214 FinStrG, weil mit einem beträchtlichen Abfall des strafbestimmenden Wertbetrages zu rechnen sei. Das Strafgericht ging dabei unter anderem davon aus, dass dem Revisionswerber kein rechtswidriges schuldhaftes Verhalten im Sinn von vorsätzlich begangenen Tathandlungen zu unterstellen gewesen sei.
10 Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 6. Februar 2018, RV/4300006/2017, wurde über den Revisionswerber wegen grob fahrlässiger Abgabenverkürzung unter Bedachtnahme auf die Strafverfügung des Finanzamtes Klagenfurt vom 15. März 2010, 057/2010/0006 001, eine zusätzliche Geldstrafe in Höhe von € 4.000, (im Uneinbringlichkeitsfall eine zusätzliche Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von sechs Tagen) verhängt, weil er grob fahrlässig im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als Abgabenpflichtiger in den Jahren 2008 und 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige , Offenlegung und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 26.684,53 erwirkt habe, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Sportvereines im Zusammenwirken mit dem namentlich genannten Vereinskassier veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel solcherart nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in den eingereichten Steuerunterlagen nicht angegeben habe, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festgesetzten Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden seien. Mit Bescheid vom 9. Juli 2018 stellte das Finanzamt Klagenfurt gemäß § 124 Abs. 1 FinStrG nach dem Unzuständigkeitsurteil des Landesgerichts Klagenfurt das bei der Finanzstrafbehörde im Sinn des § 54 Abs. 5 FinStrG wieder anhängige verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ein. Die Einstellung beziehe sich „auf jene Abgaben und Zeiträume, die Gegenstand des zitierten Urteils gewesen waren und zwar in jenem betragsmäßigen, abgabenrechtlichen Ausmaß, welches nach kontomäßiger Verbuchung der Beschwerdeentscheidungen des BFG zur möglichen finanzstrafrechtlichen Ahndung noch verblieben ist“.
11 Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 20. März 2019 wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, bezogen auf den Tatbestand der Untreue gemäß § 153 StGB der strafgerichtlichen Verurteilung durch das Landesgericht Klagenfurt vom 27. Jänner 2016 im Verfahren 12 Hv 62/15d und bezogen auf den Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG durch die finanzstrafrechtliche Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vom 6. Februar 2018 im Verfahren RV/4300006/2017 und GZ RV/4300007/2017 jeweils eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben sowie weiters eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 47 BDG 1979 (Befangenheit) begangen zu haben, weil er seine Befangenheit in dem im Einleitungsbeschluss vom 6. März 2015 unter Punkt I./A./1./a. bis i./ dargestellten Fällen nicht beachtet und in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer bei neun namentlich genannten Unternehmen Außenprüfungen durchgeführt zu haben, obwohl diese zum Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung bereits Sponsoren des Sportvereins waren, bei dem er die Alleinverantwortung gemeinsam mit einer zweiten näher genannten Person für den Bereich der Bundesliga über gehabt habe. Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 wurde gegen ihn wegen dieser Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt. Hinsichtlich der anderen im Einleitungsbeschluss vorgeworfenen Dienstverletzungen im Zusammenhang mit den Amtsdelikten nach §§ 302 und 304 StGB sowie „im Hinblick auf“ die Tatvorwürfe des § 33 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b FinStrG (Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung) wurde das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 eingestellt.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Jänner 2020 wurde der vom Revisionswerber gegen die Schuldsprüche erhobenen Beschwerde teilweise stattgegeben, als der Schuldspruch samt Strafausspruch des Disziplinarerkenntnisses ersetzt wurde durch:
„ADir A B, BA ist schuldig,
1. er hat gemeinsam mit D E vorsätzlich in C und anderen Orten in Österreich in der Zeit von Oktober 2003 bis Jänner 2011 als Sektionsleiter, Obmann Stellvertreter bzw. Obmann des Vereins F und in seiner Eigenschaft als seit dem Jahr 2001 für den Bundesligabereich aufgrund eines Vorstandsbeschlusses Alleinverantwortlicher, seine diesbezügliche Befugnis, über fremde Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, in mehreren Angriffen wissentlich missbraucht, indem er in unvertretbarer Weise gegen solche Regeln (insbesondere gegen §§ 1 und 21 ff VerG) verstieß, die dem Vermögensschutz des wirtschaftlich Berechtigten, nämlich dem Verein F als Rechtspersönlichkeit dienten, sowie Ermessensmissbrauch beging und diesen dadurch am Vermögen geschädigt und einen nicht exakt feststellbaren, € 5.000 nicht jedoch € 300.000 übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem D E in Umsetzung des gemeinsamen Tatplanes insgesamt etwa € 241.053,39 in verschiedenen Teilbeträgen ohne Rechtsgrundlage bar von Bankkonten des Vereins F behob und ADir A B, BA etwa € 117.340,45 zum privaten Verbrauch übergab. Dadurch, dass ADir A B, BA an der geschilderten Tathandlung mitgewirkt und dies nicht unterlassen hat, hat er es unterlassen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG beganggen.
2. er hat grob fahrlässig im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt als Abgabenpflichtiger in den Jahren 2008 und 2009 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige , Offenlegungs und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2007 und 2008 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 26.684,53 (2007: € 23.379,99 + 2008: € 3.304,54) bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt seine bei seinen Aktivitäten als leitender Funktionär des Vereins F im Zusammenwirken mit dem Vereinskassier D E veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Geldmittel und solcherart nach Abzug von Betriebsausgaben erzielten Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, wodurch die obgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben in genannter Höhe zu niedrig festgesetzt worden sind, und hiedurch grob fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 ABs. 1 FinStrG begangen. Dadurch, dass ADir A B, BA die geschilderte Tathandlung begangen und die veruntreuten Einkünfte in den eingereichten Steuererklärungen nicht angegeben hat, hat er es unterlassen, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen.
3. er hat vorsätzlich in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer sowie als Funktionär des Vereins F
a. von 28.04.2005 bis 03.06.2005 bei der G GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die G GmbH zumindest von 2002 bis 2014 Sponsor des Vereins F war;
b. von 27.07.2006 bis 31.10.2006 bei der H GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die H GmbH zumindest von 2004 bis 2008 Sponsor des Vereins F war;
c. von 21.02.2007 bis 21.03.2007 bei der I GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die I GmbH zumindest von 2005 bis 2018 Sponsor des Vereins F war;
d von 16.03.2007 bis 11.06.2007 bei der J GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die J GmbH zumindest seit 2003 Sponsor des Vereins F ist;
e. von 26.05.2008 bis 15.07.2008 bei der K GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die K GmbH zumindest von 2005 bis 2019 Sponsor des Vereins F war;
f. von 12.08.2008 bis 17.11.2008 bei der L GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die L GmbH zumindest von 2002 bis 2016 Sponsor des Vereins F war;
g. von 15.09.2008 bis 06.11.2008 bei der M GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die M GmbH zumindest von 2005 bis 2016 Sponsor des Vereins F war;
h. von 10.08.2010 bis 02.11.2010 bei der N GmbH Nfg Co. KG eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl die N GmbH Nfg Co. KG zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Vereins F war und
i. von 30.08.2010 bis 20.10.2010 bei der O GmbH eine Außenprüfung durchgeführt, obwohl diese unbeschränkt haftende Gesellschafterin der O GmbH Nfg Co. KG war, die zumindest von 2005 bis 2015 Sponsor des Vereins F war.
Er hat die oben genannten Prüfungen durchgeführt und sich vorsätzlich trotz dieser zumindest den objektiven Anschein einer Befangenheit begründenden Umstände nicht der Ausübung seines Amtes enthalten und seine Vertretung veranlasst. Er hat hiedurch jeweils Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 1 BDG begangen.
Gegen ADir A B, BA, wird deshalb gemäß § 92 BDG
die Disziplinarstrafe der Entlassung
verhängt.
Hingegen wird ADir A B vom Vorwurf, seine Befangenheit im Fall der Fa. P GmbH und der Fa. Q GmbH nicht beachtet und in seiner Funktion als Großbetriebsprüfer eine Außenprüfung durchgeführt zu haben, obwohl diese zum Zeitpunkt des Beginns der Außenprüfung bereits Sponsoren des Volleyballvereins R waren, bei dem er die Alleinverantwortung gemeinsam mit ADir D E für den Bereich Bundesliga innehatte,
freigesprochen .“
13 Zur Entlassung führte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zusammengefasst aus, dass durch die vorsätzliche Untreue mit einer derart hohen Schadenssumme das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Revisionswerber nachhaltig zerstört sei. Es sei hinsichtlich des Revisionswerbers aber auch für die Beamtenschaft ein erheblicher Vertrauensverlust eingetreten, weil sich die Allgemeinheit fragen müsse, ob ein Finanzbeamter, der einen Verein, der ihm ein so großes Vertrauen entgegen gebracht habe, um mehr als € 110.000, geschädigt habe, seine im Wesentlichen unkontrolliert durchzuführenden Amtshandlungen, bei denen das Gegenüber ein hinreichend großes Interesse daran habe, dass der Finanzbeamte seinen Aufgaben nicht gesetzeskonform nachkomme und bei dem es um erhebliche Beträge gehe, wirklich geeignet sei, diese Aufgaben zu erfüllen. Der Umstand, dass ein Finanzbeamter grob fahrlässig, also ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig bei der (Nicht )Abgabe einer Steuererklärung vorgehe, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes, nämlich der Steuerhinterziehung, als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar sei, sei ein ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidriges Verhalten im Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit des Revisionswerbers, welches das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erheblich erschüttere oder gar zerstöre, zumal sich die Steuerhinterziehung über zwei Jahre erstreckt habe. Eine Entlassung sei aus spezial und generalpräventiven Gründen geboten; aus spezialpräventiven Gründen, weil nicht davon auszugehen sei, dass der Revisionswerber durch eine geringere Strafe von der Begehung gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden könne, zumal dieser noch immer behaupte „kein Krimineller“ zu sein und das Geld nicht veruntreut zu haben, sondern lediglich die entsprechenden Belege vorgelegt zu haben. Aus generalpräventiven Gründen sei die Entlassung notwendig, weil gerade der Beamtenschaft in einem Ressort, wo diese einerseits mit einer Klientel zu tun habe, die viel zu gewinnen habe, wenn der Beamte nicht redlich sei und andererseits, weil auf Grund der Tätigkeit des Steuerneinhebens, als eine Tätigkeit, die in der Wahrnehmung der Allgemeinheit bei direkter Betroffenheit nicht positiv besetzt sei, jeder Schatten am Vertrauen hinsichtlich der sachlichen Wahrnehmung dieser heiklen Aufgaben zu verhindern sei. Darum bestehe auch ein hohes generalpräventives Interesse mit einer schwerwiegenden, aber der Schuld entsprechenden Strafe, der Beamtenschaft die Konsequenzen eines solchen Handelns aufzuzeigen. Dazu komme auch die mehrmalige Missachtung der Befangenheit des Revisionswerbers und das gerade bei Unternehmen, die seinen Verein, von dem er Geld veruntreut habe, gesponsert hätten. Es sei trotz Vorliegens von einigen Milderungsgründen die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Dies auch deshalb, weil der Revisionswerber immer noch nicht einsehe, dass sein Verhalten hinsichtlich der Untreue ein kriminelles Verhalten sei. Der Revisionswerber habe auch während des Beschwerdeverfahrens versucht, die Schuld hinsichtlich der Nichtwahrnehmung seiner Befangenheit auf seine Vorgesetzten abzuwälzen, die aber einerseits rechtlich nicht dafür zuständig seien, die Befangenheit unmittelbar wahrzunehmen und andererseits hätten diese lebensnah ausgesagt, nicht genau und detailliert über die genaue Tätigkeit des Revisionswerbers im Verein und die Sponsoren des Vereins Bescheid gewusst zu haben. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerber diese oder ähnliche Tathandlungen bei einer geringeren Strafe als der Entlassung nicht mehr setzen würde. Es fehle die vollständige Schuldeinsicht, welche eine gewichtige Voraussetzung für die Annahme künftigen Wohlverhaltens sei. Der Revisionswerber habe die Taten zudem über mehrere Jahre hinweggesetzt.
14 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass die Entscheidung hinsichtlich des Freispruches von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, nämlich der Frage der Bindungswirkung an Feststellungen in einem aus rechtlichen Gründen freisprechenden Strafurteil.
15 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die auf die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts verweist und ergänzend geltend macht, das angefochtene Erkenntnis widerspreche der näher zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Eingrenzungs und Klarstellungsfunktion eines Einleitungsbeschlusses. Dazu wird zusammengefasst ausgeführt, durch die Einstellung sei das ursprüngliche Abgabendelikt vollständig erledigt worden. Statt des ursprünglichen Vorwurfs der vorsätzlichen Finanzvergehen sei im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis überraschend ein anderer Steuersachverhalt der Verurteilung zugrunde gelegt worden, dem keine Einleitung des Disziplinarverfahrens gegenüberstehe. Es reiche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, dass eine Tat nur „im Hinblick auf Steuern“ beschrieben werde. Es liege keine Identität unter Bezug auf Tatzeit, Tatinhalt, Tatbegehung/Schuldform, Schadenshöhe und Tatbestandsmäßigkeit vor. In diesem Zusammenhang macht der Revisionswerber auch Verfahrensmängel geltend, nämlich Aktenwidrigkeit und Begründungsmängel. Akten und Verfahren seien teilweise vom Bundesverwaltungsgericht unrichtig zitiert worden. Der Revisionswerber sei hinsichtlich aller Anklagepunkte, die völlig identisch zu jenen unter Punkt III. des Einleitungsbeschlusses genannten Vorwürfen gewesen seien, vom Strafgericht rechtskräftig freigesprochen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe auf die Eingrenzungsfunktion des Einleitungsbeschlusses keine Rücksicht genommen. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 21.12.2005, 2005/14/0109) abgewichen, weil im Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Befangenheitsdelikt die N GmbH als geprüftes Unternehmen angeführt werde, im Urteil hingegen die N GmbH Nfg Co. KG.
16 Die belangte Behörde beantragte die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
17 Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Oktober 2020, W170 2218573-1/52Z, wurde das Erkenntnis dahingehend berichtigt, dass es den Kopf des Erkenntnisses (unter anderem) mit der namentlichen Anführung der entscheidenden Richter und Laienrichter einfügte. Die dagegen mit hg. Ra 2020/09/0060 gegen diesen Berichtigungsbeschluss erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen.
18 Die Revision erweist sich als unzulässig.
19 Voranzustellen ist, dass der Berichtigungsbeschluss mit der berichtigten Entscheidung eine Einheit bildet. Der Verwaltungsgerichtshof hat als Prüfungsgegenstand die angefochtene Entscheidung in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses zugrunde zu legen (in diesem Sinn VwGH 7.3.2017, Ra 2015/02/0006; 26.3.2015, 2012/07/0034).
20 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß § 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Eine auf Art. 133 Abs. 6 Z 1 B VG gestützte Berechtigung zur Revisionserhebung setzt die Möglichkeit der Rechtsverletzung voraus. Eine Revision ist nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in einem Recht nicht verletzt sein kann.
23 Im vorliegenden Fall kann der Revisionswerber durch den Freispruch aber denkmöglich nicht in subjektiven Rechten verletzt sein, weshalb die Revision insoweit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen wäre (vgl. VwGH 1.4.2022, Ra 2022/02/0042, mwN). Auf die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Freispruch aufgeworfenen Rechtsfrage kommt es daher nicht an.
24 Zum Vorwurf des Revisionswerbers, die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Erkenntnisses ergangene Verurteilung sei in Überschreitung des Einleitungsbeschlusses erfolgt, ist vorauszuschicken, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein dürfen, die im Einleitungsbeschluss als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Einleitungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten“ Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass eine sachgerechte Verteidigung möglich und die an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, VwSlg. 19038 A, mwN).
25 Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. etwa VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; jeweils mwN).
26 Der Einleitungsbeschluss nach der Rechtslage der Dienstrechts Novelle 2011 erfüllt auch die Funktion des bisherigen Verhandlungsbeschlusses. Der Verwaltungsgerichthof hat zu diesem vertreten, dass, da der Verhandlungsbeschluss noch im Verdachtsbereich erfolgt, auch hier der Sachverhalt nur insoweit zu erheben ist, als auf Grund dessen im Verhandlungsbeschluss als unabdingbarer Inhalt die Anschuldigungspunkte zu formulieren sind, die die Grundlage für die mündliche Verhandlung darstellen. Eine darüber hinausgehende Behandlung des Sachverhaltes im Rahmen der einzelnen Anschuldigungspunkte erübrigt sich im Stadium des Verhandlungsbeschlusses, weil damit der Beurteilung im folgenden Disziplinarverfahren vorgegriffen würde und es nicht Aufgabe des Verhandlungsbeschlusses, sondern des nachfolgenden Disziplinarverfahrens ist, die Rechts- bzw. Schuldfrage zu klären (vgl. VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; 29.8.1996, 94/09/0230, 0244; 16.11.1995, 93/09/0054).
27 Ausgehend davon, dass bereits in der Strafanzeige des Finanzamts Klagenfurt vom 7. August 2013 darauf hingewiesen wird, dass der Revisionswerber nennenswerte Beträge für sich lukriert habe, ohne diese zu versteuern und in der der Disziplinaranzeige und in der dem Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission zugrundeliegenden Anklageschrift vom 21. August 2014 im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Finanzvergehen nach § 33 FinStrG begründend ausgeführt wird, dass die Angeklagten auch Gelder für ihre persönliche Verwendung (Verweis auf den Faktenkomplex II. der Anklageschrift) entnommen hätten, die als verdeckte Ausschüttung einzustufen seien und der Kapitalertragsteuer unterlägen (vgl. AS 255 des Verwaltungsaktes), gelingt es der Revision nicht darzulegen, dass die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts unvertretbar erfolgt wäre, die unter Spruchpunkt 2. seines Erkenntnisses erfolgte Verurteilung wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Hinblick auf die grob fahrlässige Abgabenverkürzung im Zusammenhang mit der Nichtangabe der veruntreuten Einkünfte in der eingereichten Steuererklärung, wodurch eine Verkürzung an Einkommensteuer bewirkt worden sei, finde Deckung im Einleitungsbeschluss. Lag doch beiden derselbe Lebenssachverhalt (schuldhafte Nichtversteuerung der veruntreuten und für private Zwecke verwendeten Gelder) zugrunde. Wie bereits hingewiesen, ist zu beachten, dass es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt und lediglich ein präsumtives Fehlverhalten dargestellt wird sowie nach der dargelegten Judikatur eine Bindung an die im Einleitungsbeschluss vorgenommene rechtliche Beurteilung nicht besteht. Dem Zulässigkeitsvorbringen zum Vorliegen einer Überraschungsentscheidung ist entgegenzuhalten, dass in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission vom 26. November 2018 der Verhandlungsumfang angesprochen und ausdrücklich erörtert wurde, dass der Tatvorwurf des § 43 Abs. 2 BDG 1979 wegen einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 FinStrG verbleibe (vgl. AS 553). Ausgehend davon vermag die Revision einen Eingriff in die Verteidigungsrechte des Revisionswerbers nicht darzulegen. Mangels eines die Sache abschließenden Freispruches von der im Einleitungsbeschluss im Zusammenhang mit der schuldhaften Nichtversteuerung von den Vereinskonten entnommener Beträge zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung, steht auch die in Bezug auf die Begehung des Finanzvergehens der (vorsätzlichen) Abgabenhinterziehung erfolgte „Einstellung“ durch die Disziplinarkommission dem Schuldspruch nicht entgegen (vgl. VwGH 3.9.2002, 99/09/0152, wonach lediglich ein die Sache erledigender Freispruch den betreffenden Anschuldigungspunkt verbraucht).
28 Zur behaupteten Aktenwidrigkeit ist voranzustellen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aktenwidrigkeit nur dann vorliegt, wenn sich die Behörde bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat, wenn also der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen wurden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. etwa 27.1.2022, Ra 2022/20/0005, mwN). Eine Aktenwidrigkeit im dargestellten Sinn zeigt die Revision, die sich der Sache nach vielmehr gegen die im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts wendet, wonach Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses Deckung im Einleitungsbeschluss findet, nicht auf. Das Vorliegen einer Aktenwidrigkeit als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird nicht dargetan.
29 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit noch geltend macht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Erkenntnis im Zusammenhang mit dem Befangenheitsdelikt (Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses) einen vom Einleitungsbeschluss abweichenden Firmenwortlaut angeführt und dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.6.2010, 2010/15/0001, verweist, vermag er ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Änderung damit begründet, dass eine im Einleitungsbeschluss angeführte N GmbH ohne den Zusatz „NfG. Co. KG“ nicht existiere, was vom Revisionswerber nicht bestritten wird. Die Folgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass es sich um eine reine Fehlbezeichnung im Einleitungsbeschluss handle, kann nicht als unvertretbar erkannt werden, zumal auch der Zeitraum der durchgeführten Großbetriebsprüfung dieser Gesellschaft im Einleitungsbeschluss angeführt war. Der vom Revisionswerber ins Treffen geführten Entscheidung lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, ging es dort darum, dass der steuerliche Vertreter des dortigen Beschwerdeführers namens einer anderen Person und anderer Steuernummer ein Anbringen einbrachte.
30 Schließlich vermag der Revisionswerber mit den in der Zulässigkeitsbegründung gerügten Ungenauigkeiten im Erkenntnis keine krasse Fehlbeurteilung bei der Strafbemessung im Sinne eines Ermessensmissbrauchs bzw. eine Ausübung des Ermessens auf gesetzwidrige Weise aufzuzeigen (vgl. VwGH 9.3.2021, Ra 2019/09/0104; 28.6.2017, Ra 2017/09/0016, jeweils mwN). Das Bundesverwaltungsgericht ging bei der Strafbemessung (Punkt 1.5. des Erkenntnisses) trotz Verwendung des Begriffs „Steuerhinterziehung“ ohnehin ausdrücklich von einem grob fahrlässigen Verhalten im Zusammenhang mit dem Abgabendelikt aus und dass die Vorgesetzten des Revisionswerbers „nicht genau und detailliert über die genaue Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verein und die Sponsoren des Vereins Bescheid gewusst“ hätten. Ein relevanter Begründungsmangel wird nicht aufgezeigt.
31 Da sohin keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden, war die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2022
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