JudikaturVwGH

Ra 2017/04/0082 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
25. August 2017

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der K GmbH, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 21A, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 3. Juli 2017, Zl. 405-2/54/1/34-2017, betreffend gewerberechtliches Betriebsanlagenverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. G GmbH, 2. DI R GmbH, 3. DI R H, 4. A, alle vertreten durch Prof. Dr. Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 12/Arkade; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) gemäß § 81 Abs. 2 Z 9 und Abs. 3 sowie § 345 Abs. 6 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass acht näher beschriebene angezeigte Änderungen der mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage der Revisionswerberin nach Maßgabe der (im Einzelnen aufgezählten) eingereichten Unterlagen das Emissionsverhalten dieser Anlage nicht nachteilig beeinflussen, und nahm die Anzeige zur Kenntnis.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. Juli 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg der dagegen erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Parteien statt und hob den bekämpften Bescheid auf. Gestützt insbesondere auf ein Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Verwendung eines - vom bisherigen Konsens nicht umfassten - Dieselaggregates in der Nähe der Nachbarn nicht als nur anzeigepflichtige Änderung behandelt werden könne. Die Kenntnisnahme der angezeigten Änderungen durch die belangte Behörde als emissionsneutral sei zu Unrecht erfolgt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten eine Äußerung, in der sie beantragen, der Revision keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. Mai 2017, Ra 2017/04/0041, mwN).

7 Ein solcher evidenter Fehler liegt gegenständlich nicht vor: Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage eines nicht von vornherein als unschlüssig anzusehenden Sachverständigengutachtens davon ausgegangen, dass zumindest einzelne der gegenständlichen Änderungen nicht als emissionsneutral und somit bloß anzeigepflichtig anzusehen seien. Inwieweit die von der Revisionswerberin gerügten Begründungsmängel vorliegen bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nach sich ziehen, wird Gegenstand der Entscheidung über die vorliegende Revision sein.

8 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. August 2017

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