Rückverweise
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, in der Revisionssache der R D in Wien, vertreten durch Dr. Anton Krautschneider, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Trautsongasse 6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Jänner 2015, Zl. W216 2010269- 1/7E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Jänner 2015 die Beschwerde der (nunmehr) revisionswerbenden Partei R D gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 26. Mai 2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27. Juni 2014 betreffend Abweisung eines Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft im Sinn der §§ 7, 14 AlVG als unbegründet ab (§ 28 Abs 2 VwGVG). Weiters sprach es nach § 25a VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt der revisionswerbenden Partei am 19. Jänner 2015 zugestellt.
Die revisionswerbende Partei erhob gegen das Erkenntnis eine außerordentliche Revision, brachte jedoch den Schriftsatz vom 27. Februar 2015, den sie am selben Tag zur Post gab, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein, wo die Sendung am 2. März 2015 einlangte.
Der Verwaltungsgerichtshof veranlasste mit Verfügung vom 3. März 2015, abgefertigt am 4. März 2015, im Hinblick auf § 25a Abs. 5 VwGG die Übermittlung der Revision an das zuständige Bundesverwaltungsgericht, wo die Sendung am 5. März 2015 einlangte. Das Verwaltungsgericht legte - nach Veranlassung der notwendigen Zustellungen - die Revision unter Anschluss des Aktes dem Verwaltungsgerichtshof vor, bei dem die Sendung am 6. März 2015 einging.
1. Die Revision ist als verspätet zurückzuweisen.
2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts sechs Wochen. Nach Z 1 leg. cit. beginnt die Frist - wie hier - in einem Fall des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG mit der Zustellung an den Revisionswerber zu laufen.
2.2. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. § 34 Abs. 1 VwGG ordnet an, dass Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen sind. Im Hinblick auf § 30a Abs. 1 und 7 VwGG ist bei einer außerordentlichen Revision eine diesbezügliche Entscheidung durch das Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
3. Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, und vom 20. November 2014, Zl. Ra 2014/07/0050).
4.1. Vorliegend endete die sechswöchige Revisionsfrist am 2. März 2015, einem Montag. Die Revision wurde zwar noch vor Ablauf der Frist am 2. März 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, dieser war jedoch für die weitere Behandlung nicht zuständig. Das Rechtsmittel war daher an das zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die Abfertigung beim Verwaltungsgerichtshof (am 4. März 2015) und das Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht (am 5. März 2015) erfolgten aber bereits nach Ablauf der Revisionsfrist.
4.2. Demnach wurde die außerordentliche Revision verspätet erhoben. Sie war deshalb vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. März 2015