Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. inSporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halm-Forsthuber, über die Revision des A A (auch: B A), zuletzt in W, vertreten durch Dr. Karin Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 17/15, gegen das am 15. Juni 2016 mündlich verkündete und mit 20. Juni 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, W112 2127546-1/15E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist tunesischer Staatsangehöriger. Er wurde am 5. August 2015 in Österreich aufgegriffen und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Das Verfahren über diesen Antrag wurde im Jänner 2016 wegen unbekannten Aufenthalts des Revisionswerbers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
3 Am 4. Juni 2016 erfolgte ein neuerlicher Aufgriff des Revisionswerbers, wobei er angab, sich bis 1. Juni 2016 in Deutschland aufgehalten zu haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verhängte über ihn sodann mit Bescheid vom 5. Juni 2016 Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG, und zwar „zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung-der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung-der Sicherung der Abschiebung“.
4 Mit weiterem Bescheid vom 10. Juni 2016 wies das BFA, das anfängliche Überlegungen zur Führung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland nicht weiter verfolgte, den Antrag auf internationalen Schutz aus dem August 2015 vollinhaltlich ab. Überdies sprach es aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde und erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, womit es gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Feststellung verband, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig sei. Schließlich sprach das BFA noch aus, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und dass einer Beschwerde gegen seine Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
5 Mittlerweile hatte der Revisionswerber Schubhaftbeschwerde erhoben. Mit dem nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung am 15. Juni 2016 mündlich verkündeten und am 20. Juni 2016 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) dieser Beschwerde statt, hob den Schubhaftbescheid auf und erklärte die Anhaltung in Schubhaft vom 5. Juni 2016 bis zum 15. Juni 2016 für rechtswidrig (Spruchpunkt A.I.). Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG stellte das BVwG weiter fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Eine Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B.).
6 Die Entscheidung zu A.I. begründete das BVwG mit dem unklaren Spruch des Schubhaftbescheides. In Bezug auf seinen Fortsetzungsausspruch unter A.II. gelangte das BVwG allerdings im Ergebnis dazu, dass die (weitere) Schubhaft des Revisionswerbers wegen Fluchtgefahr zur Sicherung seiner Abschiebung notwendig-und auch verhältnismäßig-sei. Dabei ging es u.a. davon aus, dass der Revisionswerber über ein Identitätsdokument verfüge, das er den Behörden nicht vorlege, und dass er nach seinem Aufgriff im August 2015 nur deshalb einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, um nicht in Schubhaft genommen zu werden. Er sei dann untergetaucht, habe das ihm zugewiesene Grundversorgungsquartier nicht bezogen und sei nach Deutschland weitergereist. Von dort sei er zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet zurückgekehrt, wo er nicht mit den Behörden in Kontakt getreten sei, um sein eingestelltes Asylverfahren fortsetzen zu lassen; erst nach seinem neuerlichen Aufgriff „im Zuge einer Identitätskontrolle und Suchtmittelsicherstellung“ habe er „wiederum einen Antrag auf internationalen Schutz“ gestellt. (Nunmehr) sei nach Erlassung der Rückkehrentscheidung mit ihrer Durchführung (Abschiebung des Revisionswerbers nach Tunesien) tatsächlich zu rechnen.
7 Nur gegen Spruchpunkt A.II. des dargestellten Erkenntnisses richtet sich die gegenständliche Revision, die sich jedoch als nicht zulässig erweist.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision in dieser Hinsicht ist der Verwaltungsgerichtshof nach § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (vgl. Spruchpunkt B. des angefochtenen Erkenntnisses) nicht gebunden. Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die unter dem erwähnten Gesichtspunkt maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Das gilt auch dann, wenn sich die Revision zwar auf die Gründe, aus denen das BVwG die Revision für zulässig erklärt hatte, beruft, diese aber fallbezogen keine Rolle (mehr) spielen (vgl. zuletzt den hg. Beschluss vom 4. August 2016, Ro 2016/21/0013, Rz 9, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0071).
10 Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung vorliegen (Z 2).
11 Das BVwG begründete die Zulassung der Revision damit, dass es an einer Rechtsprechung „zu § 76 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 3 FPG“ mangle. Auch in den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird auf § 76 Abs. 2 Z 2 (und Abs. 3) FPG Bezug genommen; insbesondere sei die Rechtsfrage zu klären, ob die Beurteilung der Fluchtgefahr nach den einschlägigen Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zu erfolgen habe, unabhängig davon, ob in concreto ein der genannten Verordnung unterliegendes Verfahren (noch) vorliege.
12 Der angesprochene § 76 Abs. 2 Z 2 FPG behandelt Schubhaft in „Dublin-Fällen“, während § 76 Abs. 2 Z 1 FPG Schubhaftfälle außerhalb der Dublin III-Verordnung erfasst. Eine solche Konstellation liegt dem gegenständlichen Fortsetzungsausspruch zu Grunde, weil es insoweit nicht um die Sicherung einer Überstellung nach der Dublin III-Verordnung, sondern-wie vom BVwG mehrfach zum Ausdruck gebracht-um eine Sicherung der Abschiebung des Revisionswerbers in seinen Herkunftsstaat, Tunesien, geht. Dass auch die Führung eines Konsultationsverfahrens mit Deutschland erwogen worden war, vermag daran nichts zu ändern.
13 Vor diesem Hintergrund kommt es im vorliegenden Fall aber nicht auf das Verständnis des § 76 Abs. 2 Z 2 (iVm Abs. 3) FPG an, weshalb mit dem Verweis auf diese Vorschrift fallbezogen keine Rechtsfrage aufgezeigt wird, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das gilt auch insoweit, als der Revisionswerber sinngemäß in den Raum stellt, der hier gegenständliche Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wäre nach Maßgabe von Kriterien der Dublin III-Verordnung zu beurteilen. Inwieweit das fallbezogen relevant sein könnte, sodass das BVwG zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, wird in der Revision nämlich nicht ansatzweise dargestellt.
14 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG „nicht zur Behandlung eignen“, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die vorliegende Revision, in der nach dem Gesagten keine für die Lösung des vorliegenden Falles relevanten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht werden, war daher in Anwendung dieser Bestimmung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2016
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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