Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Rossmeisel, den Hofrat Mag. Stickler und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision der D H alias D A alias D H, vertreten durch Mag.a Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2017, W161 2159708-1/2E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige Syriens, gelangte, nachdem sie über die bulgarische Grenze in das Gebiet der Union eingereist war und in Bulgarien am 18. November 2016 um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht hatte, in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 30. Dezember 2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2 Nach Konsultationen mit der zuständigen bulgarischen Behörde wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag der Revisionswerberin mit Bescheid vom 15. Mai 2017 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung zuständig sei, ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) die Außerlandesbringung der Revisionswerberin an und stellte fest, dass „demzufolge“ ihre Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht unter anderem aus, es schließe sich den-näher umschriebenen-Feststellungen des BFA zur Situation in Bulgarien an. Ausgehend davon könne nicht festgestellt werden, dass die Revisionswerberin bei Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Konkrete, in der Person der Revisionswerberin gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in dem zuständigen Mitgliedstaat sprächen, lägen nicht vor. Die in Anfang des Jahres 2014 erstellten UNHCR-Berichten empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien sei nicht mehr aktuell. Basierend auf dem UNHCR-Bericht vom April 2014 werde die vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von „Dublin-Überstellungen“ nicht mehr aufrechterhalten. Die Revisionswerberin gehöre als junge Frau ohne schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen keiner vulnerablen Gruppe an. Sie sei zwar schwanger, eine „Problemschwangerschaft“ sei aber nicht gegeben. Der Geburtstermin sei mit 12. Dezember 2017 errechnet worden. Es sei davon auszugehen, dass die Revisionswerberin als „Dublin Rückkehrerin“ Zugang zum Asylverfahren und zu einer ausreichenden Versorgung in Bulgarien haben werde. Die Revisionswerberin leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Antragsteller auf internationalen Schutz hätten in Bulgarien Anspruch auf Unterbringung und Versorgung während des gesamten Verfahrens. Es liege auch ein gesicherter Zugang zur Gesundheitsversorgung vor. Vor dem Hintergrund der Berichtslage sei nicht davon auszugehen, dass der Revisionswerberin in Bulgarien eine dringend notwendige medizinische Versorgung verweigert werden würde.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21. September 2017, E 2403/2017-7, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG ablehnte und die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2017, E 2403/2017-9, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der vorliegenden außerordentlichen Revision werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verbunden mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis aus diesen Gründen aufzuheben, geltend gemacht.
7 Die Revision führt zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung von näher genannter Rechtsprechung u.a. aus, es sei auf dem Boden der vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zu den Bedingungen der Unterbringung von Asylwerbern beziehungsweise von Folgeantragstellern in Bulgarien nicht nachvollziehbar, dass eine Überstellung der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schwangeren Revisionswerberin im Hinblick auf Art. 3 EMRK unbedenklich sei.
Die Revision erweist sich im Sinne der Zulässigkeitsbegründung als zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtsgerichtshof hat erwogen:
8 Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung, wonach der Revisionswerberin eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte nicht drohe, im Wesentlichen auf auf Länderberichten aus den Jahren 2015 und 2016 beruhenden Feststellungen zur Situation in Bulgarien, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht auch in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 2017, Ra 2017/18/0036 bis 0041, zugrundeliegenden Ausgangsverfahren getroffen wurden.
9 Wie in dem zuletzt genannten Erkenntnis, auf dessen Gründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, näher dargestellt, ist auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen die rechtliche Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichtes, wonach eine Überstellung der Revisionswerberin unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) keinen Bedenken begegne, nicht nachvollziehbar. Das angefochtene Erkenntnis lässt eine genauere, auf aktuellen Berichten beruhende Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses schwangere Revisionswerberin bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt werden würde, dass ihr keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht.
10 Somit erweist sich das angefochtene Erkenntnis als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb es gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
11 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
12 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 3. Mai 2018
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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