Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Y (geboren 1988), vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in 1070 Wien, Burggasse 116, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016, Zl. W161 2131267-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 10. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Juli 2016, mit welchem ihr Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen wurde, dass gemäß Artikel 13 (1) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für die Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, und mit dem weiters die Außerlandesbringung der Revisionswerberin gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG) angeordnet und die Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Absatz 2 FPG für zulässig erklärt wurde, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016 wurde der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht die Gelegenheit eingeräumt, binnen näher bezeichneter Frist eine Stellungnahme zum Antrag der Revisionswerberin auf aufschiebende Wirkung abzugeben. Die belangte Behörde gab eine diesbezügliche Stellungnahme an den Verwaltungsgerichtshof nicht ab; es wurden somit keine öffentlichen Interessen geltend gemacht, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt wären.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls für das Provisorialverfahren davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die Revisionswerberin, schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung, ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
Dem Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.
Wien, am 16. Jänner 2017
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