Die Arbeitslosenversicherung versichert das Risiko der Arbeitslosigkeit. Sie dient in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt. Leistungen sind insoweit vorgesehen, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des - arbeitsfähigen und arbeitswilligen - Arbeitslosen nicht gelingt (vgl. VwGH 1.6.2017, Ro 2016/08/0016; 23.7.2024, Ra 2023/08/0103; jeweils mwN; idS auch VfGH 6.3.2023, G 296/2022 [VfSlg 20.595]). Während die Arbeitslosenversicherung also das Risiko, keine Beschäftigung zu finden, abdeckt, fällt die Vorsorge für den Fall der eingetretenen fehlenden Arbeitsfähigkeit primär in den Aufgabenbereich der Pensionsversicherung. Die Pensionsversicherung deckt mit dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit das Risiko einer körperlich oder geistig bedingten Leistungsminderung ab (vgl. etwa OGH 16.1.2001, 10 ObS 347/00b, mwN). Im Einklang damit knüpft der Begriff der Arbeitsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 AlVG - als Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG (sowie iVm § 38 AlVG auch der Notstandshilfe) - an das Nicht-Vorliegen von Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem ASVG an. Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erhält also nur, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinn des ASVG ist, wobei nach § 8 Abs. 3 AlVG insoweit auch eine Bindung zumindest an rechtskräftige Entscheidungen des Pensionsversicherungsträgers bzw. des Arbeits- und Sozialgerichts besteht (vgl. näher zur Bindung nach § 8 Abs. 3 AlVG VwGH 19.12.2017, Ro 2017/08/0010).
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