Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des M F in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Bergthaler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Februar 2015, Zl. W 186 2101245-1/4E, betreffend Schubhaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Revisionswerber, (damals unbestritten) ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), beantragte nach seiner Einreise in Österreich am 8. Jänner 2009 die Gewährung von internationalem Schutz. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 15. Februar 2010 wies das Bundesasylamt diesen Antrag vollinhaltlich ab und wies den Revisionswerber gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die USA aus.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 25. August 2010 verfügte das Landesgericht für Strafsachen Wien gemäß § 21 Abs. 1 StGB die Unterbringung des Revisionswerbers in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 7. November 2011 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gegenüber dem Revisionswerber infolgedessen gemäß § 52 Abs. 1 sowie § 53 Abs. 1 und 3 Z 1 iVm Abs. 3 und 6 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG eine Rückkehrentscheidung sowie ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum.
Am 11. Dezember 2014, bestätigt mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 5. Februar 2015, verfügte das Landesgericht Korneuburg die Entlassung des Revisionswerbers aus dem gemäß § 21 Abs. 1 StGB angeordneten Maßnahmenvollzug. Die faktische Entlassung des Revisionswerbers aus dem Maßnahmenvollzug erfolgte am 16. Februar 2015.
Mit-am selben Tag in Vollzug gesetztem-Bescheid vom 16. Februar 2015 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gemäß § 76 Abs. 1 FPG über den Revisionswerber die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend verneinte das BFA jede familiäre, soziale oder berufliche Integration des Revisionswerbers und leitete daraus Fluchtgefahr bzw. die Gefahr des Untertauchens ab. Darüber hinaus erhöhe das erwähnte deliktische Verhalten des Revisionswerbers das öffentliche Interesse an der Effektivität seiner Abschiebung. Die Anwendung gelinderer Mittel reiche zur Abdeckung des Sicherungsbedarfs nicht aus.
Da der Revisionswerber über kein Reisedokument verfügte, ersuchte das BFA die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika am 16. Februar 2015 um Ausstellung eines Heimreisezertifikates. Die dem Ersuchen entsprechende Zusage durch die genannte Vertretungsbehörde, für den Revisionswerber "einen limitierten US-Reisepass auszustellen", erfolgte bereits am 18. Februar 2015; der Revisionswerber wurde am 4. März 2015 in die USA abgeschoben.
Am 18. Februar 2015 hatte der Revisionswerber-während der Anhaltung in Schubhaft-einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 19. Februar 2015 hielt das BFA als Reaktion darauf fest, "dass die Schubhaft nicht mehr gem. § 76 Abs. 1 (Sicherung der Abschiebung) sondern gem. § 76 Abs. 2 Z 3 [FPG] zu lauten hat". Eine Entscheidung über diesen Antrag kann den vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden.
Gegen die Anordnung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der Revisionswerber am 19. Februar 2015 (vertreten durch einen ihm beigegebenen Rechtsberater) Beschwerde, in der er die Unrechtmäßigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft geltend machte.
Diese Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Februar 2015 gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Weiters stellte es gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 1 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen (Spruchpunkt A.II.). Überdies wies das BVwG den Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG als unbegründet ab (Spruchpunkt A.III.). Schließlich erklärte es die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig (Spruchpunkt B.).
In seiner Begründung bejahte das BVwG-soweit für die vorliegende Entscheidung relevant-Fluchtgefahr und einen daraus abzuleitenden Sicherungsbedarf, der die Verhängung von Schubhaft erforderlich mache. Hieran sei seit der Erlassung des Schubhaftbescheides keine Änderung eingetreten, sodass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG auszusprechen sei, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese-wie sich aus dem Weiteren ergibt: zulässige-Revision erwogen:
Mit Erkenntnis vom 12. März 2015, G 151/2014 u.a., hob der Verfassungsgerichtshof § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG als verfassungswidrig auf und sprach aus, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden seien (siehe dazu die Kundmachung des Bundeskanzlers unter BGBl. I Nr. 41/2015).
Die auf diese, vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Bestimmung des § 22a Abs. 1 BFA-VG gestützte Abweisung der Beschwerde mit Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses erweist sich somit schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
Die verfahrensrechtliche Grundlage für den gegenständlichen Fortsetzungsausspruch (§ 22a Abs. 3 BFA-VG) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen (Rz 63 des genannten Erkenntnisses vom 12. März 2015). Aus diesem Erkenntnis ergibt sich überdies, dass auch dann, wenn sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig erweist, in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vom BVwG-wie schon bisher-eine eigenständige Beurteilung (unter Einbeziehung von allfälligen Sachverhaltsänderungen) vorzunehmen und eine neue Entscheidung in der Sache zu treffen ist (vgl. insbesondere Rz 60 des genannten Erkenntnisses; ebenso das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2015, Ro 2014/21/0071).
Dieser Verpflichtung ist das BVwG insofern nicht nachgekommen, als es vom Fehlen relevanter Sachverhaltsänderungen ausgegangen ist, dabei jedoch den am 18. Februar 2015 gestellten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz missachtet hat. Sollte dieser Antrag, wie von der Revision geltend gemacht, im Zeitpunkt der Entscheidung durch das BVwG noch nicht erledigt gewesen sein, wäre der (auch) dem Fortsetzungsanspruch zu Grunde gelegte Tatbestand des § 76 Abs. 1 FPG gegenüber dem Revisionswerber (als Asylwerber) als neuer Schubhafttitel ungeeignet gewesen, zumal sich das BVwG in diesem Zusammenhang auch nicht auf § 76 Abs. 6 erster Satz FPG bezog.
Das angefochtene Erkenntnis war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Von der Durchführung der in der Revision beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 5 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. Oktober 2015
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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