Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima LL.M., über die Revision der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen) in 1030 Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 27/28, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017, W228 2004518-1/20E, betreffend Pflichtversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: J M in N, vertreten durch die Rechtsanwälte Lang Schulze Bauer OG in 8280 Fürstenfeld, Realschulstraße 2a), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
4 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das Verwaltungsgericht die (ordentliche) Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen oder zur Begründung der Zulässigkeit der konkret erhobenen Revision nicht ausreichen (vgl. etwa VwGH 25.3.2019, Ro 2018/08/0014, mwN). Die vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmende Kontrolle einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung stützt sich für außerordentliche und ordentliche Revisionen in gleicher Weise jeweils auf eine gesonderte Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Revision (vgl. VwGH 19.2.2020, Ro 2018/09/0004, mwN).
5 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ro 2015/08/0002, verwiesen, mit dem ein in dieser Rechtssache ergangenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden ist.
6 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass BM, dessen Tochter und Alleinerbin die Mitbeteiligte ist, aufgrund der von ihm ausgeübten Tätigkeit ab 1. Jänner 2003 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG unterlegen sei.
7 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, BM habe eine Pferdezucht betrieben. Zur Förderung des Verkaufs seien die Tiere auch als Reitpferde ausgebildet worden (Dressur- und Springreiterausbildung). Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen (Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148), dass der Tatbestand des „Haltens von Nutztieren zur Zucht“ nach § 5 Abs. 1 LAG unabhängig davon erfüllt werde, dass gezüchtete Pferde auch als Rennpferde eingesetzt würden. Die Tätigkeit sei daher dem land und forstwirtschaftlichen Betrieb des BM zuzuordnen. Ein land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz BSVG iVm. § 2 Abs. 1 Z 1 und 4 GewO 1994 liege nicht vor.
8 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig sei. Das Erkenntnis halte sich zwar an die „zitierte, vereinzelt gebliebene Judikatur“ des Verwaltungsgerichtshofes. Es fehle jedoch an einer „ausreichenden Rechtsprechung“.
9 Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung macht die revisionswerbende Sozialversicherungsanstalt der Bauern geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe die Revision zu Recht zugelassen. Die Rechtsfrage, ob eine Ausbildung eines Nutztieres, die über eine Grundausbildung hinausgehe, noch dem LAG zuzuordnen sei oder ob bereits eine Tätigkeit vorliege, die unter die GewO 1994 zu subsummieren sei, sei „noch nicht abschließend vom Verwaltungsgerichtshof geklärt“.
10 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Klarzustellen ist in Hinblick auf das Vorbringen der Revision zunächst, dass Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes im Sinn des § 410 Abs. 1 Z. 1 ASVG (iVm. § 182 BSVG) die Feststellung des Bestehens einer Pflichtversicherung des BM nach dem BSVG aufgrund der von ihm ausgebübten Tätigkeiten war. Eine darüber hinausgehende Feststellung, welche einzelnen Verrichtungen der versicherten Tätigkeit zuzuordnen sind, wäre dagegen kein zulässiger Gegenstand einer Feststellung im Sinn des § 410 ASVG (iVm. § 182 BSVG), zumal darin weder ein Abspruch über die Versicherungspflicht noch über die sich für den Versicherten „aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten“ im Sinne des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu erkennen wäre (vgl. zur Unzulässigkeit des isolierten Abspruches über bloße Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtversicherung VwGH 26.4.2006, 2005/08/0140; 31.1.2007, 2005/08/0214).
11 Nach § 5 Abs. 1 LAG (in der anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 143/2002) zählt unter anderem das „Halten von Nutztieren zur Zucht“ zur land und forstwirtschaftlichen Produktion. Ist dieser Tatbestand erfüllt, liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinn dieser Gesetzesbestimmung vor, ohne dass es auf den Zweck der Zucht ankäme (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/01/0286). Es ist nicht zweifelhaft, dass auch Reitpferde in diesem Sinne „Nutztiere zur Zucht“ sein können und somit eine auf eigene Rechnung und Gefahr betriebene Pferdezucht bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 erster Satz BSVG begründen kann (vgl. VwGH 21.12.2011, 2008/08/0148; 14.11.1995, 93/08/0127, mit näheren Ausführungen zum Begriff der „Zucht“). Gründe, die im vorliegenden Fall gegen das Bestehen einer Pflichtversicherung des BM im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund dieses Tatbestandes sprechen könnten, werden in der Revision nicht konkret dargelegt.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
13 Der Ausspruch über den Aufwandersatz an die Mitbeteiligte stützt sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 6. Mai 2020
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