Beschluss aufschiebende Wirkung
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Revisionssache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Baker McKenzie Rechtsanwälte LLP & Co KG, Schottenring 25, 1010 Wien, über den Antrag der Revisionswerberin vom 26.5.2025, verbunden mit der erhobenen ordentlichen Revision vom 26.5.2025 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.4.2025, RV/5100648/2023, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 30a Abs. 3 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (§ 25a Abs. 2 Z 1 VwGG) oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (§ 88a Abs. 2 VfGG) nicht zulässig.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10.4.2025, RV/5100648/2023 wurde der Bescheidbeschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 07.11.2019 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 8/2019 teilweise Folge gegeben.
Mit der ordentlichen Revision vom 26.5.2025 beantragte die Revisionswerberin der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und brachte hierzu vor:
"Die Beschwerdeführerin erhielt im Jahr 2019 aus ihrer Tätigkeit als Sprachschule Entgelte in Höhe von 149.839,21 €. Über diesen Zeitraum hinaus sind auch alle weiteren Zeiträume vom August 2019 bis zum Zeitpunkt der Ausstellung der Zertifizierung im Jahr 2024 von der Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG auf Bildungsleistungen abhängig. Diese Beträge wurden im vorgelagerten Beschwerdeverfahren von der Behörde für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Einhebung ausgesetzt. Die steuerliche Vertretung der Revisionswerberin kommt im Zuge einer Vorberechnung der für den gesamten Zeitraum von August 2019 bis Ende des Jahres 2023 anstehenden Umsatzsteuernachzahlung auf einen Betrag von rund 145.000 € und auf eine damit korrespondierende Einkommensteuergutschrift für die Jahre 2019 bis 2023 (für in Summe beide Mitunternehmer der Revisionswerberin) von rund 44.000 € und somit auf einen Nachzahlungsbetrag von rund 101.000 €. Durch die Anpassung der Sozialversicherung - die aber zeitverzögert erfolgen wird - würden noch weitere 15.000 € an die beiden Mitunternehmer fließen.Die nachzuzahlende Summe von rund 101.000 €, die ausschließlich vom Ausgang der Revision abhängig ist, kann von der Revisionswerberin bzw. den beiden Mitunternehmern der Revisionswerberin derzeit nicht aufgebracht werden. Die Summe übersteigt den gesamten Jahresumsatz der Revisionswerberin und das Jahreseinkommen der beiden Mitunternehmer. Die Revisionswerberin und die beiden persönlich haftenden Gesellschafter verfügen über keine ausreichende Liquidität um eine solche Zahlung zu bedienen. Es steht im geringen Ausmaß betriebsnotwendiges Anlagevermögen und Privatvermögen zur Verfügung, das allerdings ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter Wert verkauft und damit gleichsam verschleudert werden müsste. Der Revisionswerberin bzw. den beiden vollhaftenden Gesellschaftern würde daher aus der Zahlung ein unverhältnismäßiger und durch eine spätere Erstattung nicht mehr gut zu machender Nachteil entstehen.Die Revisionswerberin beantragt daher der VwGH möge der Revision aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkennen."
Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verwaltungsgericht sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Falle einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision (oder einen Antrag auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470).
Um die vom Gesetzgeber bei einer Entscheidung über die aufschiebende Wirkung geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua den Beschluss des VwGH [verstärkter Senat] vom 25.2.1981, Slg Nr 10.381/A und etwa VwGH 29.6.2020, Ra 2020/08/0102, mwN) erforderlich, dass der Antragsteller konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret - tunlichst ziffernmäßig - anzugeben; weiters sind Angaben dazu erforderlich, welcher Vermögensschaden durch welche Maßnahme droht und inwiefern dieser Schaden im Hinblick auf die sonstigen Vermögensumstände des Antragstellers unverhältnismäßig ist (vgl. etwa den Beschluss des VwGH vom 9.4.2010, AW 2010/08/0003; vgl. zum Ganzen zB auch VwGH 17.8.2023, Ra 2023/08/0113; 2.5.2023, Ra 2023/08/0067; 7.6.2022, Ra 2022/08/0079; 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
Der vorliegende Antrag, der keine detaillierten Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers sowie der beiden vollhaftenden Gesellschafter enthält, genügt den dargestellten Anforderungen nicht. Die revisionswerbende Partei ist der sie treffenden Konkretisierungspflicht somit nicht hinreichend nachgekommen.
Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn das Verwaltungsgericht mangels jeglicher Konkretisierung nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob durch die vorzeitige Vollstreckung für den Revisionswerber ein nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten könnte. Das Verwaltungsgericht ist auch nicht verpflichtet, den Revisionswerber aufzufordern, weitere Begründungen des Aufschiebungsantrages nachzutragen oder selbst von Amts wegen Ermittlungen in diese Richtung vorzunehmen (vgl. VwGH 22.1.1991, 90/08/0230; 14.8.1986, 86/08/0077, mwN).
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 4. Juni 2025