Stattgebung - Angelegenheit nach dem AsylG 2005 - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25. August 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung seines Antrags gemäß Art. 25 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Revisionswerbers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen diesen Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber - schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung - ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/01/0089, und vom 18. November 2015, Zlen. Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Revisionsfall nicht ersichtlich.
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