IM NAMEN DER REPUBLIk!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 14.04.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.01.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice, im Folgenden: belangte Behörde) unter Vorlage medizinischer Unterlagen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis). Dieser wurde dem Hinweis im Antragsformular folgend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet.
2. Zur Überprüfung der Anträge wurde seitens der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2025, eingeholt. Dabei kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % vorliegt und dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel trotz der festgestellten Funktionseinschränkungen zumutbar ist.
3. Mit Schreiben vom 25.03.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnisnahme und räumte ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hiezu ein.
3.1. In ihrer am 07.04.2025 eingelangten Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden nur kurze Gehstrecken von maximal 150 Metern zurücklegen und nur wenige Minuten stehen zu können. Die im Gutachten angeführte Strecke von 400 Metern könne sie nur bewältigen, wenn sie mehrere Pausen mit Sitzgelegenheit haben könne. Ein halbwegs freies Gehen in der Ebene sei nur durch intensive wöchentliche Physiotherapie möglich. Ein normales Stiegensteigen sei ihr auch nicht möglich. Sie könne zudem beide Kniegelenke nicht weit genug abbiegen, um Niveauunterschiede leicht zu überwinden. Beim Austeigen von Bussen sei es deshalb bereits zu Stürzen gekommen. In ihrer Wohnsiedlung gebe es nur zwei Busse, die jeweils ca. ½ Kilometer von ihrem Haus entfernt seien, wobei es auf dem Weg dorthin keine Sitzmöglichkeit gebe. Deshalb müsse sie viele Wege mit dem Taxi zurücklegen bzw. sei auf die Hilfe von Freunden angewiesen, die sie mit ihrem Auto transportieren würden. Diesbezüglich wäre ein Behindertenparkplatz von Vorteil.
3.2. Aufgrund der Einwendungen holte die belangte Behörde eine gutachterliche Stellungnahme der mit dem Fall bereits befassten Sachverständigen vom 08.04.2025 ein. Diese kam zu keinem anderen Ergebnis. Die Sachverständige führte auch an, dass die individuelle Infrastruktur keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel habe.
4. Am 14.04.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine hausärztliche Stellungnahme vom 09.04.2025. Darin wurde unter Darlegung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin die nochmalige Überprüfung der beantragten Zusatzeintragung erbeten.
5.1. Der Beschwerdeführerin wurde im April 2025 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 % und folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt:
- „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
- „Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“
5.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen. Zudem wurde angemerkt, dass ein Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.
6. Am 26.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2025 ein. Darin monierte sie insbesondere, dass das vorgelegte ärztliche Schreiben ihrer Hausärztin sowie ihre vorgebrachten Stürze im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt worden seien. Entgegen den anderslautenden gutachterlichen Ausführungen könne sie auch keine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern ohne Unterbrechung zurücklegen. Die Beschwerdeführerin legte weitere medizinische Unterlagen vor.
7. In weiterer Folge holte die belangte Behörde noch ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, der zugleich Facharzt für Unfallchirurgie ist, vom 09.07.2025, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2025, ein. Dieser kam ebenfalls zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.08.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
8.1. Mit Schreiben des erkennenden Gerichts vom 05.08.2025 wurde das von der belangten Behörde zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten vom 09.07.2025 dem Parteiengehör unterzogen. Die Beschwerdeführerin gab hiezu keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland und ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin brachte am 02.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
1.2. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
1.2.1. Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
„Allgemeinzustand:
altersentsprechend
Ernährungszustand:
massiv adipös
Größe und Gewicht wurden erfragt und nicht gemessen.
Größe: 160,00 cm Gewicht: 115,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig
Thorax: die rechte Brust ist volumsreduziert
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Die rechte Schulter ist gering verkürzt, steht gering höher.
Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich.
Sämtliche Gelenke sind altersentsprechend unauffällig. Die Schultern sind endlagig eingeschränkt, übrige Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind gut durchführbar. Nacken- und Kreuzgriff sind endlagig eingeschränkt.
Untere Extremitäten:
Der Barfußgang ist minimal rechtshinkend, etwas kleinschrittig. Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand mit Anhalten. Knicksenkfüße rechts mehr als links. Die Beinlänge ist gleich. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Rechtes Knie: ergussfrei und bandfest.
Linkes Knie: ergussfrei und bandfest, Zohlen-Test pos., Endlagenschmerz beim Beugen.
Endlagenschmerz an den Hüften.
Beweglichkeit
Hüften S 0-0-90 (mechanische Behinderung), R (S 90°) 20-0-30 beidseits, Knie S 0-0-100 beidseits, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule
Achse und Krümmungsverhältnisse nicht exakt objektivierbar. Die rechte Schulter steht höher. Druckschmerz lumbal. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit
Halswirbelsäule: allseits 1/3 eingeschränkt
Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 30, Seitwärtsneigen und Rotation je ½ eingeschränkt.
Gesamtmobilität – Gangbild:
Kommt mit Gehstock rechts zur Untersuchung, das Gangbild ist hinkfrei, sicher. Aus- und Ankleiden wird teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen durchgeführt. Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf gelingt problemlos. Die körperliche Wendigkeit ist bedingt durch das erhebliche Übergewicht deutlich eingeschränkt.
Status Psychicus:
wach, Sprache unauffällig“
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1.) degenerative und posttraumatische Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Spinalkanalstenose
2.) Diabetes mellitus
3.) Hypertonie
4.) Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich beider Brustdrüsen (2005 und 2015)
1.2.3. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Bei der Beschwerdeführerin liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder der Wirbelsäule, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung und zum Vorliegen eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher – die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender – Funktionseinschränkungen gründen sich auf das im Auftrag der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 und ihre folgende gutachterliche Stellungnahme vom 08.04.2025 sowie das zuletzt eingeholte Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2025.
Unter Berücksichtigung sämtlicher von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachter medizinischer Unterlagen und nach ihrer persönlichen Untersuchung durch die beiden hinzugezogenen Sachverständigen steht fest, dass bei ihr keine Funktionseinschränkungen vorliegen, die der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden.
In den beiden Gutachten vom 24.03.2025 sowie vom 09.07.2025 wird beinahe übereinstimmend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an 1. degenerativen und posttraumatischen Veränderungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates, Spinalkanalstenose; 2. Diabetes mellitus, 3. Hypertonie und 4. einem Zustand nach bösartiger Neubildung im Bereich beider Brustdrüsen (2005 und 2015) leidet.
Beide Sachverständige waren sich darin einig, dass die Beschwerdeführerin trotz der festgestellten gesundheitlichen Beschwerden in der Lage ist, eine Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern (u.a. mit einer Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen) ohne Unterbrechung sicher zurückzulegen. Die Beine können gehoben und damit Niveauunterschiede überwunden werden. Es besteht auch ein ausreichend sicherer Stand und Gang bei der Beschwerdeführerin. Ebenso besteht eine ausreichende Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten und sind die Greifformen erhalten. Überdies wurde bei der Beschwerdeführerin eine gute körperliche Belastbarkeit festgestellt. Diese Schlussfolgerung ergeben sich aus den damit im Einklang stehenden Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 sowie am 08.07.2025.
Im Folgenden wird auf die aktuellere Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2025 Bezug genommen, die durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und zugleich Facharzt für Unfallchirurgie vorgenommen wurde. In Hinblick auf die oberen Extremitäten konnte der Sachverständige feststellen, dass die rechte Schulter bei der Beschwerdeführerin gering verkürzt ist und gering höher steht. Darüber hinaus konnten symmetrische Muskelverhältnisse, eine ungestörte Durchblutung sowie Sensibilität und seitengleiche Benützungszeichen festgestellt werden. Sämtliche Gelenke waren altersentsprechend unauffällig. Während die Schultern endlagig eingeschränkt waren, waren die übrigen Gelenke frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff war gut durchführbar. Der Nacken- und Kreuzgriff war endlagig eingeschränkt. In Hinblick auf die unteren Extremitäten beschrieb der Sachverständige den Barfußgang der Beschwerdeführerin als minimal rechtshinkend und etwas kleinschrittig. Der Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand wurde mit Anhalten durchgeführt. Der Sachverständige erkannte auch Knicksenkfüße rechts mehr als links. Die Beinlänge gab er als gleich an. Die Durchblutung und die Sensibilität war auch bei den unteren Extremitäten ungestört. Beide Knie waren bei der Untersuchung ergussfrei und bandfest. Beim linken Knie konnte zusätzlich ein Endlagenschmerz beim Beugen festgestellt werden. Ein Endlagenschmerz bestand auch an den Hüften. Der Sachverständige überprüfte auch die Beweglichkeit der Hüften, der Knie, der Sprunggelenke und Zehen und hielt das entsprechende Ergebnis in seinem Gutachten fest. Auch die Wirbelsäule der Beschwerdeführerin und deren Beweglichkeit untersuchte er eingehend. Zur Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin stellte der Sachverständige fest, dass sie mit einem Gehstock zur Untersuchung am 08.07.2025 erschien. Das Gangbild war zu diesem Zeitpunkt hinkfrei und sicher. Das Aus- und Ankleiden vollzog die Beschwerdeführerin teilweise im Sitzen, teilweise im Stehen. Der Sachverständige hielt auch explizit fest, dass der Beschwerdeführerin das Überziehen der Oberbekleidung über den Kopf problemlos gelungen ist, die körperliche Wendigkeit bedingt durch das erhebliche Übergewicht jedoch deutlich eingeschränkt war. Hierbei hat der Sachverständige ein Gewicht von 115 kg bei einer Größe von 160 cm bei der Beschwerdeführerin gemessen und ausgeführt, dass eine der Beschwerdeführerin zumutbare Gewichtsreduktion die körperliche Wendigkeit und die Gehleistung noch erheblich verbessern würde.
Schon auf Grund dieser Untersuchungsergebnisse zeigt sich deutlich, dass zum Untersuchungszeitpunkt weder eine Gangunsicherheit noch eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität der Beschwerdeführerin bestand.
Zum Verweis der Beschwerdeführerin auf die ärztliche Stellungnahme ihrer Hausärztin, die sich insbesondere auf Grund der Erkrankungen des Bewegungsapparates der Beschwerdeführerin für die erneute Überprüfung der beantragten Zusatzeintragung ausgesprochen hat und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel befürwortet, ist vorerst festzuhalten, dass es sich hierbei um einen Befund von vielen handelt. Abgesehen davon hat bei der genannten Hausärztin primär die medizinische Betreuung und das Wohlergehen ihrer Patienten im Fokus zu stehen. Ihre Ansicht zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erfolgt – anders als durch die von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen – nicht auf der Grundlage der Vorgaben der Einschätzungsverordnung. Es sind nämlich genau die erheblichen Einschränkungen im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen, an Hand derer die Zumutbarkeit zu beurteilen ist. Als Maßstab dafür dienen die Fähigkeit der selbständigen Bewältigung einer Gehstrecke von 300-400 Meter in angemessener Zeit, zum Ein- und Aussteigen und zur Gewährleistung des sicheren Transports im öffentliche Verkehrsmittel. Mit der ärztlichen Stellungnahme der Hausärztin hat sich der zuletzt betraute Arzt für Allgemeinmedizin und zugleich Facharzt für Unfallchirurgie in seinem Gutachten vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2025, auseinandergesetzt. Unter Berücksichtigung dieser ärztlichen Stellungnahme kam er nachvollziehbar zum Schluss, dass es dadurch zu keiner Änderung der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Beschwerdeführerin kommt. Angemerkt wird, dass es sich beim genannten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie – anders als bei (privat-)ärztlichen Befunden - um eine neutrale, unabhängige, in Distanz zu den Beteiligten stehende Einschätzung handelt, der deshalb auch vorrangige Bedeutung zukommt.
Sofern die Beschwerdeführerin noch meinte, dass es in ihrer Wohnsiedlung nur zwei Busse gebe, die jeweils ca. ½ Kilometer von ihrem Haus entfernt seien, wobei es auf dem Weg dorthin keine Sitzmöglichkeit gebe und sie deshalb viele Wege mit dem Taxi zurücklegen müsse bzw. auf die Hilfe von Freunden angewiesen sei, wurde darauf insbesondere in der gutachterlichen Stellungnahme vom 08.04.2025 ausreichend eingegangen. Die beigezogene Sachverständige ging auf das Argument der Beschwerdeführerin zur Infrastruktur in ihrem Wohnort ein und gab diesbezüglich zu Recht an, dass dieser Umstand nicht von Relevanz sei und demnach auch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden könne.
Diesbezüglich ist auszuführen, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288; dem dort zugrunde liegenden Fall wurde die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel thematisiert; siehe hiezu auch 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen, das die Beurteilung der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können.
Die Beschwerdeführerin legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffene Beurteilung zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren.
Sie ist den Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Die Beschwerdeführerin legte kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vor, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren vor der belangten Behörde herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Sie hat zudem keine Stellungnahme zum Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2025 abgegeben und das Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025 unbeeinsprucht gelassen.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können. Das Beschwerdevorbringen ist – wie bereits ausgeführt – jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen, zu entkräften.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2025, ihrer folgenden gutachterlichen Stellungnahme vom 08.04.2025 sowie des zuletzt eingeholten Gutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025.
Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems bei der Beschwerdeführerin.
Die eingeholten Sachverständigenbeweise werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden –Begleitperson ist erforderlich.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)
Wie bereits eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise, nämlich das Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.03.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 11.03.2025 und ihre folgende gutachterliche Stellungnahme vom 08.04.2025 sowie das zuletzt eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und zugleich Facharztes für Unfallchirurgie vom 09.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.07.2025, zu Grunde gelegt. Mit diesen Sachverständigenbeweisen wird schlüssig und nachvollziehbar verneint, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Wie bereits ausgeführt, sind das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der Beschwerdeführerin entspricht. Den sachverständigen Ausführungen ist die Beschwerdeführerin weder substantiiert, noch auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Es ist von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates bei der Beschwerdeführerin auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden.
Daher ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach Maßgabe des § 41 Abs.2 BBG in Betracht kommt.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigenbeweise geprüft. Wie bereits ausgeführt, wurden die Gutachten und die gutachterliche Stellungnahme als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr seitens der erkennenden Gerichts eingeräumten Parteiengehörs hatte sie die Möglichkeit, sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Sie hat zum Schreiben des erkennenden Gerichts vom 05.08.2025 jedoch keine Stellung genommen. Das Beschwerdevorbringen war – wie bereits ausgeführt – nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen.
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