Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der revisionswerbenden Parteiensowie von drei weiteren Antragstellern,, die gegen die Erkenntnisse vom 7. September 2016, 1) W144 2133824-1/3E, 2) W144 2133826-1/3E, 3) W144 2133827-1/3E und 4) W144 2133828-1/3E, des Bundesverwaltungsgerichts, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgenstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. September 2016 wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. August 2016, mit denen ihre Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen worden waren und ausgesprochen worden war, dass gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) Kroatien zur Prüfung ihrer Anträge zuständig sei, und mit denen weiters die Außerlandesbringung der revisionswerbenden Parteien gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet worden war, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die vorliegenden (außerordentlichen) Revisionen, mit denen die Anträge verbunden sind, ihnen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision jedoch auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse oder mit der Ausübung der durch die angefochtenen Erkenntnisse eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Es ist davon auszugehen, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für die revisionswerbenden Parteien-schon mit Blick auf die verfügte Außerlandesbringung-ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. etwa die Beschlüsse vom 1. Februar 2016, Ra 2015/01/0205, und vom 18. November 2015, Ra 2015/01/0164, 0182, 0183). Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist in den Revisionsfällen nicht ersichtlich.
5 Den Aufschiebungsanträgen war daher stattzugeben.
Wien, am 29. Dezember 2016
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