Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der antragstellenden bzw. revisionswerbenden Parteien 1. M, geboren 1983, und von fünf weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Mag. Gerhard Holzer als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Ronald Frühwirth, 8020 Graz, Grieskai 48, der gegen das Erkenntnis vom 22. Dezember 2016, Zlen. W192 2142180- 1/4E (ad 1.), W192 2142178-1/4E (ad 2.), W192 2142188-1/4E (ad 3.), W192 2142182-1/4E (ad 4.), W192 2142183-1/4E (ad 5.) und W192 2142186-1/4E (ad 6.), betreffend Asylangelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Die antragstellenden bzw. revisionswerbenden Parteien, alle afghanische Staatsangehörige, sind Ehegatten mit vier minderjährigen Kindern. Die Zweitrevisionswerberin ist überdies schwanger; der errechnete Geburtstermin ist Ende Mai 2017.
2 Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) in der angefochtenen Entscheidung gelangten die antragstellenden Parteien im Mai 2016 (u.a.) über Bulgarien, wo sie Asylanträge gestellt hatten, nach Österreich und beantragten auch hier internationalen Schutz.
3 Mit Bescheiden jeweils vom 28. November 2016 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück, erklärte Bulgarien für die Prüfung der Anträge für zuständig, ordnete die Außerlandesbringung der antragstellenden Parteien an und stellte fest, dass die Abschiebung der antragstellenden Parteien nach Bulgarien zulässig sei.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden der antragstellenden Parteien wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es für nicht zulässig.
5 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein - näher begründeter - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
6 Das BFA äußerte sich zu diesem Antrag am 10. April 2017 zusammengefasst dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Zweitrevisionswerberin in den letzten Tagen unerwartet verschlechtert habe, sie in stationärer Krankenhausbehandlung gewesen und von einer Überstellung der Familie nach Bulgarien Abstand genommen worden sei. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung sei mittlerweile die Zuständigkeit zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz auf Österreich übergegangen. Bulgarien sei zur Wiederaufnahme der betreffenden Personen nicht mehr verpflichtet. Das angefochtene Erkenntnis sei einem Vollzug der Anordnung der Außerlandesbringung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG folglich nicht mehr zugänglich, weshalb den revisionswerbenden Parteien kein Nachteil drohen könne und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet sei. Bis dato habe jedoch keine Zulassung der Asylverfahren stattfinden können: Da das BVwG die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien mit dem angefochtenen Erkenntnis abgewiesen habe, seien die den Revisionen zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Es seien keine Folgeanträge gestellt worden, weshalb keine Asylverfahren beim BFA anhängig seien, die zugelassen werden könnten.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Entgegen der Rechtsmeinung des BFA liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren vor. Das BFA tritt einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur mit dem Hinweis darauf entgegen, dass das angefochtene Erkenntnis einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei, weil die Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-Verordnung bereits abgelaufen sei. Dem ist zu erwidern, dass das angefochtene Erkenntnis noch immer dem Rechtsbestand angehört und damit eine Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien angeordnet worden ist. Es ist auch noch immer kein Verfahren über Anträge der revisionswerbenden Parteien in Österreich zugelassen, aufgrund derer die angefochtene Entscheidung als überholt anzusehen wäre. Ungeachtet des Vorbringens des BFA, wonach der Vollzug der Überstellung wegen Ablaufes der Überstellungsfrist rechtswidrig wäre und vom BFA deshalb nicht mehr beabsichtigt ist, besteht somit weiterhin ein dem Vollzug zugänglicher Titel, weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet ist.
Wien, am 12. April 2017
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