JudikaturBVwG

W268 2295695-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
28. Januar 2025

Spruch

W268 2295695-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. 1021627309/232408787, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte.

2. Am 24.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin ihren Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK.

3. Mit im Spruch angeführtem Bescheid vom 12.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Begründend wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 19.10.2023 bei der MA35 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger eingebracht habe und über diesen Antrag bislang noch nicht entschieden worden sei, weswegen ihr gegenständlicher Antrag vom 31.10.2023 eine unzulässige Mehrfachantragsstellung dargestellt habe.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 13.06.2024 wurde der Beschwerdeführerin für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

5. Gegen den am 18.06.2024 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtlichen Vertretung fristgerecht am 11.07.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

6. Am 24.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der MA35.

7. Am 21.10.2024 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Bangladesch.

Im Zeitraum von September 2021 bis September 2023 hatte die Beschwerdeführerin keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich, da sie in diesem Zeitraum in England aufhältig war. Die Beschwerdeführerin reiste zuletzt am 19.09.2023 in Österreich ein, um in Österreich leben zu können.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Den Antrag zog die Beschwerdeführerin am 21.10.2024 zurück.

Am 24.10.2023 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK beim Bundesamt ein. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundeamtes vom 12.06.2024, Zl. 1021627309/232408787, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin stellte am 24.07.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der MA35. Über den Antrag wurde bislang nicht entschieden, der Antrag wurde am 16.12.2024 zuletzt bearbeitet. Das Verfahren ist noch anhängig.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf ihren Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Geburtsurkunde (AS 53, AS 57).

Dass die Beschwerdeführerin von September 2021 bis September 2023 keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich hatte und sie zuletzt am 19.09.2023 nach Österreich einreiste, um hier leben zu können, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13.05.2024 (AS 241, AS 242).

Dass die Beschwerdeführerin am 19.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stellte, ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Antrag (AS 332 – AS 337).

Dass die Beschwerdeführerin am 24.10.2023 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK stellte, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 7 – AS 13). Die Zurückweisung des Antrages mit Bescheid des Bundesamtes ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt (AS 281 – AS 287).

Die Feststellungen betreffend die Zurückziehung des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 21.10.2024 sowie den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 24.07.2024 und dessen letzter Bearbeitungsstand ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Dass die Beschwerdeführerin den Antrag zurückgezogen hätte, kann dem Zentralen Fremdenregister nicht entnommen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemäß § 55 AsylG) ist gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet.

Die Beschwerdeführerin stellte am 19.10.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Wie einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister entnommen werden kann, zog die Beschwerdeführerin diesen Antrag mit 21.10.2024 zurück. Dem Zentralen Fremdenregister kann jedoch auch entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 24.07.2024 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der MA35 gestellt hat. Da dem Zentralen Fremdenregister nicht entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin diesen Antrag zurückgezogen hätte und dieser am 16.12.2024 zuletzt bearbeitet wurde, befindet sich die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in einem Verfahren nach dem NAG.

Zwar befindet sich die Beschwerdeführerin im Entscheidungszeitpunkt in einem anderen NAG-Verfahren als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes, dennoch sind die Voraussetzungen einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG aufgrund eines weiteren offenen Verfahrens nach dem NAG im Entscheidungszeitpunkt erfüllt.

Im Ergebnis wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Beschwerde war somit aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Zum Verhältnis dieser beiden Bestimmungen zueinander entschied der VwGH bereits zu § 58 Abs. 10 AsylG, dass bei einer Zurückweisung gemäß dieser Norm die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig ist, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen ist. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (VwGH 14.03.2022, Ra 2021/17/0176). Auch für gegenständliches Verfahren, das zu einer Abweisung der Beschwerde nach der Aktenlage führt, ist § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG anwendbar, da eine Abweisung der Beschwerde aufgrund der Aktenlage erfolgt und keine ungeklärten Sachverhaltsfragen aufgeworfen wurden.

Die Entscheidung konnte daher auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Abgesehen davon war eine mündliche Verhandlung auch zur Klärung des Sachverhaltes nicht erforderlich, da den Feststellungen der Behörde im bekämpften Bescheid nicht entgegengetreten und der Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen wurde. Für die Entscheidung waren ausschließlich rechtliche Fragen zu klären, zu deren weitergehenden Erörterung keine mündliche Verhandlung erforderlich war, da die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin bereits in der Beschwerde ausreichend dargelegt wurde und keine hohe Komplexität der zu beantwortenden Fragen vorlag.

Zu Spruchteil B)

Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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