JudikaturBVwG

W176 2283061-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
09. September 2024

Spruch

W176 2283061-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. NEWALD als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr. BALTHASAR-WACH und den fachkundigen Laienrichter RAUB als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Brenner Klemm RAe, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 28.09.2023, Zl. D124.4662 2023-0.665.979 (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch Suppan Spiegl Zeller RA OG), wegen Verletzung im Recht auf Auskunft zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 02.09.2021 erhob XXXX (in weiterer Folge „Beschwerdeführer“) Datenschutzbeschwerde an die Datenschutzbehörde (in weiterer Folge „belangte Behörde“) gegen den Verein XXXX (in weiterer Folge „mitbeteiligte Partei“) und brachte darin eine Verletzung im Recht auf Auskunft vor, weil die mitbeteiligte Partei seine Auskunftsbegehren vom 18.11.2020 und 15.06.2021 unvollständig beantwortet habe.

2. Mit Schriftsatz vom 21.10.2021 nahm die mitbeteiligte Partei zum Vorbringen des Beschwerdeführer Stellung. Zusammengefasst führte sie aus, dass dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers erneut entsprochen und die von ihm aufgeworfenen Fragen beantwortet worden seien. Der Stellungnahme beigelegt war ein Auskunftsschreiben samt Unterlagenkonvolut.

3. Daraufhin teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2021 mit, dass sie seine Beschwerde als erledigt betrachte, und forderte ihn zugleich auf darzulegen, ob er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachte und gegebenenfalls konkret aufzuzeigen, worin im Weiteren eine Mangelhaftigkeit der Auskunft erblickt werde.

4. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei gehe nicht hervor, was Inhalt eines am 25.06.2020 an sie versendeten E-Mails gewesen sei, weshalb dem Auskunftsersuchen teilweise nicht entsprochen worden sei. Dem Recht auf Auskunft wäre nur dann zur Gänze entsprochen, wenn dem Beschwerdeführer der genaue Inhalt der E-Mail bzw. der darin enthaltenen Daten zur Kenntnis gelange. Es werde beantragt, die vollständige E-Mail-Kommunikation, welche an die mitbeteiligte Partei gesendet worden sei, offenzulegen.

5. Mit Schreiben vom 09.03.2022 teilte die belangte Behörde den Verfahrensparteien mit, dass das Verfahren abgesehen von der Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch Nichtvorlage des E-Mails vom 25.06.2020 im Recht auf Auskunft verletzt hat, gemäß § 24 Abs. 6 DSG eingestellt werde.

6. Mit Bescheid vom 09.03.2022, Zl. D124.4662 (2021-0.813.664), setzte die belangte Behörde das Verfahren hinsichtlich der Frage, ob eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren C-487/21 aus.

7. Mit Bescheid vom 10.07.2023 hob die belangte Behörde ihren Bescheid vom 09.03.2022, Zl. D124.4662 (2021-0.813.664), auf und setzte das Verfahren wieder fort, da der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 04.05.2023 in der Rs. C-487/21 entschieden habe.

8. Mit Schriftsatz vom 14.08.2023 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass dem Beschwerdeführer, wie dessen Stellungnahme vom 14.06.2021 zu entnehmen sei, postalisch ein Brief ohne Absender übermittelt worden sei, der unter anderem auch das E-Mail vom 25.06.2020 beinhaltet habe. Der Beschwerdeführer verfüge somit bereits über das gegenständliche E-Mail. Sofern um eine erneute Übermittlung ersucht werde, werde darauf hingewiesen, dass die Angelegenheit vereinsintern bereits ad acta gelegt worden sei, weshalb auch das gegenständliche E-Mail nicht mehr weiterverarbeitet bzw. gespeichert worden sei. Die Datei, die sich im Anhang des betreffenden Mails befunden habe, sei passwortverschlüsselt gewesen. Dieses Passwort sei nicht mehr evident, da die entsprechende übermittelte Nachricht nicht weiter gespeichert worden sei. Die damit übermittelten Datenanhänge seien bereits zum Zeitpunkt des Einlangens des Auskunftsersuchens am 18.11.2020 von der mitbeteiligten Partei nicht mehr verarbeitet worden. Eine Beauskunftung des E-Mails vom 25.06.2020 sei – ungeachtet des Umstands, dass sie dem Beschwerdeführer offenbar ohnehin bereits vorliege – nicht mehr möglich.

9. Mit Schriftsatz vom 14.09.2023 replizierte der Beschwerdeführer, dass die mitbeteiligte Partei lediglich interne Abläufe wiedergebe und selbst ausführe, dass ihm der Inhalt des E-Mails vom 25.06.2020 nicht vorgelegt worden sei. Eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller Daten liege nicht vor, wenn das relevante Dokument lediglich im Anhang des E-Mails zu finden sei und ihm lediglich das E-Mail ohne das im Anhang befindliche Dokument zur Verfügung gestellt werde. Der Beschwerdeführer halte seinen Antrag aufrecht, ihm das vollständige E-Mail vom 25.06.2020 samt Anhang offen- bzw. vorzulegen.

10. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 28.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab, wobei sie begründend im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Mit Blick auf die Einstellung des Verfahrens bezüglich der übrigen Punkte sei Verfahrensgegenstand nur (noch) die Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verletzt habe, indem sie diesem das E-Mail vom 25.06.2020 samt Anhang nicht beauskunftet habe.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs werde der betroffenen Person durch Art. 15 Abs. 3 DSGVO kein gegenüber dem Recht gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO eigenständiges (zusätzliches) Recht eingeräumt; vielmehr regle Art. 15 Abs. 3 DSGVO lediglich die Form der Auskunftserteilung (Hinweis auf EuGH 04.05.2023, Rs. C-487/21).

Da die belangte Behörde das Verfahren in Hinblick auf die bis dahin erfolgte Auskunft gemäß § 15 Abs. 1 DSGVO eingestellt habe und die Frage, ob eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 (und Abs. 2) DSGVO vorliegt, somit keinen Verfahrensgegenstand bilde, sei kein Raum mehr gegeben, um gesondert über Art. 15 Abs. 3 DSGVO abzusprechen, da dieser kein eigenständiges Recht normiere. 11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammengefasst Folgendes aus:

Die belangte Behörde unterliege einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, wenn sie der Ansicht sei, dass die Frage, ob eine Verletzung im Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO vorliege, nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Denn die Frage, ob eine Verletzung des Art. 15 Abs. 3 DSGVO vorliege, könne nicht losgelöst von der Frage beantwortet werden, ob eine Verletzung im Recht auf Auskunft durch nicht (hinreichende) Vorlage der E-Mail vom 25.06.2020 vorliege. Auch sei in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.09.2023 die Thematik behandelt worden, aus welchen Gründen eine Verletzung im Recht auf Auskunft – vor allem im Lichte des Art. 15 Abs. 3 DSGVO – vorliege.

Dem Beschwerdeführer sei das E-Mail vom 25.06.2020 bloß postalisch übermittelt worden, ohne jedoch auch das Dokument im Anhang zur Verfügung zu stellen. Die mitbeteiligte Partei sei daher ihrer Auskunftspflicht gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO in der Form, wie sie in Art 15 Abs. 3 DSGVO normiert sei, nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer sei in seinem subjektiven Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verletzt worden.

12. Mit Schreiben vom 14.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Bescheidbeschwerde samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Dabei nahm sie zur Beschwerde zusammengefasst dahingehend Stellung, dass eine Verletzung von Art. 15 Abs. 1 oder Abs. 2 DSGVO vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahren nicht mehr behauptet worden sei und sein Begehren ab seiner Eingabe vom 19.11.2021 erkennbar nur mehr auf den Erhalt von Dokumenten (konkret: eines E-Mailverkehrs) gerichtet gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei ( XXXX ) ist ein Verein. Der Beschwerdeführer war zum Zeitprunkt der Einbringung seiner Datenschutzbeschwerde Mitglied des Vereins XXXX , welcher Mitglied der mitbeteiligten Partei ist. Der Beschwerdeführer hatte eine Funktion bei der mitbeteiligten Partei inne, war jedoch nicht direkt Mitglied bei der mitbeteiligten Partei. Die mitbeteiligte Partei verfügt über eine gewisse Kontrollfunktion gegenüber dem Verein XXXX .

Der Beschwerdeführer stellte durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 18.11.2020 ein Auskunftsbegehren gemäß Art. 15 DSGVO an die mitbeteiligte Partei. Darin ersuchte er sie im Wesentlichen, die in Art 15 Abs. 1 DSGVO aufgelisteten Daten zu beauskunften sowie unter anderem, „alle anfallenden Daten zu beauskunften, die sich in anderen Dateien befinden, jedoch über Schlüssel-, Such- und Referenzbegriffe mit den personenbezogenen Daten direkt oder indirekt verknüpft werden können“. Dabei hielt sie fest, dass ein konkreter Verdacht auf Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen bestehe, da offensichtlich Daten von Funktionären der XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelt worden seien.

Die mitbeteiligte Partei beauskunftete dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.12.2020, welche Daten sie von diesem speichert, von wem diese Daten stammen, zu welchem Zweck sie gespeichert und verwendet werden, an wen sie übermittelt werden, wer die zuständige Aufsichtsbehörde ist, die Speicherdauer, die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, welche Daten im Rahmen eines internationalen Datenverkehrs auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission verarbeitet werden und welche Daten im Zuge der automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling verarbeitet werden. Zum geäußerten Verdacht auf Verletzung von datenschutzrechtlichen Bestimmungen teilte die mitbeteiligte Partei mit, dass XXXX gruppen freiwillige Mitglieder des Wiener Landesverbandes seien und durch die jährliche Registrierung und Anerkennung ein vertragliches Verhältnis bestehe; der Landesverband vertrete als Dachorganisation alle Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Die mitbeteiligte Partei sei daher als Unternehmensgruppe zu behandeln. Für die Übermittlung von Daten zwischen der XXXX und der mitbeteiligten Partei bestehe daher ein berechtigtes Interesse im Sinne des Erwägungsgrundes (48) DSGVO, weshalb eine Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen nicht ersichtlich sei.

In weiterer Folge richtete der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 14.06.2021 ein weiteres Auskunftsbegehren an die mitbeteiligte Partei, welches folgenden Inhalt hat:

„Sehr geehrte Damen und Herren!

Wir haben Ihnen im November 2O20 ein Auskunftsbegehren übermittelt, welchem Sie mit 18. Dezember 2020 nachgekommen sind. Gemäß diesem Schreiben ist unsere Mandantschaft kein Mitglied der XXXX , sondern Mitglied des Vereins XXXX . Unsere Mandantschaft erhielt am 29. Juni 2020 postalisch einen Brief ohne Absender und enthielt dies ein E-Mail vom 25. Juni 2020 aus welchem hervorgeht, dass eine beträchtliche Datenmenge an Sie gesendet wurde.

In diesem Zusammenhang blieben, auch im Hinblick auf unser Auskunftsbegehren, nachstehende Fragen unbeantwortet:

1. Wer war der Auftraggeber zur Übermittlung der Daten an den Landesverband gemäß dem

E-Mail vom 25. Juni 2020? In Ihrem Schreiben vom 18. Dezember führen Sie aus, dass: ‚Verantwortliche, die Teil einer Unternehmensgruppe oder einer Gruppe von Einrichtungen sind, die einer zentralen Stelle zugeordnet wurden, ein berechtigtes Interesse haben könnten, personenbezogene Daten innerhalb der Unternehmensgruppe für interne Verwaltungszwecke, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden und Beschäftigten, übermitteln. Eine Übermittlung von Daten zwischen einem Mitglied und dem Dachverband, in diesem Fall zwischen Funktionären der XXXX und der Dachorganisation fallen unter ein solches berechtigtes Interesse.‘ Wodurch wäre im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung der Daten gemäß dem E-Mall vom 25.luni 2020 gegeben?

2. Warum wurden die im E-Mail vom 25. Juni 2020 erwähnten Personen von dem Eingang der übermittelten Daten nicht informiert?

3. Für welchen Zweck wurden diese Daten verwendet und werden diese aktuell weiterhin gespeichert?

4. Wer hat diese Daten ebenfalls gesichtet bzw. erhalten? Wer hat Zugriff auf diese Daten?

5. Wann erfolgte die Anzeige bei der Datenschutzbehörde durch XXXX und wurden weitere Schritte unternommen?

Wir ersuchen Sie die Fragen bis spätestens

05.07.2021

zu beantworten und halten uns dieses Datum entsprechend in Evidenz.

Hochachtungsvoll,

[…]“

Dieses zweite Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers wurde von der mitbeteiligten Partei nicht beantwortet. Daraufhin erhob der Beschwerdeführer am 02.09.2021 eine Datenschutzbeschwerde bei der belangten Behörde, in der er eine Verletzung im „Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO)“ geltend machte.

Am 09.03.2022 stellte die belangte Behörde das Verfahren abgesehen von der Frage, ob die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer durch Nichtvorlage des E-Mails vom 25.06.2020 im Recht auf Auskunft verletzt hat, gemäß § 24 Abs. 6 DSG ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die maßgeblichen Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO), ABl. L119 vom 4. Mai 2016, S. 1, lauten auszugsweise:

Artikel 15

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(...)

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.“

3.1.2. Nach der (in Folge des zuvor erwähnten Urteils des EuGH vom 04.05.2023, Rs. C-487/21, ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dahin auszulegen, dass das Recht, vom für die Verarbeitung Verantwortlichen eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu erhalten, bedeutet, dass der betroffenen Person eine originalgetreue und verständliche Reproduktion aller dieser Daten ausgefolgt wird. Dieses Recht umfasst gegebenenfalls auch den Anspruch, eine Kopie von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die u. a. diese Daten enthalten, zu erlangen, wenn die Zurverfügungstellung einer solchen Kopie unerlässlich ist, um der betroffenen Person die wirksame Ausübung der ihr durch diese Verordnung verliehenen Rechte zu ermöglichen, wobei insoweit die Rechte und Freiheiten anderer zu berücksichtigen sind. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO räumt dem Betroffenen neben dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO kein zusätzliches – eigenständiges – Recht auf Kopien von Auszügen aus Dokumenten, ganzen Dokumenten oder Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten enthalten, ein. Art. 15 Abs. 3 (Satz 1) DSGVO stellt nämlich nach der [...] Rechtsprechung des EuGH (bloß) eine Regelung für die Form der Unterrichtung dar, die erforderlichenfalls sicherstellen soll, dass die zu gewährende Auskunft auf verständliche Art erfolgt. Dem Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO - insbesondere auch im Hinblick auf den Grundsatz der Transparenz gemäß dem 58. ErwG der DSGVO - wird unter bestimmten Umständen nur dann hinreichend entsprochen, wenn der betroffenen Person vom für die Verarbeitung Verantwortlichen (auch) Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder gar von ganzen Dokumenten oder auch von Auszügen aus Datenbanken, die personenbezogene Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, enthalten, zur Verfügung gestellt werden. Bei der Beurteilung, ob derlei Kopien zur Verfügung zu stellen sind, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (VwGH 03.08.2023, Ro 2020/04/0035).

3.2.1. Der Gegenstand eines antragsbedürftigen Verfahrens wird grundsätzlich durch den Antrag festgelegt (vgl. VwGH 24.05.2022, Ro 2022/04/0011). Was Gegenstand des Verfahrens ist, bestimmt somit in erster Linie der Antragsteller (vgl. VwGH 23.10.2017, Ra 2017/04/0082, Rn. 18, mwN). „Sache“ des Bescheidbeschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Diese „Sache“ des bekämpften Bescheides bildet den äußersten Rahmen für die „Prüfungsbefugnis“ des Verwaltungsgerichts. Entscheidet das Verwaltungsgericht in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde gewesen war, im Ergebnis erstmals in Form eines Erkenntnisses, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts und die Entscheidung ist in diesbezüglichem Umfang mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (VwGH 27.1.2016, Ra 2014/10/0038).

Im Verfahren über die gegenständliche Datenschutzbeschwerde erhielt der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Schreibens der mitbeteiligten Partei vom 21.10.2021 Auskunft unter anderem in Hinblick auf die Rechtsgrundlagen der Verarbeitung, die Empfänger, die Speicherdauer, die Herkunft der Daten und automatisierte Entscheidungen und Profiling. Der Beschwerdeführer beanstandete lediglich, dass ihm der Datenanhang des (ihm beauskunfteten) E-Mails vom 25.06.2020 nicht beauskunftet wurde.

Das erkennende Gericht hat daher im konkreten Fall ausschließlich zu entscheiden, ob die mitbeteiligte Partei dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers nicht hinreichend nachgekommen ist, indem diesem der erwähnte Datenanhang nicht beauskunftet wurde.

3.2.2. Eine solche unvollständige Beauskunftung kann bereits in Hinblick auf den Inhalt des dargestellten Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers vom 14.06.2021 nicht angenommen werden.

Denn diesem Schreiben an die mitbeteiligte Partei ist zu entnehmen, dass das ursprüngliche Auskunftsbegehren vom 18.11.2020 nur in Bezug auf fünf konkret angeführte Punkte für unbeantwortet erachtet wird. Die Beauskunftung (oder Vorlage) des Datenanhangs des genannten E-Mails ist darin nicht enthalten.

3.2.3. Soweit der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer vorbrachte, im Recht auf Erhalt einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO verletzt worden zu sein, ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er nicht dargelegt hat, aus welchen konkreten Gründen anzunehmen sei, dass sich die Zurverfügungstellung von derartigen Kopien im Hinblick auf deren Verständlichkeit oder zur wirksamen Ausübung der (weiteren) durch die DSGVO verliehenen Rechte als unerlässlich erweist. Solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

3.3. Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht weiter strittig dar. Für die Ermittlung des Sachverhalts kann daher eine mündliche Verhandlung keinen Mehrwert mehr erzeugen. Die zu lösende Rechtsfrage ist nicht von einer solchen Komplexität, als dass eine mündliche Erörterung geboten wäre.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

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