JudikaturBVwG

I414 2299561-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
20. Dezember 2024

Spruch

I414 2299561-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX (SMS) vom 03.09.2024, Zl. XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen befristet vor.

III. Die Eintragung des Zusatzvermerkes ist befristet bis 1. April 2029 vorzunehmen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der 57-jährige Beschwerdeführer ist seit März 2018 Inhaber eines Behindertenpasses. Zuletzt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 70% festgestellt.

Der Beschwerdeführer beantragte am 3. September 2024 die Vornahme der Zusatzeintragung: Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass.

Mit Sachverständigengutachten vom 14. Juni 2024 wurde im behördlichen Verfahren aufgrund der Aktenlage von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin und Viszeralchirurgie als führendes Leiden eine Enddarmkrebserkrankung, nicht operativ entfernt (Pos.Nr. 13.01.04, GdB 70%), eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule mittleren Grades (Pos.Nr. 02.01.02, GdB 40%) und Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten mittleren Grades beidseitig (Pos.Nr. 02.06.04, GdB 30%) festgestellt.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 70% eingeschätzt.

Hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung: „der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass“ wurde ausgeführt, dass anhand der vorgelegten Befunde sich nicht ergäbe, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar sei öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder auch Sozialministeriumservice vom 3. September 2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der eingeschränkten Mobilität keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte einen Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

Mit Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 führte der vom Bundesverwaltungsgericht bestellte Sachverständige zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Abgeschlagenheit und auch der polyneuropathischen Schmerzen in beiden Füßen nur eine Wegstrecke vom 200 Metern zurücklegen könne. Darüber hinaus sei eine Pause notwendig. Darüber hinaus sei die körperliche Belastbarkeit erheblich eingeschränkt, da aufgrund der primären Krebserkrankung des Dickdarms sich Absiedelungen in der Leber und in der Lunge gezeigt hätten, welche sich negativ auswirken würden.

Eine Besserung der Situation sei nach Abschluss der Heilungsbewährung zu erwarten, dies sei ab 5 Jahren nach Diagnosestellung gegeben. In diesem Fall nach Diagnosestellung der Lungenmetastasen vom März 2024 wäre eine Nachuntersuchung für April 2029 vorzusehen.

In der Folge wurden den Verfahrensparteien das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten einverstanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Er ist Inhaber eines Behindertenpasses von 70 %.

Der Beschwerdeführer leidet an einer Enddarmkrebserkrankung, nicht operativ entfernt und an Lebermetastasen und an Lungenmetastasen, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule und an Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten.

Der Beschwerdeführer kann eine kurze Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurücklegen.

Beim Beschwerdeführer liegt eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht zumutbar.

Die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel ist kein Dauerzustand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person, zum Behindertenpass und zum Wohnort des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des Bundesamtes und sind unstrittig.

Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet auf dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten medizinischen Befundberichte.

Unter Zugrundelegung der vorgelegten medizinischen Beweismittel und auf Basis der durchgeführten persönlichen Begutachtung hat der Sachverständige, Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Endarmkrebs und Metastasen in Lunge und Leber erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vorliegen würden. Der Sachverständige führte weiters aus, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, da dieser eine Wegstrecke von maximal 250 Metern zurücklegen könne, weil aufgrund der Abgeschlagenheit und der polyneuropathischen Schmerzen in beiden Füßen eine längere Wegstrecke nicht zurückgelegt werden könnte.

Eine Verbesserung der Situation sei nach Abschluss der Heilbewährung zu erwarten. Im vorliegenden Fall sei die Diagnose der Lungenmetastasen im März 2024 gestellt worden, erst ab 5 Jahren nach der Diagnosestellung sei mit der Heilbewährung zu rechnen. Sohin wäre eine Nachuntersuchung im April 2029 vorzusehen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens, und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus dem eingeholten Gutachten. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Parteiengehör wurde vom Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer führte in der Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass er mit dem vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Sachverständigengutachten einverstanden sei. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner Verfahrenspartei beantragt. Der Sachverhalt gilt für den erkennenden Senat somit als erwiesen und unbestritten. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

"Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen."

§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:

"(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu."

§ 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, lautet wie folgt:

"Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen."

Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen umfassen folgende Krankheitsbilder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr

- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten

- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen

- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).

Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht hingegen auf andere Umstände, etwa jene der Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 19.12.2017, Ra2017/11/0288; 21.06.2017, Ra2017/11/0040 mwN).

Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertete medizinische Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 zugrunde gelegt, in welchem die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer und umfassender Weise dargestellt werden und plausibel, wie ebenfalls bereits dargelegt, ausgeführt wird, dass auf Grund der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden erheblichen Einschränkungen von diversen Fähigkeiten bzw. Funktionen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit nicht möglich ist. Da der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe nicht zurücklegen kann und eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt.

Ein Behindertenpass ist nach § 42 Abs. 2 BBG nur dann unbefristet auszustellen, wenn keine Verbesserung des Leidenszustandes zu erwarten ist. Nachdem im Fall des Beschwerdeführers im Sachverständigengutachten vom 28. November 2024 ausgeführt wird, dass aufgrund der erst seit kurzem zurückliegenden Diagnose vom März 2024 hinsichtlich der Metastasen in der Lunge ist mit einer Heilbewährung nach 5 (fünf) Jahren zu rechnen. Daher ist die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ im Behindertenpass zu befristet.

Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.