JudikaturBVwG

W604 2287793-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

W604 2287793-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Bernhard BRUCKNER als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 24.01.2024, GZ. XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.05.2025 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 BBG in Verbindung mit der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, und § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), hat der Beschwerdeführerin am 08.10.2012 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt, einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH eingetragen und die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ vorgenommen.

2. Am 23.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.

3. Mit Bescheid vom 24.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der beschriebenen Zusatzeintragung in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG unter Hinweis auf die wesentlichen Ergebnisse des abgeführten medizinischen Beweisverfahrens abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.02.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher die Beschwerdeführerin auf ihre Unfähigkeit zur Zurücklegung längerer Gehstrecken ohne Pausen verweist. Sie habe einen Nierentumor und eine Operation stehe bevor, es bestehe eine erhebliche Einschränkung der unteren Extremitäten und der körperlichen Leistungsfähigkeit. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihr daher nicht möglich.

5. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer Sachverständigen der Fachrichtungen Unfallchirurgie, Orthopädie und Allgemeinmedizin auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.06.2024 mit dem Ergebnis ein, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorlägen.

6. Im Rahmen des erteilten Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin ihren Bezug von Pflegegeld der Stufe 2 ins Treffen, wegen der Schmerzen und Bewegungseinschränkungen sei sie auf Unterstützung bei der Tagesroutine angewiesen. Sie könne auf Grund der eingeschränkten Bewegungsfähigkeit und der Schmerzen nur wenige Meter gehen und benötige dann eine Pause.

7. Am 09.05.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Anwesenheit sowohl der Beschwerdeführerin als auch der befassten medizinischen Sachverständigen eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, von Seiten der belangten Behörde wurde von einer Teilnahme Abstand genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat ihren Wohnsitz im Inland und verfügt über einen Behindertenpass. Am 23.08.2023 beantragte sie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 24.01.2024 mit Einlangen am 23.02.2024 erhobene Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Erledigung vom 05.03.2024, eingelangt am 06.03.2024, vorgelegt. Die Beschwerdeführerin hat nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel eingebracht.

1.2. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Gesundheitsschädigungen vor:

1.2.1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

1.2.2. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus

1.2.3. Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese bds., Abnützungserscheinungen der Schultergelenke

1.2.4. Arterielle Hypertonie

1.2.5. Zustand nach Strumektomie

1.2.6. Zustand nach Nierentumorentfernung (unklare Dignität)

1.3. Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1.3.1. Die degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

1.3.2. Der bei der Beschwerdeführerin bestehende Diabetes mellitus hat keine negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

1.3.3. Die Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat, Hüfttotalendoprothese bds., Abnützungserscheinungen der Schultergelenke erschweren die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in maßgeblichem Ausmaß. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine erhebliche dauerhafte Einschränkung der oberen und unteren Extremitäten vor, Beweglichkeit und Kraft in den Extremitäten sind nicht maßgeblich beeinträchtigt. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist ausreichend möglich, die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend.

1.3.4. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypertonie führt nicht zur Verminderung der körperlichen Belastbarkeit in einem Ausmaß, welches die Erreichung oder Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglicht.

1.3.5. Der Zustand nach Strumektomie hat keine negative Auswirkung auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

1.3.6. Auch der Zustand nach Nierentumorentfernung wirkt sich nicht relevant nachteilig auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

1.3.7. Die Beschwerdeführerin kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen. Sie ist in der Lage, eine kurze Wegstrecke (ungefähr 300 bis 400 Meter) aus eigener Kraft ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe und schmerzlindernder Medikation, ohne maßgebende Unterbrechung zurückzulegen, Stufen zu überwinden und sich während der Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten. Ein sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt nicht vor. Die Verwendung eines Rollators ist behinderungsbedingt nicht erforderlich. Schmerzen liegen nicht in einem Ausmaß vor, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder der Sinnesfunktionen vor und besteht auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen wirken sich – auch im Gesamtbild – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführerin sowie deren inländischer Wohnsitz ergeben sich wie auch die Daten zur Antragstellung, der Beschwerdevorlage und den nach der Beschwerdevorlage nachgereichten Beweismitteln, aus den diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Aktenunterlagen. Entsprechende Umstände finden sich in zweifelsfreier aktenkundiger Dokumentation.

2.2. Die Feststellungen zu den vorliegenden Gesundheitsschädigungen stützen sich auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten der Sachverständigen DDr.in Ingeborg XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin, getragen von der im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.05.2025 durchgeführten Gutachtenserörterung. Das Gutachten ist hinsichtlich der festgestellten Funktionseinschränkungen - basierend auf der persönlichen Untersuchung und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln - vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Zur Frage der Vollständigkeit der Diagnoseliste und einem allfälligen Bedarf nach Aufnahme des Leidensbildes einer PAVK hat die befasste Sachverständige auf eine unzureichende Befundung verwiesen, woraus eine Diagnoseerweiterung nicht abzuleiten sei (Verhandlungsschrift: „Nein, eine Erweiterung der Diagnoseliste ist nicht vorzunehmen. Eine PAVK muss ja auch mit einem Gefäßstatus einhergehen, die Plaquebildung alleine, ohne Untersuchung der Gefäße ist unzureichend. Die Befundlage ist hier zum Schluss auf eine weitere Diagnose unzureichend, allein die Verengung des Gefäßes muss ja nicht unbedingt eine Auswirkung auf die Peripherie haben“).

Im eingeholten medizinischen Gutachten wird auf die Art der bestehenden Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die bis 06.03.2024 vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt und einen umfassenden klinischen Befund erhoben. Die Untersuchungsergebnisse wurden im Hinblick auf gegebene Funktionseinschränkungen bewertet, die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.

Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung ist die Beschwerdeführerin den maßgebenden sachverständigen Schlussfolgerungen nicht substantiiert entgegengetreten, , die erhobenen Einwendungen und Bedenken wurden vor dem erkennenden Senat einer Beleuchtung zugeführt (vgl. dazu noch sogleich unter Punkt 2.3.).

2.3. Die Feststellungen zu den Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel beruhen auf dem eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und in Zusammenschau mit den bis 06.03.2024 vorgelegten medizinischen Beweismitteln. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorliegenden Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Glaubhaft hat die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten im Zusammenhang mit unwillkürlichen und oftmals unbemerkt eintretenden Abfällen ihres Insolinspiegels zum Ausdruck gebracht, doch ist sie insoweit auf die zumutbare Möglichkeit einer bewussten und adäquaten Ausgestaltung des Zuckerhaushaltes zu verweisen und entfaltet gegenständlicher Aspekt vor diesem Hintergrund keine Auswirkungen auf die bestehenden Fähigkeiten im Sinne einer Mindestmobilität und körperlichen Belastbarkeit. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen einer pflegegeldrechtlichen Begutachtung schlagen angesichts unterschiedlich ausgestalteter medizinischer Beurteilungskriterien und einer abweichenden Zielsetzung der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen nicht unmittelbar auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch.

2.3.1. Die befasste Sachverständige erläutert zu den degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule anschaulich, dass die Abnützungserscheinungen mäßig bis mittelgradig ausgeprägt seien und keine Lähmungen vorlägen. Im Rahmen der persönlichen Untersuchung hätten der Schultergürtel und das Becken horizontal stehend, in etwa im Lot objektiviert werden können. Es bestehe eine Kyphose an der oberen Brustwirbelsäule mit Stiernacken bei ansonsten regelrechten Krümmungsverhältnissen. Die Rückenmuskulatur habe sich symmetrisch ausgebildet gezeigt und es habe nur mäßig Hartspann bestanden. Klopfschmerz habe sich über der unteren Lendenwirbelsäule median und gluteal beidseits gezeigt. Die Halswirbelsäule habe in allen Ebenen als frei beweglich objektiviert werden können. Die Beweglichkeit von Brust- und Lendenwirbelsäule habe in F und R je 20° betragen und der Finger-Boden-Abstand mit lediglich 30 cm objektiviert werden können.

2.3.2. Zum insulinpflichtigen Diabetes mellitus beschreibt die medizinische Sachverständige anschaulich, dass die vorgebrachten diabetischen Gefühlsstörungen nicht in einem Ausmaß vorlägen, welches eine erhebliche Gangbildbeeinträchtigung zur Folge hätte. Häufige Blutzuckerentgleisungen, welche eine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach sich zögen, sind auch nicht dokumentiert. So wird im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund vom 12.01.2024 bei guter Compliance sogar eine hervorragende Einstellung des Blutzuckers beschrieben.

2.3.3. Die Sachverständige stellt schlüssig dar, dass die Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat in Form von Hüfttotalendoprothesen bds. und Abnützungserscheinungen der Schultergelenke mäßig bis mittelgradig ausgeprägt seien, keine Lähmungen vorlägen und der Bewegungsapparat einen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausreichenden Bewegungsumfang zeige. So würden die Hüftgelenksprothesen keine Hinweise auf Lockerung aufweisen, befinde sich die Beinachse im Lot und bestünden symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung sei ungestört und die Sensibilität werde als ungestört angegeben. Zwar bestehe an den Hüftgelenken Rotations- und Beugeschmerz, aber betrage die aktive Beweglichkeit der Hüften rechts S 0/90 und links 0/100 sowie IR/AR beidseits 10/0/30 und bestehe somit gute Beweglichkeit. Auch die weiteren Gelenke der unteren Extremitäten seien unauffällig und bestehe insgesamt keine maßgebliche Gangbildbeeinträchtigung. Das Heben der Beine sei ausreichend möglich, die Knie- und Sprunggelenke seien seitengleich frei beweglich und die Kraft ausreichend vorhanden, weshalb das Überwinden von Niveauunterschieden möglich sei.

Zur Verwendung eines Rollators durch die Beschwerdeführerin erläutert DDr. XXXX vor dem Hintergrund der erhobenen Untersuchungsergebnisse schlüssig, dass die Verwendung dieses Behelfes behinderungsbedingt nicht erforderlich sei, da keine maßgebliche Gangunsicherheit vorliege, Standfestigkeit bestehe und Kraft und Beweglichkeit ausreichend gegeben seien. Sie beschreibt insoweit übereinstimmend, dass allenfalls die Verwendung eines einfachen Hilfsmittels wie etwa eine Stützkrücke zweckmäßig sei, dieses aber nicht zu einer erheblichen Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe.

Zu den Einschränkungen der oberen Extremitäten legt die Sachverständige dar, dass die Beweglichkeit der Schultergelenke sich im Rahmen der Untersuchung als nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt habe. Die grobe Kraft habe als etwa seitengleich objektiviert werden können, die Muskelverhältnisse hätten sich symmetrisch gezeigt und der Schultergürtel als horizontal stehend. Die Sensibilität sei als ungestört angegeben worden. Zusammenfassen hält die Sachverständige dazu fest, dass das Anhalten in öffentlichen Verkehrsmitteln gut möglich sei, da weder die Schultergelenke erheblich eingeschränkt seien noch Funktionseinschränkungen im Bereich der Hände vorlägen. An den Schultern habe lediglich eine endlagige Einschränkung objektiviert werden können und seien Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Fingergelenke seitengleich frei beweglich. Der Grob- und Spitzgriff seien uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss komplett.

Zu den aus den Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates vorgebrachten Schmerzen erläutert die Sachverständige im Hinblick auf die gegebene Beweislage nachvollziehbar, dass diese nicht in einem Ausmaß anzunehmen seien, welches die Gesamtmobilität und damit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich beeinträchtigte. Unter Behandlung mit Novalgin, einem Schmerzmittel entsprechend dem WHO Stufenschema 1, sei eine ausreichende Schmerzcoupierung möglich. Vor dem erkennenden Senat wurde dem Schmerzgeschehen breiter Raum gewidmet und hat die Sachverständige die bestehende Schmerzintensität sowie allfällige Therapieoptionen umfassend ins Bild gesetzt. Beim verwendeten Schmerzmedikament handelt es sich demnach um eine erst geringe Ausbaustufe und stünden insofern weitere Möglichkeiten einer Medikationsintensivierung zur Verfügung, selbst mit den bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leidenszuständen sei eine weitere Behandlungseskalation nicht kontraindiziert (u.a. Verhandlungsschrift: „…eine Schmerzreduktion ist aber jedenfalls möglich“; „Es stehen auch weitere analgetische Maßnahmen zur Verfügung, nämlich fachärztliche Methoden. Ich sehe aus der Aktenlage den Hauptschmerz im Bereich der LWS, hier gibt es orthopädisch fachärztliche Möglichkeiten gezielter Schmerzinjektionen. Insgesamt stehen verschiedene Möglichkeiten der Intensivierung der Schmerzmedikation zur Verfügung…“; „…Eine Intensivierung der Schmerzbehandlung hat auch einen längeren Zeitraum einer schmerzreduzierten bzw. schmerzfreien Phase zur Folge“; „…Eine Intensivierung der Schmerzmedikation ist jedenfalls möglich, Novalgin ist erst die allererste Stufe…“; „…Eine solche CT gezielte Infiltration steht in diesem Fall als Therapieoption noch zur Verfügung“; „…Hieraus ergibt sich insgesamt keine erhebliche Schmerzintensität, insbesondere steht auch die Gesamtmobilität im Einklang“; „Opiate sind möglich. Nicht möglich sind antirheumatische Schmerzmedikamente NSAR, die besser als Novalgin wirken. Leider könnte man auf die nicht zugreifen“; „Ja, man würde Cortison verabreichen und ein lokalwirkendes Analgetikum. Freilich ist eine Cortison Dauertherapie nicht ratsam, eine einmalige Verabreichung ist aber auf jeden Fall möglich. Eine absolute Kontraindikation ist nicht gegeben. Wenn man ganz auf Nummer sichergehen wollte, ginge das immer noch ohne Cortison, mit einem lokalen Anästhetikum“; „…Auch eine Nervenleitgeschwindigkeit wurde nicht gemacht. Eine klare Ursache des Schmerzes ist damit nicht erkennbar…“; „Ich sehe trotzdem eine Option der Optimierung der Schmerztherapie. Schmerzambulanz ist auf jeden Fall eine Option“ vgl S. 5 f, 7 f).

2.3.4. Eine bestehende Hypertonie hat keine Einschränkung der Mobilität zur Folge. Hinweise auf häufige oder maßgebliche Blutdruckentgleisungen finden sich im vorliegenden Aktenmaterial nicht und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weshalb nicht von einer Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit auszugehen ist, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgeblich erschweren würde. Übereinstimmend sind den Ausführungen zur persönlichen Untersuchung seitengleiche Atemexkursion, sonorer Klopfschall, und reine rhythmische Herztöne zu entnehmen.

2.3.5. Der Zustand nach Strumektomie bedingt keine negativen Auswirkungen auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Hinweise auf instabile Stoffwechselverhältnisse liegen nicht vor und wurden solche von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.

2.3.6. Der Zustand nach Nierentumorentfernung hat keine maßgeblich negative Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das Erfordernis weiterer therapeutischer Maßnahmen ist nicht dokumentiert und eine Nierenfunktionseinschränkung ist nicht belegt.

2.3.7. Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Zurücklegung kürzerer Wegstrecken steht angesichts obiger Ausführungen ebenso wie das Vorliegen der sonstigen Transportvoraussetzungen insgesamt nicht in Zweifel, zumal nach Ausschöpfung der verfügbaren (schmerz-)therapeutischen Optionen. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates können nicht in einem Ausmaß objektiviert werden, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf unzumutbare Weise erschwerte. Ein internistisches Leiden, welches einen maßgeblich negativen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu zeitigen vermochte, kann gleichermaßen nicht festgestellt werden. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass auf eine der Mindestmobilität und körperlichen Belastbarkeit abträgliche Schmerzintensität nicht geschlossen werden kann, wobei hierzu ergänzend auf die obigen Ausführungen zum Funktionsumfang verwiesen wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50vH (50%) ist nach Maßgabe der in § 40 Abs. 1 BBG näher bezeichneten Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Behindertenpass auszustellen. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erlassen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird.

Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist nach § 1 Abs. 4 der zum BBG ergangenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, u.a. jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist;

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d

vorliegen.

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 22. Oktober 2002, 2001/11/0242, 27.01.2015, 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel u.a. dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert (die Wegstrecke von 300 bis 400m anerkennend VwGH 27.01.2015, 2012/11/0186; 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; zu Prüfungserfordernissen hinsichtlich der zurückzulegenden Gehstrecke VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080).

Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, „Leben am Land“) oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258, VwGH 19.12.2017, Ra 2017/11/0288).

Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass ausgestellt. Im Mittelpunkt der Überlegungen zur beantragten Zusatzeintragung befinden sich die bestehenden Leidenszustände, Art und Ausmaß der damit einhergehenden Funktionsbeeinträchtigungen sowie deren konkrete Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel und allenfalls hinderliche Schmerzzustände. Mit Blick auf den feststehenden Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin in der Lage, erforderliche Wegstrecken zurückzulegen, geringe Niveauunterschiede zu überwinden, sich während der Fahrt in öffentlichen Verkehrsmitteln festzuhalten und sohin sicher befördert zu werden. Dies allenfalls unter Zuhilfenahme einer Gehhilfe sowie nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Therapieoptionen, die bei der Beschwerdeführerin bestehende schmerzspezifische Situation steht dem nicht entgegen. Maßgebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit sind ebenso wie schwere und anhaltende Erkrankungen des Immunsystems kein Teil der getroffenen Feststellungen, dasselbe trifft auf Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von verkehrsbeeinträchtigenden Sinnesfunktionen zu. Die Voraussetzungen zur Vornahme der begehrten Zusatzeintragung liegen damit im Ergebnis nicht vor, weshalb dem dahingehenden Antrag nicht zu entsprechen und der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.

3.1.2. Zum Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren:

Im Hinblick auf das abgeführte Beschwerdeverfahren ist angesichts der aktenkundigen Befundlage auf die geltende Gesetzeslage hinzuweisen, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 46 BBG). Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 06.03.2024 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel von dieser Einschränkung betroffen und haben die nach diesem Datum vorgelegten medizinischen Beweismittel bei der Beurteilung sohin außer Betracht zu bleiben.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die vorliegende Entscheidung hängt von im Einzelfall zu beurteilenden Tatsachenfragen ab, maßgebend sind die Art der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen, deren Ausmaß und die im konkreten Fall bestehenden Auswirkungen auf die Benützbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige in Klammern zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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