Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätin Mag. Hainz Sator und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der T s.r.o in B (Slowakei), vertreten durch die Gálffy Vecsey Rechtsanwälte Partnerschaft in 1030 Wien, Invalidenstraße 5, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. September 2021, Zl. VGW 102/012/5892/2021 43, betreffend Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde in einer gewerberechtlichen Angelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 BVG gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
3 Der gegenständliche Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. September 2021 wurde der revisionswerbenden Partei (nach deren eigenem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit) am 15. Oktober 2021 zugestellt, sodass die Revisionsfrist am 26. November 2021 endete. An diesem Tag um 15:38 Uhr wurde die Revision per ERV beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
4Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0151, mwN).
5Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 26. November 2021 (Freitag) und war daher schon zu dem für den Verwaltungsgerichtshof frühestmöglichen Zeitpunkt einer Weiterleitung, am 29. November 2021 (Montag), abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte (vgl. VwGH 9.8.2016, Ra 2016/10/0071, mwN).
6Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Wien, am 19. November 2024