Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M und 2. des W, beide vertreten durch Imre Schaffer Rechtsanwälte OG in 8200 Ludersdorf-Wilfersdorf, Ludersdorf 201, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. September 2017, Zl. LVwG 52.6-3372/2014-29, betreffend Duldungsverpflichtung nach § 66a Forstgesetz 1975 (mitbeteiligte Parteien: 1. IS und 2. FS, beide vertreten durch Bartl Partner Rechtsanwälte KG in 8010 Graz, Hauptplatz 3), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 7. September 2017 wurde gemäß § 66a Forstgesetz 1975 zugunsten des (im Eigentum der mitbeteiligten Parteien stehenden) Waldgrundstückes Nr. 835, KG X, ein forstliches Bringungsrecht über das im Eigentum der revisionswerbenden Parteien stehende Grundstück Nr. 843, KG X, eingeräumt, wobei das Bringungsrecht die Berechtigung umfasst, den vorhandenen Servitutsweg zu verbreitern und nach Maßgabe näher genannter Projektunterlagen auszubauen.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Einräumung der Bringungsmöglichkeit "einen groben Eingriff in das Grundstückseigentum" bedinge, wobei "insbesondere umfangreiche Erd- und Befestigungsarbeiten auf einer derzeit als Wiese genutzten Grundfläche vorzunehmen" seien. Diese Maßnahmen seien "nur sehr schwer und mit extreme(m) Kostenaufwand wieder rückgängig zu machen, da es insbesondere bekannterweise lange Zeit in Anspruch" nehme, "bis nach Grabarbeiten die Grasnarbe wieder ordnungsgemäß" nachwachse. Es sei evident, dass "durch die massiven Bauarbeiten" für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe, wobei zu berücksichtigen sei, dass "offensichtlich für die mitbeteiligten Parteien die Bringung aufgrund der nunmehr schon 4-jährigen Verfahrensdauer trotzdem möglich" gewesen sei und sich diese Situation schon seit Jahrzehnten so darstelle.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Mit dem oben wiedergegebenen Antragsvorbringen wird ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbenden Parteien nicht aufgezeigt. Nach den nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Verwaltungsgerichtes ist mit einer Anpassung des bestehenden Servitutsweges an den Stand der Technik (u.a.) ein "zusätzlicher Flächenbedarf von ca. 280 m2" verbunden. Konkrete Darlegungen, warum eine Grundinanspruchnahme in der genannten Größenordnung für die revisionswerbenden Parteien einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen sollte, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Soweit insofern - ohne Konkretisierung - auf "extreme Kosten" eines Rückbaues Bezug genommen wird, wird verkannt, dass das Risiko des Rückbaues nicht die revisionswerbenden Parteien trifft. Im Falle einer späteren Aufhebung der Errichtungsbewilligung haben nämlich die mitbeteiligten Parteien die rechtlichen Folgen eines Rückbaues zu tragen (vgl. etwa VwGH 26.5.2014, Ro 2014/07/0049; 12.4.2012, AW 2012/07/0013).
5 Demgegenüber besteht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes für die mitbeteiligten Parteien ein forstlicher Bringungsnotstand. Der bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung weiter bestehend bleibende Bringungsnotstand stellt aber einen - hier nicht unmaßgeblich ins Gewicht fallenden - Nachteil für die mitbeteiligten Parteien dar (vgl. nochmals VwGH 26.5.2014, Ro 2014/07/0049; 12.4.2012, AW 2012/07/0013; siehe auch VwGH 1.4.1997, AW 97/07/0007).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 30. Jänner 2018