Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020, Zl. W274 2224656 1/5E, betreffend Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in I), den Beschluss gefasst:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002), ausgesetzt.
1 Der Mitbeteiligte begehrte mit E Mail vom 23. Juni 2019 vom Bundesministerium für Inneres Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu seiner Person sowie zur Person seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 15 DSGVO. Gleichzeitig beantragte er die Berichtigung personenbezogener Daten von sich und des minderjährigen Sohnes sowie „zum Familiengefüge“ gemäß Art. 16 DSGVO, die Löschung behauptetermaßen in Italien falsch verarbeiteter und dementsprechend in die Register und Akten der erstmitbeteiligten Partei eingegangener Daten gemäß Art. 17 DSGVO sowie die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 18 DSGVO und erhob gegen die Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Schließlich ersuchte der Mitbeteiligte „gemäß Art. 12 Absatz 4 der DSGVO spätestens innerhalb eines Monats über das Vorliegen von Gründen informiert zu werden, die den Rechteinhaber daran hindern, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen oder die angeforderten Maßnahmen durchzuführen“ bzw. „gemäß 11, Absatz 2 der DSGVO über das Vorliegen von Gründen informiert zu werden, welche den Rechteinhaber daran hindert, die betroffene Person zu identifizieren“.
2 Mit E Mail vom 25. Juni 2019 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Mitbeteiligten mit, dass „der ggst. Antrag“ gemäß § 44 Abs. 1a Personenstandsgesetz an die zuständige Behörde übermittelt worden sei. Im Übrigen wurde der Mitbeteiligte darauf hingewiesen, dass aus seinem Schreiben weder die befasste Behörde noch die Personenstandsdaten des Kindes ersichtlich seien, und wurde er aufgefordert, sein Anbringen insofern binnen 14 Tagen zu vervollständigen. Daraufhin übermittelte der Mitbeteiligte mit E Mail vom selben Tag die Anzeige der Geburt seines Sohnes.
3Mit Schreiben vom 17. August 2019 erhob der Mitbeteiligte an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch das Bundesministerium für Inneres als Beschwerdegegnerin, weil diese nicht binnen eines Monats auf sein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO geantwortet habe. Ebenso verstoße das Bundesministerium für Inneres bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich seiner Person und der Person seines minderjährigen Sohnes gegen § 1 DSG, „wie die Datenschutzbehörde unter anderem meinen Beschwerdeverfahren gegen die Polizeiinspektion ... und gegen die Polizeiinspektion ... sowie den Beschwerdeverfahren gegen die Landeshauptstadt ... und gegen das Land ... entnehmen kann, die ich rechtzeitig eingebracht habe“. Schließlich beauskunfte das Bundesministerium für Inneres den Mitbeteiligten nicht, „wann genau mein mj. Sohn zur Fahndung im Schengen InformationsSystem ausgeschrieben wurde“ und nehme „den mj. Sohn wieder aus der aktiven Fahndung“. In beiden Sachverhalten sehe er Verstöße gegen § 1 DSG.
4Mit Bescheid vom 10. September 2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 24 Abs. 8 DSG und Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
5 Begründend führte sie aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob das Bundesministerium für Inneres gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen habe.
Der Mitbeteiligte habe seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14. Juni 2018 und seither insgesamt 81 weitere, unter näher angeführten Geschäftszahlen bei der belangten Behörde protokollierte, verfahrenseinleitende Erstanträge eingebracht.
Wesen und Sachverhalt des Vorbringens unterschieden sich gegen verschiedene Beschwerdegegner oftmals nicht. Der Mitbeteiligte mache gegen das Bundesministerium für Inneres im Wesentlichen denselben Inhalt geltend, wie in zahlreichen anderen Beschwerden und verweise diesbezüglich sogar auf diese. Der Mitbeteiligte habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekannt gegeben, Kern seines Vorbringens sei, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richteten, um seine Familie, insbesondere seinen Sohn, von ihm zu trennen. In diesem Sinne gehe der Mitbeteiligte auch gegen das Bundesministerium für Inneres vor. Dieses habe von Anfang an Daten zu seinen Ungunsten systematisch verarbeitet. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe.
Wie sich aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO ergebe, sei eine Beschwerde gemäß § 24 DSG unter eine Anfrage iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren.
Vor dem Hintergrund a) der Gesamtzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden, b) des vom Mitbeteiligten selbst immer wieder dargelegten „Kerns“ seiner Beschwerdeführung sowie c) der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffe wie zahlreiche andere Beschwerden, sei vorliegend von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten, soweit er Datenschutzverletzungen seine Person betreffend behauptet, Folge, behob den Bescheid der belangten Behörde und trug dieser die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, aus den nahezu wortidenten Bestimmungen der Art. 57 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO ergebe sich, dass Ausnahmen für die Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Betroffenen und Informationsrechte bei einem offenkundig unbegründeten oder einem exzessiven Antrag eingeräumt werden. Die Grenzlinie bilde demnach schikanöses Verhalten bzw. eine schikanöse Rechtsausübung. Letztere liege etwa vor, wenn Anträge sehr häufig, wiederholt durch eine betroffene Person gestellt würden. Aufgrund der Formulierung „insbesondere im Fall häufiger Wiederholung“ werde eine Intensität gefordert, die dem Verantwortlichen die Erfüllung seiner Auskunftspflicht unzumutbar machen würde. Die Formulierung „insbesondere“ lasse auch darauf schließen, dass andere Formen als „exzessiv“ eingeordnet werden könnten, sofern eine Intensität erreicht werde, um von Unzumutbarkeit für den Verantwortlichen ausgehen zu können, etwa in Bezug auf Formen unzumutbaren Aufwands in betrieblichen Abläufen im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren über personenbezogene Daten betreffend einen länger zurückliegenden Zeitraum. Nach Erwägungsgrund 63 erster Satz zur DSGVO solle die betroffene Person ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können. Dies sei für die Frage, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen zu sprechen sei, relevant. Die Angemessenheit werde auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand sei, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten seien.
Der belangten Behörde sei zwar zuzugestehen, dass der Mitbeteiligte innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Beschwerden bei ihr eingebracht habe. Der Mitbeteiligte habe jedoch gegen das Bundesministerium für Inneres kein weiteres Verfahren vor der belangten Behörde geführt. Selbst angesichts „der wohl überbordenden Inanspruchnahme“ der belangten Behörde durch den Mitbeteiligten sei bei Auskunftsbegehren, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden seien, die Weigerung tätig zu werden allein unter Bezugnahme auf eine große Anzahl bereits anhängig gewesener oder anhängiger Verfahren generell keine hinreichende Begründung für die Annahme einer Exzessivität. Die dem Begehren zu Grunde liegende Motivlage spiele im Hinblick auf die Voraussetzungslosigkeit solcher Begehren keine Rolle. Der gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO von der belangten Behörde geforderte Beweis für den exzessiven Charakter der Beschwerde sei nicht erbracht worden.
8 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass die Beurteilung der Exzessivität der Verfahrensführung im Einzelfall zu beurteilen sei und darin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde mit dem Antrag dieses aufzuheben. Der Mitbeteiligte brachte nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung ein.
10Mit Beschluss vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, richtete der Verwaltungsgerichtsgerichtshof folgende Fragen an den EuGH zur Vorabentscheidung:
„1. Ist der Begriff ‚Anfragen‘ oder ‚Anfrage‘ in Art. 57 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz Grundverordnung DSGVO) dahin auszulegen, dass darunter auch ‚Beschwerden‘ nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO zu verstehen sind?
Falls die Frage 1 bejaht wird:
2. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass es für das Vorliegen von ‚exzessiven Anfrage‘ bereits ausreicht, dass eine betroffene Person bloß innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine bestimmte Zahl von Anfragen (Beschwerden nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO) an eine Aufsichtsbehörde gerichtet hat, unabhängig davon, ob es sich um unterschiedliche Sachverhalte handelt und/oder die Anfragen (Beschwerden) unterschiedliche Verantwortliche betreffen, oder bedarf es neben der häufigen Wiederholung von Anfragen (Beschwerden) auch einer Missbrauchsabsicht der betroffenen Person?
3. Ist Art. 57 Abs. 4 DSGVO so auszulegen, dass die Aufsichtsbehörde bei Vorliegen einer ‚offenkundig unbegründeten‘ oder ‚exzessiven‘ Anfrage (Beschwerde) frei wählen kann, ob sie eine angemessene Gebühr auf der Grundlage der Verwaltungskosten für deren Bearbeitung verlangt oder deren Bearbeitung von vornherein verweigert; verneinendenfalls welche Umstände und welche Kriterien die Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen hat, insbesondere ob die Aufsichtsbehörde verpflichtet ist, vorrangig als gelinderes Mittel eine angemessene Gebühr zu verlangen, und erst im Fall der Aussichtslosigkeit einer Gebühreneinhebung zur Hintanhaltung offenkundig unbegründeter oder exzessiver Anfragen (Beschwerden) berechtigt ist, deren Behandlung zu verweigern?“
11Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Art. 267 AEUV) darf ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts in eigener Verantwortung lösen, wenn die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (vgl. EuGH 6.10.1982, Srl C.I.L.F.I.T. ua. , C 283/81, EU:C:1982:335, und EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management , C 561/19, EU:C:2021:799, Rn. 39 ff).
12Unter diesem Gesichtspunkt ist davon auszugehen, dass der Beantwortung der oben wiedergegebenen vom Verwaltungsgerichtshof an den EuGH herangetragenen Fragen für die Behandlung der gegenständlichen außerordentlichen Revision und die zu klärenden wesentlichen Rechtsfragen, ob Art. 57 Abs. 4 DSGVO in Bezug auf die vom Mitbeteiligten eingebrachte Datenschutzbeschwerde anwendbar ist und ob die Voraussetzungen dieser Bestimmung für die Weigerung der Bearbeitung dieser Beschwerde vorliegen, Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des gemäß § 62 Abs. 1 VwGG auch vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden § 38 AVG vorliegen (vgl. etwa VwGH 7.4.2022, Ro 2020/04/0010, Rn. 11, mwN).
13 Das vorliegende Revisionsverfahren war daher bis zur Entscheidung des EuGH über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen.
Wien, am 27. Juni 2023
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