Spruch
W604 2291484-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 12.03.2024, GZ. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 12.01.2023 einen bis 31.03.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorgenommen.
2. Am 07.11.2023 stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
3. Am 12.03.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen und die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“, und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ vorgenommen.
4. Mit Bescheid vom 12.03.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Berufung auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens abgewiesen.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 15.03.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin auf eine für sie maximal mögliche Gehstrecke von 100 Metern unter Verwendung von Krücken verweist. Sie leide an Schmerzen und bei Belastung steige das Krampfrisiko, was zu Stürzen führe. Zudem komme es bei Krämpfen zu Stuhlinkontinenz und sei die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich, da sie nicht lange sicher stehen könne.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.03.2024 unter Verweis auf die Ergebnisse des ergänzenden ärztlichen Begutachtungsverfahrens ab.
7. Mit E-Mail vom 17.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäß die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
8. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2024 mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.
9. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs verwies die Beschwerdeführerin auf die Unmöglichkeit des Überwindens von Gehstrecken von 200-300 m auch unter Verwendung von Gehhilfen, der Zehenspitzen- und Fersengang sei nicht möglich und auch der Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand nicht durchführbar. Die Streichung des Zusatzvermerkes sei nicht nachvollziehbar, da keine Besserung eingetreten sei. Aufgrund ihrer Einschränkungen sei sie mittlerweile pensioniert und erhalte Pflegegeld der Stufe 1.
10. Am 09.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der beigezogenen medizinischen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50vH. Am 11.07.2023 beantragte sie u.a. die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. Mit Bescheid vom 12.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der begehrten Zusatzeintragung abgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 12.03.2024 mit Einlangen am 15.03.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach Erhebung des Vorlageantrages am 17.04.2024 mit Erledigung vom 06.05.2024, eingelangt am 07.05.2024, vorgelegt.
1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:
1.2.1. Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke, besonders beide Schultern, chronischer Achillessehnenschaden beidseits bei Zustand nach Eingriffen, Verdacht auf restless legs Syndrom
1.2.2. Hörstörung beidseits
1.2.3. Depressive Störung
1.2.4. Fettleber
1.2.5. Hyposmie bei Nasenatmungsbehinderung
1.2.6. g.Z. aPC-Resistenz
1.2.7. Zentrale Glaskörpertrübung beidseits bei normaler zentraler Sehschärfe
1.2.8. Drang-/Belastungsinkontinenz, rezidivierende Nephrolithiasis
1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1.3.1. Die Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und die Abnützungserscheinungen der Schultergelenke sowie der chronische Achillessehnenschaden erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in maßgeblichem Ausmaß. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen oder unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Fähigkeit, sich beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie während der Fahrt festzuhalten, ist ausreichend vorhanden.
1.3.2. Die bei der Beschwerdeführerin bestehende Hörstörung hat keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.3. Die depressive Störung erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten im Sinne von Klaustrophobie, Soziophobie und phobischer Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr vor, ebenso keine hochgradigen Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten oder schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergingen. Das bestehende Leiden „Angst und depressive Störung gemischt“ erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde.
1.3.4. Das Bestehen einer Fettleber hat keine Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.5. Die Hyposmie bei Nasenatmungsbehinderung erschwert nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.6. Der einer aPC-Resistenz gleich zu achtende Zustand hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
1.3.7. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende zentrale Glaskörpertrübung beidseits hat keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Sehvermögen ist nicht in hohem Maße eingeschränkt.
1.3.8. Die Drang-/Belastungsinkontinenz bei rezidivierender Nephrolithiasis hat keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eine anhaltende schwere Erkrankung des Verdauungstraktes liegt nicht vor.
1.3.9. Die Beschwerdeführerin kann sich auch unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Therapieoptionen, im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine Wegstrecke von 300m bis 400m aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe zurücklegen. Sie ist in der Lage, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor und es bestehen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, sie leidet nicht unter einer anhaltenden schweren Erkrankung des Immunsystems und bestehen weder hochgradige Sehbehinderung noch Blindheit oder Taubblindheit. Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel oder die sichere Beförderung in diesen verunmöglichen würde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der beschwerdeführenden Partei sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung und der Beschwerdevorlage aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich zweifelsfrei dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, auf Basis der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.09.2024 und mit Datierung am 04.12.2024. Das Gutachten ist in Zusammenhalt mit den im Rahmen der Gutachtenserörterung am 09.05.2025 erstatteten ergänzenden sachverständigen Ausführungen vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Die Sachverständige hat einen umfassenden klinischen Befund erhoben und ist auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung in Zusammenschau mit den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin hat einzelne und im Gutachten ausgewiesene Ergebnisse der Statusdokumentation insofern bekämpft, als sie dahingehend zugrundeliegende tatsächliche Untersuchungsvorgänge in Abrede gestellt und auf widersprechende Begutachtungsergebnisse im Rahmen einer im April 2024 für das Arbeits- und Sozialgericht vorgenommenen sachverständigen Beurteilung hingewiesen hat. Der erkennende Senat hegt im Hinblick auf die überzeugenden Ausführungen der gegenständlich befassten Sachverständigen keine Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der dokumentierten Statuserhebung tatsächlich persönlich untersucht wurde und die im Einzelnen erzielten Ergebnisse aus jeweils konkret durchgeführten Untersuchungsschritten resultieren. Zutreffend verweist sie auf Ungereimtheiten innerhalb der ins Treffen geführten arbeits- und sozialgerichtlichen Gutachtensergebnisse (SV laut Verhandlungsschrift: „…Zum GA von heute sei erwähnt, dass hier der Zehenspitzenstand und –gang ausgewiesen wird. Das kann auch ich nicht, dafür bräuchte man eine Ballettausbildung…“) und auf das Fehlen näherer Erläuterungen zur stattgehabten persönlichen Untersuchung (vgl. ausführlich Verhandlungsschrift S. 6 f). In der Tat enthält das in Rede stehende Gutachten aus April 2024 eine umfangreiche Listung erhobener Untersuchungsergebnisse, nähere untermauernde Ausführungen zur Einordnung und Erklärung sind dagegen nicht dargestellt. Nachvollziehbar und überzeugend führt die Sachverständige darüber hinaus die vorgefundene verstärkte Beschwielung im Vorfußbereich ins Treffen, aus welcher sie in einer logischen Kausalkette auf den Funktionsumfang in dokumentiertem Sinne schließt (SV laut Verhandlungsschrift: „…Zur Untermauerung möchte ich auch noch darauf hinweisen, dass ich im Rahmen meiner Untersuchung eine „verstärkte Beschwielung im Vorfußbereich“ festgestellt habe und eine physiologische Beschwielung im Fersenbereich. Wenn ich den Vorfuß belaste, dann habe ich eine Beschwielung. Das ist der Beweis, dass das Abheben möglich ist“).
Die Beschwerdeführerin hat der anwesenden Sachverständigen darüber hinaus eine ungeprüfte Rückgabe einer ausgehändigten Medikamentenliste vorgehalten (BF laut Verhandlungsschrift: „…Die Liste wurde mir zurückgegeben, die SV hat sie nicht einmal angesehen. Ich nehme das nächste Mal definitiv jemand zweiten mit…“), tatsächlich findet sich besagte Liste jedoch in ordnungsgemäßer aktenmäßiger Ablage (vgl. Verhandlungsschrift S. 8).
Im Ergebnis hegt der erkennende Senat keine Bedenken an der Eignung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen und den erzielten Gutachtensergebnissen, widersprüchlich anmutende Festlegungen im Rahmen pflegegeld- und pensionsrechtlicher Begutachtungen begründen im Hinblick auf abweichend ausgestaltete Beurteilungskriterien und Zielrichtungen kein beweiswürdigend verlagerndes Gewicht. Dasselbe trifft auf genehmigte Krankentransporte zu, auch diese entfalten keine Erschütterung der auf umfassender Statuserhebung beruhenden Ergebnisse und Schlussfolgerungen. Eine unpräzise Bezeichnung des bei der persönlichen Untersuchung getragenen Schuhwerkes reicht nicht hin, die sorgfältige gutachterliche Auseinandersetzung mit dem bei der Beschwerdeführerin gegebenen Funktionsumfang in Zweifel zu setzen (SV laut Verhandlungsschrift: „Es ist möglich, dass ich den Begriff „Schuhe“ etwas weiter gefasst habe“; BF laut Verhandlungsschrift: „Nein, ich habe bei keiner Untersuchung etwas anderes als die Schlapfen getragen…“; ebenfalls unpräzise im Gutachten im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren aus April 2024: „Sandalen“).
2.3.1. Die Sachverständige erläutert zu den Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke - insbesondere der beiden Schultern-, zum chronischen Achillessehnenschaden beidseits bei Zustand nach Eingriffen sowie zum Verdacht auf restless legs Syndrom anschaulich, dass die Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates mäßiggradig ausgeprägt seien und insbesondere keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung vorliege. Zum Wirbelsäulenleiden erläutert sie schlüssig, dass Schultergürtel und Becken im Rahmen der persönlichen Untersuchung als horizontal stehend objektiviert werden hätten können und regelrechte Krümmungsverhältnisse bestünden. Die Rückenmuskulatur sei symmetrisch ausgebildet und bestehe nur mäßig Hartspann. Hals-, Brust und Lendenwirbelsäule hätten sich in allen Ebenen frei beweglich gezeigt und habe der Finger-Boden-Abstand lediglich 10 cm betragen. Der Schultergürtel stehe horizontal bei symmetrischen Muskelverhältnissen. Die Sensibilität sei als ungestört angegeben worden und seien die Benützungszeichen seitengleich vorhanden. Im Rahmen der Untersuchung hätten zudem alle Gelenke bandfest und klinisch unauffällig objektiviert werden können. Die Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seien seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff seien uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss sei komplett und die grobe Kraft beidseits – bei unauffälligem Tonus und Trophik – in etwa seitengleich. Zudem seien Nacken- und Schürzengriff uneingeschränkt durchführbar. Zu den Untersuchungsergebnissen der unteren Extremitäten erläutert die Sachverständige auf Basis der klinischen Statuserhebung schlüssig, das der Beschwerdeführerin das freie Stehen sicher möglich sei und Zehenballen- und Fersengang beidseits mit Anhalten ohne Einsinken durchgeführt werden könnten. Die Beinachse sei im Lot und bestünden symmetrische Muskelverhältnisse bei identer Beinlänge. Die Durchblutung sei ungestört, die Sensibilität werde von der Beschwerdeführerin von den Kniegelenken bis zu den Füßen als gestört angegeben. Die Füße seien in der Form unauffällig, die Beschwielung beidseits über den Mittelfußköpfchen 4 und 5 jedoch etwas verstärkt. Die Beschwielung im Fersenbereich sei physiologisch und das Fußgewölbe gut ausgebildet, aber berührungsempfindlich. Druckschmerzen bestünden vor allem im Bereich des linken Vorfußes und der linken Ferse sowie im Bereich des gesamten rechten Fußes. Alle weiteren Gelenke seien bandfest und klinisch unauffällig. Das Anheben der gestreckten unteren Extremität sei beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.
Zusammenfassend stellt die Sachverständige anschaulich dar, dass Hüften und Knie in der aktiven Beweglichkeit uneingeschränkt seien, an den Sprunggelenken eine lediglich geringgradige Einschränkung bestehe und die Zehen lediglich endlagig in der Beweglichkeit eingeschränkt seien. Die Fußform sei nicht verplumpt oder ödematös verändert und seien keine akuten entzündlichen Aktivitäten feststellbar. Der Bewegungsumfang der unteren Extremitäten sei gut und ein neurologisches Defizit liege nicht vor. Das Gangbild sei behäbig, die Spur nicht verbreitert und die Schrittlänge etwas verkürzt und insgesamt verlangsamt. Es bestünden somit insgesamt nur mäßiggradige Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates und liege insbesondere keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung vor, weshalb der Beschwerdeführerin das zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 m unter Verwendung eines einfachen Hilfsmittels möglich sei und sie Niveauunterschiede überwinden könne. Auch liegen weder radiologische Befunde noch fachärztliche Befunde oder Behandlungsdokumentationen vor, welche höhergradige Arthrosen beschreiben. Es bestehen Therapieoptionen hinsichtlich orthopädietechnischer Verbesserungen wie Maßeinlagen sowie in Gestalt einer Gewichtsreduktion zur Belastungsminderung.
Zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Untersuchung verwendeten Gehhilfen erläutert die Sachverständige vor dem Hintergrund des oben dargestellten Untersuchungsergebnisses nachvollziehbar, dass die Verwendung von zwei Stützkrücken behinderungsbedingt nicht ausreichend begründbar sei, da keine erhebliche Gangleistungsminderung vorliege. Sie beschreibt – im Lichte des festgestellten Bewegungsumfanges, dass allenfalls die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie einer Stützkrücke erforderlich bzw. zweckmäßig sei, dieses aber nicht zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe (zur tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme einer derartigen Gehhilfe vgl. Verhandlungsschrift S. 6).
Zu den aus den Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates vorgebrachten Schmerzen erläutert die Sachverständige nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin nicht vom Vorliegen höhergradiger Schmerzen in einem Ausmaß auszugehen sei, welches sich maßgeblich negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke, da lediglich Bedarfsmedikation mit NSAR der WHO Stufe 1 eingenommen werde und diesbezüglich jedenfalls eine Eskalation möglich sei. Höhergradige Schmerzen seien auch auf Grund der vorliegenden Befunde nicht nachvollziehbar. Vor dem erkennenden Senat hat die Sachverständige im gegebenen Zusammenhang anschaulich auf eine dreistufige Skala hingewiesen, wobei sich die Beschwerdeführerin mit der als Hauptanalgetikum verschriebenen Parkemed-Bedarfsmedikation innerhalb der geringsten Stufe befinde und selbst in dieser noch Intensivierungen möglich seien (u.a. SV laut Verhandlungsschrift: „…Bei Parkemed bei Bedarf handelt es sich um eine der mildesten Formen einer analgetischen Therapie“). Dabei wird nicht übersehen, dass sich zuweilen auch das in Stufe 2 angesiedelte Medikament Tramal auf aktenkundigen Verschreibungslisten findet, doch wiederum lediglich als Bedarfsmedikation und somit ohne greifbaren Anhaltspunkt zum Schluss auf einen intensiv belastenden und dauerhaften Schmerzzustand (SV laut Verhandlungsschrift: „…Das ist schon ganz wesentlich, muss ich das Medikament immer nehmen oder nur bei Bedarf…“). Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf eine jährliche Einnahme von „200 Schmerzmitteln“, doch bescheinigt dieser Hinweis allenfalls einen rund zweitägig wiederkehrenden Schmerzmittelbedarf bei hauptsächlichem Rückgriff auf eine Medikation geringster Stufe und ist auch insoweit ein gravierendes Schmerzgeschehen nicht ableitbar (vgl. Verhandlungsschrift S. 7 f, 10; zur Frage an die Beschwerdeführerin zu einer Konsultation einer Schmerzambulanz: „Nein, war ich noch nicht…“). Nach den Ausführungen des medizinischen Gutachtens liege der Morbus Sudeck gegenüber 2022 nun nicht mehr in der akuten Form vor und werde diesbezüglich auch auf den erhobenen Funktionsumfang verwiesen, mit den ergänzenden Angaben vor dem erkennenden Senat lässt sich hinsichtlich einer CRPS-Erkrankung überhaupt lediglich eine Verdachtslage identifizieren und hat sich insoweit jedenfalls eine Besserung eingestellt (ausführlich und auch zur überzeugenden Aufklärung einer Widersprüchlichkeit zu einem Vorgutachten SV laut Verhandlungsschrift S. 9 f; u.a. „…Bewiesen ist es jedenfalls nicht. Festzustellen ist aber auf jeden Fall eine Besserung anhand der Symptome, also des Erscheinungsbildes“; betreffend die gesicherte Diagnose einer CRPS in einem Vorgutachten: „…Ich vermute hier eine Verwechslung, er hätte es sonst ja belegen müssen und ist so sein Beleg anhand des Status nicht ableitbar…“). Insgesamt kann daher weder auf Grund des vorliegenden Funktionsumfanges noch aufgrund der eingenommenen Medikation vom Bestehen einer Schmerzsituation in einem Ausmaß ausgegangen werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen würde und stehen der Beschwerdeführerin weitere therapeutische Optionen zur Schmerzbehandlung offen.
2.3.2. Bezüglich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Hörstörung konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein klinisch unauffälliges Hörvermögen objektiviert werden. Im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Tonaudiogramm vom 13.10.2023 wird eine Hörminderung von rechts 61% und links 56% beschrieben. Eine Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lässt sich aus dieser Hörminderung nicht ableiten. Auch die befasste Sachverständige hält dazu fest, dass ein HNO-Leiden weder das Erreichen von öffentlichen Verkehrsmitteln noch das Ein- und Aussteigen bei diesen oder den sicheren Transport in diesen behindere.
2.3.3. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin objektivierten depressiven Verstimmung stellt die Sachverständige schlüssig dar, dass ein relevantes psychiatrisches Leiden nicht objektivierbar sei. Es bestünden weder wesentliche Agora- noch Soziophobie, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin allseits orientiert gezeigt und seien Antrieb und Konzentration unauffällig gewesen.
2.3.4. Das Bestehen einer Fettleber hat keine Einschränkung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge und wird eine solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.3.5. Auch die bestehende Hyposmie bei Nasenatmungsbehinderung hat keine negative Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Sie behindert weder das Erreichen eines öffentlichen Verkehrsmittels noch das Ein- und Aussteigen oder den sicheren Transport.
2.3.6. Der einer aPC-Resistenz gleich zu achtende Zustand wurde vor dem erkennenden Senat sowohl hinsichtlich der Leidensart als auch allfälliger Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel einer abschließenden Auseinandersetzung zugeführt. Mit Blick auf die erzielten Ergebnisse der Gutachtenserörterung handelt es sich dabei um eine Blutgerinnungsstörung, welche mit einer erhöhten Thromboseneigung einhergeht und mangels tatsächlich eingetretener Thrombosevorfälle keine funktionellen Auswirkungen zu zeitigen vermag. Dass im vorliegenden Fall derlei gelagerte thrombotische Ereignisse stattgefunden hätten, lässt sich dem gegebenen Befundsubstrat nicht entnehmen und hat die Beschwerdeführerin dies auch nicht behauptet (vgl. Verhandlungsschrift S. 5).
2.3.7. Zu der bei der Beschwerdeführerin bestehenden zentralen Glaskörpertrübung hält die Sachverständige nachvollziehbar fest, dass keine relevante Sehminderung gegeben sei und normale zentrale Sehschärfe vorliege, im Rahmen der klinischen Untersuchung habe ein unauffälliges Sehvermögen objektiviert werden können. Eine Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Augenleiden wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
2.3.8. Zur angezogenen Drang- und Belastungsinkontinenz hält die Sachverständige fest, dass vorliegende Funktionsbeeinträchtigung nur geringgradig ausgeprägt sei. Übereinstimmend wird im Befund der XXXX vom 19.10.2023 beschrieben, dass es unter medikamentöser Therapie zu einer wesentlichen Besserung der Belastungsinkontinenz gekommen sei, beide Nierenlager frei seien und kein Restharn vorliege. Eine Harninkontinenz stellt indes keine Funktionseinschränkung dar, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, da durch die Verwendung von üblichen Inkontinenzprodukten einer Verunreinigung der Person ausreichend vorgebeugt werden kann. Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin angeführte Stuhlinkontinenz sind in den aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht aufzufinden, im Gutachten der XXXX vom 01.10.2023 wird eine Harninkontinenz angeführt und das Stuhlverhalten ohne Befund ausgewiesen.
2.3.9. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur selbständigen Mobilität im öffentlichen Raum und zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates konnten nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Ein psychisches Leiden, welches einen maßgeblich negativen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu zeitigen vermochte, kann nicht erkannt werden. Ein Leidenszustand mit mehrmals monatlichen Phasen der Stuhlinkontinenz und Flatulenzen, welche unvorhersehbar und schubartig und damit unvorhersehbar und unabwendbar auftreten, liegt nach der gegebenen Befundlage nicht vor. Das gelegentliche Auftreten von Krämpfen wird auch bei Fehlen einer befundmäßigen Dokumentation nicht in Abrede gestellt und befindet sich der erkennende Senat auch nicht im Zweifel ob der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten, eine Unzumutbarkeit oder Verunmöglichung im Hinblick auf die erforderliche Mindestmobilität und eine sichere Beförderung ist hieraus jedoch nicht zu gewinnen (zum Schmerzgeschehen vgl. bereits ausführlich unter Punkt 2.3.1.). Letztlich kann die Beschwerdeführerin auf Therapieoptionen jedenfalls in Gestalt zielgerichteter und intensivierter Schmerzbehandlungen, orthopädietechnischer Maßnahmen und durch die Herbeiführung einer Gewichtsreduktion zurückgreifen (u.a. SV laut Verhandlungsschrift: „…Hier stehen orthopädietechnische Hilfsmittel zur Verfügung, Maßeinlagen. orthopädische Schuhe verbessern die Belastbarkeit und entlasten die Stellen, an denen es weh tut, bieten mehr Gangsicherheit… Möglich ist darüber hinaus eine Gewichtsreduktion, eine solche ist auch zumutbar. Schließlich besteht die Möglichkeit einer analgetischen Dauertherapie“) und stehen die gegebenen Leidensbilder der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch im Gesamtbild nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.
Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben unter anderem:
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, 2001/11/0242, 27.01.2015, 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).
Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288).
Der Umstand, dass (im Zusammenhang mit der Verdachtsdiagnose Morbus Crohn) die mehrmals im Monat auftretenden Phasen einer Stuhlinkontinenz und Flatulenzen unvorhersehbar und schubartig auftreten, ist als Argument für die Annahme der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu berücksichtigen, wobei die Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände ins Kalkül zu ziehen sind (in diesem Sinne VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021). Ähnlich verhält es sich im Falle einer Belastungsinkontinenz, wenn die beschwerdeführende Partei täglich sechs bis sieben Mal ihre Vorlagen wechseln muss und mit der Inkontinenz auch eine Geruchsbelästigung verbunden ist (in diesem Sinne VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0018; vgl. auch VfGH 23.09.2016, E 439/2016-13).
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und allenfalls hinderliche Schmerzzustände. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, geringe Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe sowie nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Therapieoptionen, die bei der Beschwerdeführerin bestehende schmerzspezifische Situation steht dem nicht entgegen. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Eine Stuhlinkontinenz hat das abgeführte Beweisverfahren nicht an die Oberfläche gefördert, eine bloß geringgradige Drang- und Belastungs-Harninkontinenz verbleibt unter den dargestellten Zuerkennungskriterien und den darauf aufbauenden Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde der Erfolg zu versagen ist.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.