JudikaturBVwG

W605 2309087-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
13. März 2025

Spruch

W605 2309087-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG über das mittels E-Mail übermittelte Anbringen des XXXX den Beschluss:

A)

Das mittels E-Mail übermittelte Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Feststellungen:

Mit E-Mail vom 12.03.2025 übermittele XXXX (im Folgenden: der Einschreiter) ein schriftliches Anbringen mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde, GZ: D124. XXXX , vom 10. März 2025“ an die Empfänger-E-Mail-Adresse einlaufstelle@bvwg.gv.at. Dieser E-Mail war als Anlage unter anderem der Bescheid der Datenschutzbehörde vom 10.03.2025, Zl. D124. XXXX , beigefügt.

Auf dem Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts werden unter Hinweis auf die Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 587/2021, die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen und Beilagen zu Schriftsätzen aufgezählt. Weiters wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass gemäß der Verordnung E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen darstellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der OZ 1, dem bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts eingegangenen E-Mail des Einschreiters vom 12.03.2025 und dem diesbezüglichen Internetauftritt des Bundesverwaltungsgerichts unter https://www.bvwg.gv.at/service/einbringung/elektron_einbringung_start.html.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen eines Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.

Gemäß § 9 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.

Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BVwGG keines Senatsbeschlusses bedarf.

Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056).

In seiner Entscheidung vom 05.09.2018, Ra 2018/03/0056, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist.

Nichts Anderes kann für eine – von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die formelle Zulässigkeit einer Eingabe gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG gelten.

Zu A)

Basierend auf der Verordnungsermächtigung des § 21 Abs. 3 BVwGG wird die nähere Vorgangsweise bei der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen in der BVwG-EVV (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung) geregelt.

§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) lautet wie folgt:

„Elektronische Einbringung von Schriftsätzen und von Beilagen zu Schriftsätzen

§ 1. (1) Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

Nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 25.05.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322, Rz 12).

Da ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen als nicht eingebracht gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht auch nicht gehalten ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156; 02.07.2018, Ra 2018/12/0019, Rz 18).

Zudem sind – wie festgestellt – die zulässigen Möglichkeiten der elektronischen Einbringung sowie die Unzulässigkeit der Übermittlung mittels E-Mail auf der öffentlich zugänglichen Webseite des Bundesverwaltungsgerichtes ersichtlich.

Da die gegenständliche Eingabe des Einschreiters ausschließlich per E-Mail und somit auf einer unzulässigen Einbringungsart übermittelt wurde, kann diese keine Rechtswirkungen entfalten, gilt als nicht eingebracht, und war somit ohne weiteres als unzulässig zurückzuweisen.

Ergänzend wird auf die Rechtsmittelbelehrung des dem Einschreiter zugestellten Bescheides der Datenschutzbehörde vom 10.03.2025, Zl. D124. XXXX verwiesen, wonach eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde einzubringen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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