Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F GmbH, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal/Drau, Tirolerstraße 18, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 30. November 2016, Zl. KLVwG- 1815/8/2014, betreffend Feststellung nach § 25 BUAG (mitbeteiligte Partei: Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse in 1051 Wien, Kliebergasse 1 A), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde festgestellt, dass näher bezeichnete Arbeitnehmer der revisionswerbenden Partei dem Anwendungsbereich des BUAG unterliegen. Dieses Erkenntnis ist zwar insoweit einem Vollzug zugänglich, als auf ihm aufbauend Geldleistungen vorgeschrieben werden können.
3 Die revisionswerbende Partei vermochte aber nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils durch den Vollzug darzutun. Sie begründete ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass es hinsichtlich der Rückabwicklung zu Unrecht einkassierter Zuschläge nach dem BUAG keine gesetzlichen Regelungen gebe, sodass nur in aufwändigen Rechtsverfahren geklärt werden könne, ob und inwieweit zu Unrecht vorgeschriebene und einbringlich gemachte Zuschläge von der Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungskasse (BUAK) wieder rückzuerstatten seien. Auch wenn aber rechtlich nicht klar sein sollte, wie die revisionswerbende Partei einen allenfalls entstehenden Rückerstattungsanspruch der von ihr geleisteten Zuschlagszahlungen durchsetzen kann, ist nicht anzunehmen, dass die BUAK nur mit Zwang die unberechtigt empfangene Leistung rückerstatten würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Leistungsempfängerin die von der Revisionswerberin erhaltenen Zuschlagszahlungen in einem solchen Fall ohne weiteres zurückzahlen wird, wie sie dies in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung auch in Aussicht gestellt hat und wie es der von ihr dargestellten Praxis entspricht (vgl. zu einem ähnlichen Vorbringen den hg. Beschluss vom 6. Oktober 2006, AW 2006/05/0064).
Wien, am 22. März 2017
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