Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der S (geboren am 1989) und von zwei weiteren Antragstellern, alle vertreten durch Dr. Christian Falkner, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Hauptplatz 17/Top Nr. 17, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015, Zlen. W144 2101698-1/16E (zu 1.), W144 2101702-1/6E (zu 2.) und W144 2101705-1/7E (zu 3.), betreffend jeweils eine Angelegenheit nach Asylgesetz 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2015 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Februar 2015, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Ungarn zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, mwH). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.
Den Aufschiebungsanträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 18. November 2015