Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Samonig, über die Revision des W L, zuletzt in W, vertreten durch Dr. Romana Zeh Gindl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Jänner 2017, W250 2145175 1/5E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der unter wechselnden Identitäten auftretende Revisionswerber, nach seinen zuletzt erstatteten Angaben ein Staatsangehöriger von Algerien, wurde am 14. Jänner 2017 zunächst einer Identitätsfeststellung unterzogen und dann im Hinblick auf eine gegen ihn bestehende durchsetzbare Rückkehrentscheidung festgenommen. Noch am selben Tag wurde über ihn schließlich mit Mandatsbescheid des BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung verhängt.
2 Die gegen diesen Bescheid und die darauf gegründete Anhaltung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem nunmehr bekämpften Erkenntnis vom 26. Jänner 2017 gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA VG als unbegründet ab. Außerdem stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und traf diesem Verfahrensergebnis entsprechende Kostenentscheidungen. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG erklärte es schließlich eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Abspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
5 In der Revision werden unter diesem Bezug nur zwei Gesichtspunkte angesprochen. Einerseits macht der Revisionswerber geltend, dass die angefochtene Entscheidung insoweit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, als die beantragte Beschwerdeverhandlung nicht durchgeführt worden sei, andererseits moniert er, das BVwG habe das Vorliegen von Fluchtgefahr mangelhaft begründet; es wäre verpflichtet gewesen, „die gesetzlich definierten Tatbestände in § 76 Abs 3 Ziff 1-9 zu benennen und den Sachverhalt unter diese Tatbestände zu subsumieren.“
6 Was zunächst den zweiten Gesichtspunkt anlangt, so ist dem Revisionswerber zu entgegnen, dass es keine Rechtswidrigkeit begründet, wenn die Angabe der fallbezogen gegebenen und Fluchtgefahr (auch) iSd § 76 Abs. 2 Z 1 FPG an sich konstituierenden Tatbestände des § 76 Abs. 3 FPG nicht im Spruch der Entscheidung erfolgt (siehe das Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 30). Dass das BVwG im vorliegenden Fall zutreffend von der Verwirklichung der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG ausging, lässt sich der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aber noch mit ausreichender Deutlichkeit entnehmen.
7 Es trifft aber auch der Vorwurf nicht zu, das BVwG hätte nicht von der Durchführung der beantragten Beschwerdeverhandlung absehen dürfen. Nach der Lage des konkreten Falles war nämlich trotz des vom Revisionswerber in seiner Beschwerde erstatteten Vorbringens von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG auszugehen.
8 Auch unter diesem Gesichtspunkt vermag der Revisionswerber somit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen, weshalb seine Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am 21. Dezember 2017
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