Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak, den Hofrat Dr. Mayr, die Hofrätin Mag. Hainz Sator und die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Stüger, über die Revision der Datenschutzbehörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2020, Zl. W274 2224656 1/5E, betreffend eine datenschutzrechtliche Angelegenheit (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz; mitbeteiligte Partei: G T in I), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Der Mitbeteiligte begehrte mit E Mail vom 23. Juni 2019 vom Bundesministerium für Inneres Auskunft zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu seiner Person sowie zur Person seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 15 DSGVO. Gleichzeitig beantragte er die Berichtigung personenbezogener Daten von sich und des minderjährigen Sohnes sowie „zum Familiengefüge“ gemäß Art. 16 DSGVO, die Löschung behauptetermaßen in Italien falsch verarbeiteter und dementsprechend in die Register und Akten des Bundesministeriums für Inneres eingegangener Daten gemäß Art. 17 DSGVO sowie die Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 18 DSGVO und erhob gegen die Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten Widerspruch gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO. Schließlich ersuchte der Mitbeteiligte, „gemäß Art. 12 Absatz 4 der DSGVO spätestens innerhalb eines Monats über das Vorliegen von Gründen informiert zu werden, die den Rechteinhaber daran hindern, die angeforderten Informationen zur Verfügung zu stellen oder die angeforderten Maßnahmen durchzuführen“ bzw. „gemäß 11, Absatz 2 der DSGVO über das Vorliegen von Gründen informiert zu werden, welche den Rechteinhaber daran hindert, die betroffene Person zu identifizieren“.
2 Mit E Mail vom 25. Juni 2019 teilte das Bundesministerium für Inneres dem Mitbeteiligten mit, dass „der ggst. Antrag“ gemäß § 44 Abs. 1a Personenstandsgesetz an die zuständige Behörde übermittelt worden sei. Im Übrigen wurde der Mitbeteiligte darauf hingewiesen, dass aus seinem Schreiben weder die befasste Behörde noch die Personenstandsdaten des Kindes ersichtlich seien, und er wurde aufgefordert, sein Anbringen insofern binnen 14 Tagen zu vervollständigen. Daraufhin übermittelte der Mitbeteiligte mit E Mail vom selben Tag die Anzeige der Geburt seines Sohnes.
3 Mit Schreiben vom 17. August 2019 erhob der Mitbeteiligte an die Datenschutzbehörde (belangte Behörde) Beschwerde wegen Verletzung der Auskunftspflicht durch das Bundesministerium für Inneres als Beschwerdegegnerin, weil dieses nicht binnen eines Monats auf sein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO geantwortet habe. Ebenso verstoße das Bundesministerium für Inneres bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hinsichtlich seiner Person und der Person seines minderjährigen Sohnes gegen § 1 DSG, „wie die Datenschutzbehörde unter anderem meinen Beschwerdeverfahren gegen die Polizeiinspektion ... und gegen die Polizeiinspektion ... sowie den Beschwerdeverfahren gegen die Landeshauptstadt ... und gegen das Land ... entnehmen kann, die ich rechtzeitig eingebracht habe“. Schließlich beauskunfte das Bundesministerium für Inneres den Mitbeteiligten nicht, „wann genau mein mj. Sohn zur Fahndung im Schengen Informations System ausgeschrieben wurde“, und nehme „den mj. Sohn wieder aus der aktiven Fahndung“. In beiden Sachverhalten sehe er Verstöße gegen § 1 DSG.
4 Mit Bescheid vom 10. September 2019 lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde gestützt auf § 24 Abs. 8 DSG und Art. 57 Abs. 4 DSGVO ab.
5 Begründend führte sie aus, Beschwerdegegenstand sei die Frage, ob das Bundesministerium für Inneres gegen datenschutzrechtliche Pflichten verstoßen habe.
Der Mitbeteiligte habe seine erste Beschwerde bei der belangten Behörde am 14. Juni 2018 und seither insgesamt 81 weitere, unter näher angeführten Geschäftszahlen bei der belangten Behörde protokollierte, verfahrenseinleitende Erstanträge eingebracht.
Wesen und Sachverhalt des Vorbringens unterschieden sich gegen verschiedene Beschwerdegegner oftmals nicht. Der Mitbeteiligte mache gegen das Bundesministerium für Inneres im Wesentlichen denselben Inhalt geltend, wie in zahlreichen anderen Beschwerden und verweise diesbezüglich sogar auf diese. Der Mitbeteiligte habe darüber hinaus in zahlreichen Telefongesprächen bekannt gegeben, Kern seines Vorbringens sei, dass staatliche und nichtstaatliche Organisationen sich gegen ihn richteten, um seine Familie, insbesondere seinen Sohn, von ihm zu trennen. In diesem Sinne gehe der Mitbeteiligte auch gegen das Bundesministerium für Inneres vor. Dieses habe von Anfang an Daten zu seinen Ungunsten systematisch verarbeitet. Aus dem insgesamt losen Vorbringen sei nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt ein datenschutzrechtliches Schutzbedürfnis bestehe.
Wie sich aus Art. 78 Abs. 2 DSGVO ergebe, sei eine Beschwerde gemäß § 24 DSG unter eine Anfrage iSd Art. 57 Abs. 4 DSGVO zu subsumieren.
Vor dem Hintergrund a) der Gesamtzahl der insgesamt bisher eingebrachten Beschwerden, b) des vom Mitbeteiligten selbst immer wieder dargelegten „Kerns“ seiner Beschwerdeführung sowie c) der Tatsache, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffe wie zahlreiche andere Beschwerden, sei vorliegend von einer exzessiven Verfahrensführung auszugehen.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) der Beschwerde des Mitbeteiligten, „soweit der Beschwerdeführer Datenschutzverletzungen seine Person betreffend behauptet“, Folge, behob den Bescheid der belangten Behörde und trug dieser die Fortsetzung des gesetzmäßigen Verfahrens auf. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, aus den nahezu wortidenten Bestimmungen der Art. 57 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 5 DSGVO ergebe sich, dass Ausnahmen für die Unentgeltlichkeit der Erfüllung der Betroffenen und Informationsrechte bei einem offenkundig unbegründeten oder einem exzessiven Antrag eingeräumt werden. Die Grenzlinie bilde demnach schikanöses Verhalten bzw. eine schikanöse Rechtsausübung. Letztere liege etwa vor, wenn Anträge sehr häufig, wiederholt durch eine betroffene Person gestellt würden. Aufgrund der Formulierung „insbesondere im Fall häufiger Wiederholung“ werde eine Intensität gefordert, die dem Verantwortlichen die Erfüllung seiner Auskunftspflicht unzumutbar mache. Die Formulierung „insbesondere“ lasse auch darauf schließen, dass andere Formen als „exzessiv“ eingeordnet werden könnten, sofern eine Intensität erreicht werde, um von Unzumutbarkeit für den Verantwortlichen ausgehen zu können, etwa in Bezug auf Formen unzumutbaren Aufwands in betrieblichen Abläufen im Zusammenhang mit Auskunftsbegehren über personenbezogene Daten betreffend einen länger zurückliegenden Zeitraum. Nach Erwägungsgrund 63 erster Satz zur DSGVO solle die betroffene Person ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO in angemessenen Abständen wahrnehmen können. Dies sei für die Frage, ab wann von häufigen Wiederholungen von Anträgen zu sprechen sei, relevant. Die Angemessenheit werde auch davon abhängen, wie dynamisch der Datenbestand sei, und damit wie häufig Änderungen zu erwarten seien.
Der belangten Behörde sei zwar zuzugestehen, dass der Mitbeteiligte innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vielzahl von Beschwerden bei ihr eingebracht habe. Der Mitbeteiligte habe jedoch gegen das Bundesministerium für Inneres kein weiteres Verfahren vor der belangten Behörde geführt. Selbst angesichts „der wohl überbordenden Inanspruchnahme“ der belangten Behörde durch den Mitbeteiligten sei bei Auskunftsbegehren, die an keine weiteren Voraussetzungen gebunden seien, die Weigerung tätig zu werden allein unter Bezugnahme auf eine große Anzahl bereits anhängig gewesener oder anhängiger Verfahren generell keine hinreichende Begründung für die Annahme einer Exzessivität. Die dem Begehren zu Grunde liegende Motivlage spiele im Hinblick auf die Voraussetzungslosigkeit solcher Begehren keine Rolle. Der gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO von der belangten Behörde geforderte Beweis für den exzessiven Charakter der Beschwerde sei nicht erbracht worden.
8 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht dahin, dass die Beurteilung der Exzessivität der Verfahrensführung im Einzelfall zu beurteilen sei und darin keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liege.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision der belangten Behörde mit dem Antrag dieses aufzuheben. Der Mitbeteiligte brachte nach Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof keine Revisionsbeantwortung ein.
10 Mit Beschluss vom 27. Juni 2023, Ra 2020/04/0084 14, hat der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) über das Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002; Rechtssache C 416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen] ) ausgesetzt, weil der Beantwortung der vorgelegten Fragen auch für die Behandlung der vorliegenden Revision Bedeutung zugekommen ist.
11 Mit Urteil vom 9. Jänner 2025, C 416/23, Österreichische Datenschutzbehörde [Exzessive Anfragen] , hat der EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofes entschieden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
12 Die Amtsrevision erweist sich zu der in ihrem Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage über die Voraussetzungen für die Ablehnung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO als zulässig und berechtigt.
13 Das vorliegende Revisionsverfahren gleicht hinsichtlich der zentralen Rechtsfrage der Voraussetzungen für das Vorliegen von „exzessiven Anfragen“ iSd. Art. 57 Abs. 4 DSGVO und der Berechtigung der Datenschutzbehörde, die Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Mitbeteiligten nach dieser Bestimmung zu verweigern, jenem, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, zu Grunde lag. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
14 Demnach setzt die Weigerung der Behandlung einer Datenschutzbeschwerde durch die Datenschutzbehörde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO eine von der Datenschutzbehörde nachzuweisende Missbrauchsabsicht der beschwerdeführenden Partei voraus.
15 Von einer Missbrauchsabsicht ist dann auszugehen, wenn die Erhebung von Datenschutzbeschwerden erfolgt, ohne dass dies objektiv erforderlich ist, um die der beschwerdeführenden Partei aus der DSGVO zukommenden Rechte zu schützen, sondern einem anderen Zweck dient, der in keinem Zusammenhang mit diesem Schutz steht. Sie ist dann anzunehmen, wenn die entscheidenden Gründe der beschwerdeführenden Partei für die Einbringung einer Vielzahl von Datenschutzbeschwerden nicht in der Verfolgung der ihr aus der DSGVO zukommenden Rechte liegen und die beschwerdeführende Partei ohne diese sachfremden Gründe die Vielzahl an Datenschutzbeschwerden nicht erhoben hätte (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 17).
16 Das Vorliegen eines solchen anderen Zwecks als jenes der Verfolgung der einer beschwerdeführenden Person nach der DSGVO zukommenden Rechte (somit das Vorliegen von Missbrauchsabsicht) ist von der Datenschutzbehörde und im Bescheidbeschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht anhand aller relevanten Umstände jedes Einzelfalls zu beurteilen (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 18).
17 Falls erforderlich, hat das Verwaltungsgericht den zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 57 Abs. 4 DSGVO maßgeblichen Sachverhalt amtswegig selbst zu erheben (VwGH Ra 2023/04/0002, Rn. 29).
18 Entgegen der Auslegung des Art. 57 Abs. 4 DSGVO durch den EuGH ging das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis davon aus, dass die einer Datenschutzbeschwerde zugrundeliegende Motivlage für die Beurteilung der Beschwerde als „exzessiv“ keine Rolle spiele. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich bereits insofern als inhaltlich rechtswidrig.
19 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
20 Das Verwaltungsgericht wird im fortzusetzenden Verfahren amtswegig die entscheidenden Gründe des Mitbeteiligten für die Erhebung der Datenschutzbeschwerde festzustellen und davon ausgehend eine Missbrauchsabsicht des Mitbeteiligten zu prüfen haben. Für den Fall der Bejahung einer Missbrauchsabsicht hat das Verwaltungsgericht in weiterer Folge unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2023/04/0002, auf Basis des Urteils des EuGH vom 9. Jänner 2025, C 416/23, dargelegten Erwägungen zu beurteilen, ob die Weigerung zum Tätigwerden im Verhältnis zur Einhebung einer Gebühr geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist.
Wien, am 29. Jänner 2025
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