Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision der revisionswerbenden Parteien 1. M Q A, 2. M A, 3. Q A, 4. Mo A,
5. Mu A, und 6. S A, alle in H und vertreten durch Mag. Gerhard Holzer als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Grieskai 48, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 2016, Zlen. W192 2142178-1/4E (zu 1.), W192 2142180- 1/4E (zu 2.), W192 2142182-1/4E (zu 3.), W192 2142183-1/4E (zu 4.), W192 2142186-1/4E (zu 5.), W192 2142188-1/4E (zu 6.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Die revisionswerbenden Parteien sind afghanische Staatsangehörige und Mitglieder einer Familie; der Erst- und die Zweitrevisionswerberin sind Ehegatten, die dritt- bis sechstrevisionswerbenden Parteien ihre minderjährigen Kinder.
2 Sie gelangten, nachdem sie über die bulgarische Grenze in das Gebiet der Europäischen Union eingereist waren und in Bulgarien am 30. Mai 2016 um Asyl angesucht hatten, Anfang Juli 2016 in das österreichische Bundesgebiet und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
Nach Konsultationen mit den zuständigen bulgarischen Behörden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der revisionswerbenden Parteien mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2016 gemäß § 5 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien für die Prüfung der Anträge zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien an und stellte fest, dass deren Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG unter anderem aus, es schließe sich den - näher umschriebenen - Feststellungen des BFA zur Allgemeinsituation in Bulgarien an. Ausgehend davon könne nicht festgestellt werden, dass die revisionswerbenden Parteien bei Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Die revisionswerbenden Parteien hätten weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber noch eine ihnen widerfahrene unmenschliche Behandlung in Bulgarien ausreichend konkret geltend gemacht. Die revisionswerbenden Parteien litten an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Zweitrevisionswerberin sei zwar schwanger, eine Risikoschwangerschaft sei aber nicht gegeben. Ihre diagnostizierte Anpassungsstörung sei nicht behandlungsbedürftig. Nach den Länderfeststellungen sei der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Bulgarien außerdem gesichert. Es sei hervorzuheben, dass die in den UNHCR-Berichten vom Jänner und Februar 2014 empfohlene Aussetzung von Rückführungen nach Bulgarien nicht mehr aktuell sei. Den Länderfeststellungen zufolge - insbesondere basierend auf dem UNHCR-Update-Bericht vom April 2014 - werde die vormals ausgesprochene Anregung einer generellen Suspendierung von Dublin-Überstellungen nicht mehr aufrechterhalten. Letztlich ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass Familien mit Kindern in Bulgarien die einzige Gruppe von Dublin-Rückkehrenden sei, welche auch tatsächlich von den Behörden registriert und versorgt würde.
5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, in der sowohl in der Zulassungsbegründung als auch in den Revisionsgründen - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass das BVwG seine Annahme, die Aufnahme- und Versorgungsbedingungen in Bulgarien würden einer Überstellung der revisionswerbenden Parteien unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegenstehen, nur unzureichend begründet und die zugrunde gelegten Länderberichte selektiv und im Ergebnis unrichtig interpretiert habe.
6 Das BFA erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es darauf hinwies, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses abgelaufen sei. Die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge der revisionswerbenden Parteien sei damit auf Österreich übergegangen. Hinzu komme, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses unerwartet verschlechtert habe. Das BFA sehe jedoch auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Möglichkeit, die Asylverfahren der revisionswerbenden Parteien wegen des geänderten Sachverhalts von Amts wegen wieder aufzunehmen. Folgeanträge seien von den revisionswerbenden Parteien bislang nicht gestellt worden. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung sei das angefochtene Erkenntnis rechtmäßig gewesen, weil von systemischen Schwächen des bulgarischen Asylsystems keine Rede gewesen sein könne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist im Sinne der Zulassungsbegründung zulässig
und begründet.
8 Vorauszuschicken ist, dass der vorliegende Fall eine
Familie mit einer - zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des BVwG - schwangeren Frau und mehreren minderjährigen Kindern betrifft, die als besonders vulnerabel anzusehen sind (vgl. die Umschreibung vulnerabler Personen in Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)). Diese besondere Verletzlichkeit steht auch bei der Beurteilung der Frage, welche Versorgungssituation sie im Falle der Überstellung nach Bulgarien vorfinden würden und ob gegebenenfalls eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte zu erwarten wäre, im Vordergrund.
9 Das BVwG stützte seine Entscheidung, wonach den revisionswerbenden Parteien Derartiges nicht drohe, auf Länderfeststellungen, die jedoch kein eindeutiges Bild der Aufnahmebedingungen in Bulgarien zeichnen. So heißt es darin unter anderem:
"Das bulgarische Asylgesetz definiert als vulnerable Gruppen:
Kinder, Schwangere, ... Die Gesetze sehe keine spezifischen
Identifikationsmechanismen für Vulnerable vor, weswegen sich NGOs
besorgt über den Mangel an Verfahrensgarantien für Vulnerable
zeigen. ... Es gibt nur einen Bereich, in dem die Berücksichtigung
ihrer speziellen Bedürfnisse gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben ist: bei der Unterbringung. In der Praxis soll die Berücksichtigung ihrer speziellen Bedürfnisse aufgrund mangelnder Kapazitäten und Unterbringungsmöglichkeiten jedoch kaum umgesetzt werden. ...
Die Unterbringungsbedingungen (für Asylwerber) sind Berichten zufolge nicht zufriedenstellend, da sie sich nach Verbesserungen 2014 im Laufe des Jahres 2015 wieder verschlechtert haben. Es gibt in den Zentren zwei Mahlzeiten am Tag, außer für Kinder unter 18 Jahren, welche drei Mahlzeiten erhalten. Es gibt aber Kritik bezüglich Regelmäßigkeit und Qualität der Verpflegung.
...
Spezielle Bedürfnisse und Obdachlosigkeitsrisiko ... werden
in jedem Fall berücksichtigt. Nur Folgeantragsteller haben diese Rechte nicht, es sei denn, es handelt sich um Vulnerable (in der Praxis haben laut AIDA aber angeblich auch vulnerable Folgeantragsteller wegen des steten Zustroms neuer Antragsteller keine Zugang zu Unterbringung und Versorgung).
... Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der
Unterbringungsbedingungen von AW, vor allem betreffend Verpflegung, Unterbringung und medizinischer Versorgung."
10 Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsfeststellungen lassen sich die rechtlichen Schlussfolgerungen des BVwG, wonach eine Überstellung der größtenteils vulnerablen revisionswerbenden Parteien aus menschenrechtlicher Sicht unbedenklich sei, nicht nachvollziehen. Dazu bedürfte es einer genaueren, auf aktuellen Berichten beruhenden Auseinandersetzung mit der Frage, ob die (vulnerablen) revisionswerbenden Parteien bei Rückkehr nach Bulgarien in einer Art und Weise untergebracht und versorgt würden, dass ihnen keine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) garantierten Rechte droht.
11 Wenn das BVwG sich darauf bezieht, dass der UNHCR bereits im April 2014 seine zuvor ausgesprochene Empfehlung, Überstellungen nach Bulgarien wegen der dortigen schlechten Aufnahmebedingungen auszusetzen, wieder zurückgenommen habe, so ist anzumerken, dass der UNHCR dabei auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen hat, jeden Fall individuell zu prüfen und insbesondere für besonders vulnerable Personen eine Überstellung nach Bulgarien zu überdenken.
12 Das angefochtene Erkenntnis kann daher wegen der aufgezeigten Begründungsmängel keinen Bestand haben.
13 Soweit das BFA in seiner Revisionsbeantwortung darauf verweist, dass Österreich mittlerweile zur Prüfung der vorliegenden Anträge zuständig geworden sei, ist auf diese Änderung des Sachverhalts nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses im gegenständlichen Revisionsverfahren nicht Bedacht zu nehmen, weil die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts zu beurteilen ist (§ 41 VwGG). Relevant wäre lediglich, ob die Revision durch den geänderten Sachverhalt bereits gegenstandslos geworden ist, was nach dem Vorbringen der Parteien jedoch nicht der Fall ist.
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
15 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 30. August 2017
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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