JudikaturVwGH

Ra 2021/04/0225 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
13. November 2024

Im Anzeigeverfahren gemäß § 81 Abs. 3 in Verbindung mit § 345 Abs. 6 GewO 1994, das mit der Gewerberechtsnovelle BGBl. I Nr. 96/2017 auf den Fall des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994 eingeschränkt wurde und damit nur mehr für "nachbarneutrale" Änderungen einen Anzeigevorbehalt vorsieht, ist jedenfalls bescheidmäßig abzusprechen: entweder durch ein positives "Zur-Kenntnis-Nehmen" oder durch eine Negativ-Feststellung samt Untersagung. Diese Verpflichtung trifft auch das VwG im Rahmen seiner grundsätzlichen Pflicht zur Entscheidung in der Sache (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 26).