IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Stephan in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. German Storch, Starhembergstraße 17, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 13. Mai 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 22. April 2016 sowie 26. April 2016 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2006 bis 2012, Einkommensteuer 2006 bis 2014, Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2006 bis 2014 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 und Einkommensteuer 2009, 2011 und 2012 im Umfang der Beschwerdevorentscheidung abgeändert. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Beim Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) wurde auf Grund des Verdachtes der vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten seit zumindest 2005 eine Hausdurchsuchung angeordnet (Verkürzungen an Einkommensteuer - Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 38 FinStrG).
2. In der Folge wurde beim Bf. eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei ergab die Auswertung der Bankkontodaten sowie der beschlagnahmten Unterlagen unter anderem, dass bislang nicht erklärte Einnahmen zu erfassen waren. Weiters konnten geltend gemachte Fremdleistungen mangels Nachweises sowohl der tatsächlichen Erbringung als auch der Bezahlung nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Darüber hinaus wurden vereinnahmte Honorare den steuerpflichtigen Umsätzen zugeordnet.
3. Auf Grundlage dieser Feststellungen erfolgte unter anderem die Erfassung der bisher nicht erklärten Einnahmen, die Kürzung der Betriebsausgaben sowie die Festsetzung der Umsatzsteuerbeträge.
4. Im Rahmen der Beschwerde wurde wie folgt vorgebracht:
"Die Beschwerde richtet sich gegen die Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da die auf Basis der aktenkundigen Beweismittel vorgenommene Beweiswürdigung den logischen Denkgesetzen bzw. der allgemeinen Lebenserfahrung widerspricht. […]
Zu den Umsatzsteuerbescheiden 2012 bis 2014:
Vom Finanzamt wird ohne jeglichen Beweis behauptet, dass ich in den Jahren 2012 bis 2014 mit Silber gehandelt habe. Grundlagen für diese Behauptungen waren Bareinlagen auf mein Konto. Silber, dass ich für Bekannte und Verwandte mit deren Geldern (durchlaufende Gelder) mit bestellt und für das ich nie ein Entgelt erhalten habe, wurden ebenfalls der Umsatzsteuer unterworfen.
Weiters wurden in den Bescheiden keine Vorsteuerbeträge (z. B. Vorsteuerpauschalierung 1,8%) angesetzt.
Zu den Einkommensteuerbescheiden 2006 bis 2014:
Dem Finanzamt ist bekannt, dass im Juni 2013 das Hochwasser in ***X*** mein geradeeben bezugsfertig gewordenes Einfamilienhaus vernichtet hat. Im Einkommensteuerbescheid 2013 und 2014 wurden jedoch keine außergewöhnlichen Belastungen für Naturkatastrophen angesetzt.
Im Jahr 2012 wurde der Kinderfreibetrag für 2 Kinder in der Höhe von EUR 264,00 sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2011 wurde der Kinderfreibetrag für ein Kind in Höhe von EUR 132,00 nicht berücksichtigt.
Im Jahr 2009 wurde der Kinderfreibetrag für 2 Kinder in Höhe von EUR 264,00 sowie der Unterhaltsabsetzbetrag nicht berücksichtigt.
Zur Niederschrift über die Schlussbesprechung gern. § 149 Abs. 1 BAO anlässlich der Außenprüfung vom 06.04.2016:
Zu Tz. 2) Nicht erklärte Einnahmen:
• Chromfelgen (2006):
Dem Finanzamt wurde nachgewiesen, dass es sich bei diesem Verkauf um keine betrieblichen Felgen, sondern um weitere Felgen aus dem Privatbereich gehandelt hat. Es handelt sich daher um keine Betriebseinnahme.
• Provisionseingänge ***AW AG***:
Es handelt sich dabei tatsächlich um Provisionseingänge von Fr. ***SW***. Frau ***SW*** hatte keine Gewerbeberechtigung als Vermögensberater. Daher wurde unter der ***S*** ***123***, lautend auf ***S*** 2 ein neues Vermittlerkonto bei der ***AW AG*** eröffnet. Frau ***SW*** trat unter dieser Vermittlernummer auf und sämtliche Provisionen sind ihr zugeflossen. Frau ***SW*** hat in diesem Zeitraum ihr Dienstverhältnis bei der ***1*** AG aufgegeben und war nur mehr für die ***AW AG*** tätig. Ein zweites Vermittlerkonto für mich hätte keinen sonstigen Sinn ergeben.
• Betreffend der ***XY***-Provisionen 2013 in Höhe von EUR 8.600,00 und TZ 3:
Dem Finanzamt wurde der Nachweis erbracht, dass EUR 5.500,00 an Kunden bar zurückbezahlt wurden (Belege im Prüferakt). Nur EUR 2.100,00 können nicht mehr nachgewiesen werden. Anzumerken ist auch hierbei, dass es sich um durchlaufende Gelder und nicht um ein Entgelt gehandelt hat, das somit auch nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Zu Tz. 7) Provisionsweitergaben und Fremdleistungen:
Frau ***SW*** benutzte auch die Bankomatkarte dieses Kontos. Daher ergeben sich die Differenzen aus Provisionen und Überweisungen.
Da die belangte Behörde die Unterlagen und Aussagen von mir in keinster Weise gewürdigt hat, ist die vorgenommene Beweiswürdigung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und Informationen nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar und widerspricht den Denkgesetzen."
5. Die belangte Behörde gab der Beschwerde teilweise statt. Dabei wurden pauschale Vorsteuern in Höhe von 1,8 % des Gesamtumsatzes entsprechend dem Beschwerdebegehren berücksichtigt. Des Weiteren wurde der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag 2009 und 2012 für das Kind ***SS*** und der Kinderfreibetrag für die Jahre 2009, 2011 und 2012 für das Kind ***A*** ***W*** anerkannt. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
6. Im Vorlageantrag verwies der Bf. zur Begründung seines Begehrens und der beantragten Änderungen auf das Beschwerdevorbringen und brachte - zusammengefasst - vor, dass die von ihm angebotenen Beweismittel (eidesstattliche Erklärungen, Urkunden und Zeugenaussagen) unbeachtet geblieben seien. Es sei im Frühjahr 2011 zu keinem Spekulationsgewinn gekommen, das Silber habe sich im Oktober 2011 noch im Tresor befunden. Bei den ***XY***-Provisionen handle es sich um durchlaufende Gelder, die Chromfelgen habe er privat veräußert. Zudem habe seine damalige Lebensgefährtin eigenständig Vermittlungsverträge abgeschlossen, die daraus resultierenden Vermittlungsprovisionen, die unter der Vermittlernummer ***123*** der ***AW AG*** abgerechnet worden seien, seien daher ihr und nicht dem Bf. zuzurechnen.
7. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zog der Bf. den zunächst gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Entscheidung durch den gesamten Senat zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts basiert auf folgendem Sachverhalt, der in den Akten der Abgabenbehörde sowie des Gerichtes abgebildet und so weit nicht gesondert angeführt unbestritten ist.
Der Beschwerdeführer ***Bf1***, geb. ***00.00.0000*** bezog bis März 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ab dem Jahr 2005 bezog er Einkünfte aus Gewerbetrieb aus der Tätigkeit als Vertragsvermittler und Vermögensberater.
1.1. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2012
Der Bf. brachte am 13. Mai 2016 Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2012 ein.
Da diese den Formalvoraussetzungen des § 250 BAO nicht entsprach - im konkreten Fall fehlte die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung - wurde mit 22. August 2018 ein Mängelbehebungsauftrag mit Frist bis 12. September 2018 zur Behebung des Mangels an den Bf. übermittelt.
Mit dem beim Finanzamt innerhalb der dafür eingeräumten Frist am 03. September 2018 eingelangten Schreiben legte der Bf. die am 13. Mai 2016 eingebrachte Beschwerde abermals vor.
1.2. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014
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1.2.1. Nicht erklärte Einnahmen
1.2.1.1. Verkaufserlöse KfZ-Chromfelgen im Jahr 2006
Der Bf. veräußerte im Jahr 2006 einen im Betriebsvermögen befindlichen BMW 320. Der Verkaufserlös der zu diesem BMW gehörenden Chromfelgen wurde nicht erfasst. Es handelt sich beim Verkaufserlös der Felgen um einen betrieblich veranlassten Vermögenszugang.
1.2.1.2. Provisionseingänge der ***AW AG*** zur Vermittlernummer ***123***
Die im Zeitraum 2007 bis 2012 auf das Bankkonto des Bf. geflossenen Provisionseinnahmen der ***AW AG*** zur Vermittlernummer ***123*** sind dem Bf. zuzurechnen.
Die Vermittlernummer lautete auf den Namen des Bf., die Provisionen wurden auf ein ausschließlich von ihm zeichnungs- und verfügungsberechtigtes Konto überwiesen. ***SW*** war im Bereich der Kundenakquise tätig und nahm keine eigenständige Beratungs- oder Abschlusstätigkeit vor.
1.2.1.3. ***XY***-Provisionen 2013
Im April 2013 gingen auf dem Bankkonto des Bf. sechs Zahlungen in Höhe von insgesamt € 8.600,-- ein, die im Buchungstext jeweils mit "Provision ***XY3***" und Kundennamen bezeichnet sind. Es handelte sich dabei um Provisionseinnahmen aus der Rückabwicklung von ***XY***-Fondsanteilen.
1.2.2. Provisionsweitergaben und Fremdleistungen
Provisionsweitergaben und Fremdleistungen an die Lebensgefährtin des Bf. werden im Jahr 2006 und 2011 mit 0,00 €, im Jahr 2007 mit € 2.000,00 im Jahr 2008 bis 2010 mit € 500 als Betriebsausgaben anerkannt.
1.2.3. Spekulationsgewinn
Auf Basis der vorgefundenen Unterlagen, wurde der Spekulationsgewinn aus dem Verkauf von Edemetallen für 2011 wie folgt geschätzt:
Im Zeitraum Mai 2010 bis September 2011 wurden insgesamt 3.100 Stück Silber-Philharmoniker im Wert von € 75.754,00 sowie ab August 2010 bis Juli 2011 insgesamt 493 kg Silbermünzen im Wert von € 433.799,00 gekauft.
Die aus dem Verkauf von Edelmetallen stammenden Bareinlagen auf Bankkonten betrugen im Dezember 2010 € 28.250,00 und im Jahr 2011 € 340.599,88. Aus dem Verkauf stammende Überweisungen betrugen im Jahr 2011 € 21.840,00.
Summe Bareinzahlungen und Überweisungen Silber | € 390.689,88 |
Einkaufswert Silber | € 285.427,00 |
Spekulationsgewinn 12/10 und 2011 | € 105.262,88 |
Der Überschuss 2010 wird mit € 8.000,00 geschätzt und mit dem Verlust aus den Spekulationen Forexyard (im Beschwerdeverfahren unstrittig) gegengerechnet.
Der Überschuss 2011 wird mit € 90.000 geschätzt (ein Teilbetrag von € 7.000 wird im Rahmen der Würdigung des Vorbringens des Bf. von anderen Quellen stammend bzw außerhalb der Spekulationsfrist liegend anerkannt).
1.2.4. Katastrophenschäden, Kinderfreibetrag und Unterhaltsabsetzbetrag
In den Jahren 2013 und 2014 wurden keine außergewöhnlichen Belastungen für Katastrophenschäden nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht.
Unterhaltsabsetzbeträge und Kinderfreibeträge wurden erklärungsgemäß berücksichtigt.
Für das Kind ***SS*** wird der Unterhaltsabsetzbetrag und der Kinderfreibetrag für die Jahre 2009 und 2012 berücksichtigt. Für das Kind ***W*** ***A*** wird der Kinderfreibetrag für die Jahre 2009, 2011 und 2012 gewährt.
1.3. Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014
Ein gewerblicher Silberhandel wurde nicht unterstellt. Diesbezügliche Gewinne wurden als Sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne) qualifiziert. Die Einnahmen wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen It. Umsatzsteuerbescheiden handelt es sich um die Honorare aus der Rückabwicklung von Fondsanteilskäufen.
Pauschale Vorsteuern iHv 1,8 % des Gesamtumsatzes wurden im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt.
1.4. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2014
Mit Einkommensteuerbescheiden vom 22. April 2016 betreffend die Jahre 2006 bis 2009 und 2011 bis 2014 sowie Einkommensteuerbescheid 2010 vom 26. April 2016 forderte die belangte Behörde vom Bf. Einkommensteuer iHv € 11.889,72 (für 2006) und € 38.592,86 (für 2007) € 28.748,38 (für 2008) € 1.507,28 (für 2009) € 13.682,00 (für 2010) € 34.024,00 (für 2011) € 9.727,00 (für 2012) € 43.240,00 (für 2013) € 78.105,00 (für 2014) nach.
Mit den hier angefochtenen Bescheiden vom 22.04.2016 bzw. 26.04.2016 hat die belangte Behörde Anspruchszinsen für 2006 iHv € 1.599,84, für 2007 iHv € 4.099,92, für 2008 iHv € 2.737,51, für 2009 iHv € 136,37, für 2010 iHv € 1.157,70, für 2011 iHv € 2.381,38, für 2012 iHv € 446,57, für 2013 iHv € 1.261,91, für 2014 iHv € 796,98 festgesetzt.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl zB VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rsp zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz, BAO8 § 167 Rz 8 mwN).
2.1. Provisionseingänge der ***AW AG*** zur Vermittlernummer ***123***:
Der Bf. bringt vor, die betreffenden Einkünfte seien seiner damaligen Lebensgefährtin, ***SW***, zuzurechnen.
Das Bundesfinanzgericht hält die Angaben aus folgenden Gründen für nicht glaubwürdig:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Die Provisionsverträge lauten ausnahmslos auf den Bf. (\"***S*** jun. 2, ***M***\")." ] }, { "type": "li", "children": [ "Die Provisionen wurden auf ein Bankkonto überwiesen, das auf den Bf. lautet, im Februar 2006 eröffnet wurde und auf dem ausschließlich der Bf. zeichnungs- und verfügungsberechtigt war." ] }, { "type": "li", "children": [ "***SW*** war im Zeitraum 01.03.2007 bis 31.07.2008 beim Bf. nichtselbständig beschäftigt. Laut ihrer eigenen Zeugenaussage war ihr Aufgabenbereich Kundenakquise und Schriftverkehr, Geschäftsabschlüsse tätigte ausschließlich der Bf. " ] }, { "type": "li", "children": [ "Die Behauptung, es sei unlogisch, ein zweites Vermittlerkonto zu führen, ist nicht überzeugend, da der Bf. tatsächlich vier Vermittlernummern besaß. Die Berufung auf eine analoge Behandlung wie bei der Vermittlernummer ***124*** (***TB***) greift nicht, da hier die Provisionen direkt an ***TB*** überwiesen wurden, während die streitgegenständlichen Provisionen auf das Konto des Bf. flossen." ] }, { "type": "li", "children": [ "Zeuge ***DP***: Letzter Kontakt mit ***SW*** liege Jahre zurück; der Bf. habe ihn unmittelbar vor der Einvernahme kontaktiert und mit Nachdruck auf eine bestimmte Aussage hingewirkt; die Beratung sei im Büro des Bf. erfolgt, wobei er substantiell vom Bf. und keinesfalls von ***SW*** beraten wurde. Zeuge ***JM***: Kontaktierte den Bf. direkt, kam in dessen Büro, wo ihm die Fondsstrategie durch den Bf. ausführlich erläutert wurde; Vertragsabschluss erfolgte ebenfalls mit ihm. Die Zeugenaussagen belegen, dass der Bf. die Beratungen und Abschlüsse persönlich durchgeführt hat. Die Rolle von ***SW*** beschränkte sich auf Beistand und Kundenkontakt, nicht jedoch auf die Durchführung von Vertragsabschlüssen." ] }, { "type": "li", "children": [ "Die E-Mails vom 18.06.2014 und 25.08.2014 betreffend Kundenliste \"Freunde und Verwandte\" von Frau ***W*** sind nicht geeignet, einen eigenständigen Verkauf durch ***SW*** nachzuweisen." ] }, { "type": "li", "children": [ "Provisionsabrechnungen, Email-Verkehr, Zertifikate und handschriftliche Erklärungen belegen nicht, dass ***SW*** eigenverantwortlich Beratung und Verkauf von ***XY***-Fonds durchgeführt hat" ] }, { "type": "li", "children": [ "Beitrittserklärungen in eigener Sache sind nicht geeignet, eine Verkaufs- oder Beratungstätigkeit gegenüber Dritten zu belegen" ] }, { "type": "li", "children": [ "Eidesstattliche Erklärung ***AH***: ***SW*** war Tippgeberin (vermittelt keine Beratungs- oder Verkaufsgespräche und schließt selbst keine Verträge ab; beschränkt sich darauf, Namen und Kontaktdaten von Interessenten an einen Finanz- oder Vermögensberater weiterzugeben)." ] }, { "type": "li", "children": [ "Bestätigungen von ***RK***, ***MS***., ***MJ*** und ***LM*** enthalten keine Tätigkeitsbeschreibung, sondern berichten über allgemeine Büroarbeiten (Getränkeservice, Reinigung etc.). Auffällig ist die Wortgleichheit und identische Formatierung der Bestätigungen, was die Glaubwürdigkeit in Zweifel zieht" ] }, { "type": "li", "children": [ "Das zweite Schreiben von ***ML*** (12.10.2018) bestätigt lediglich Anwesenheit bei Schulungen, nicht jedoch konkrete Verkaufsaktivitäten" ] }, { "type": "li", "children": [ "Die Bestätigung von ***K*** widerspricht den Aussagen anderer Zeugen, wonach der Kundenkontakt stets über den Bf. lief" ] }, { "type": "li", "children": [ "Die eidesst. Erklärung von ***TB*** (12.10.2018), wonach Frau ***W*** 2006 den Verkauf selbständig durchgeführt habe, ist nicht glaubwürdig, da ***TB*** im Jahr 2006 in keiner Provisionsabrechnung aufscheint und Frau ***W*** zu diesem Zeitpunkt noch bei der Firma ***1*** AG angestellt war" ] }, { "type": "li", "children": [ "Die schriftlichen Aussagen von ***TB*** und Mag. ***WJ*** wurden gemeinsam mit der Gegenäußerung vom 01.08.2016 vorgelegt" ] }, { "type": "li", "children": [ "Aufgrund der Umstände, insbesondere des belegten Versuchs der Beeinflussung durch den Bf. bei Zeuge ***DP***, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch diese Aussagen nicht unbeeinflusst erfolgten." ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
Die Vermittlernummer lautete auf den Namen des Bf., die Provisionen wurden auf ein ausschließlich von ihm zeichnungs- und verfügungsberechtigtes Konto überwiesen, und Geschäftsabschlüsse wurden laut Zeugenaussagen vom Bf selbst vorgenommen. ***SW*** war im Bereich der Kundenakquise tätig und nahm keine eigenständige Beratungs- oder Abschlusstätigkeit vor.
Insgesamt ergibt sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs. 2 BAO), dass die Provisionseinnahmen zur Vermittlernummer ***123*** dem Bf. zuzurechnen sind.
2.2. ***XY***-Provisionen 2013
Strittig ist, ob die im April 2013 zugeflossenen Beträge in Höhe von € 8.600,-- durchlaufende Posten darstellen, wie vom Bf. behauptet, oder ob es sich dabei um Einnahmen aus Provisionsgeschäften handelt, wie von der belangten Behörde angenommen.
Das Bundesfinanzgericht gelangt aus folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass es sich um einkommen- und umsatzsteuerpflichtige Provisionseinnahmen handelt:
{ "type": "ol", "children": [ { "type": "li", "children": [ "Zwar wurden Bestätigungen von Kunden vorgelegt, wonach diese im April 2013 Auszahlungen vom Bf. erhalten hätten; aus den Bankkontodaten ergeben sich jedoch keine Überweisungen oder Barabhebungen, die solche Weiterzahlungen dokumentieren würden." ] }, { "type": "li", "children": [ "Die Buchungstexte am Bankkonto weisen jeweils die Bezeichnung \"Provision ***XY3***\" in Verbindung mit Kundennamen und Nummern auf, was auf den Provisionscharakter hinweist." ] }, { "type": "li", "children": [ "Zu sämtlichen Kunden, deren Namen in den Buchungstexten aufscheinen, bestehen schriftliche Rückabwicklungsvereinbarungen, die eine Erfolgsprovision von 15 % vorsehen." ] }, { "type": "li", "children": [ "Aus dem vorliegenden E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass die mit den Rückabwicklungen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei dem Bf. die Namen der Kunden, die Vergleichszahlungen (mit oder ohne Provisionsabzug) erhalten hatten, mitgeteilt hat (z.B. E-Mail vom 06.11.2013 von ***CW***). Der Bf. nahm in der Folge selbst Kontakt zu den Kunden auf, um die Erfolgsbeteiligung einzufordern (z.B. E-Mail vom 21.11.2013 an ***SW***)." ] }, { "type": "li", "children": [ "Eine ordnungsgemäße Abrechnung entsprechend den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs erfolgte ursprünglich nicht; im Rechenwerk finden sich keinerlei Dokumentationen." ] } ], "attributes": { "class": "ListeAufzhlung", "style": "list-style-type: disc;" } }
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes stellen die im April 2013 eingegangenen Beträge daher Honorare aus der Rückabwicklung von ***XY***-Fonds dar. In diesen Fällen erfolgte die Zahlung des Erfolgshonorars direkt an den Bf., anders als in den übrigen Fällen, in denen die Abrechnung über die Rechtsanwaltskanzlei ***MM*** vorgenommen wurde.
Die vom Bf. vorgelegten Bestätigungen hinsichtlich angeblicher Rückzahlungen vermögen den behaupteten Sachverhalt der bloßen Durchleitung von Geldern nicht zu belegen, da sich aus den Bankkontodaten keine Überweisungen oder Barbehebungen, die solche Weiterzahlungen dokumentieren würden, ergeben.
2.3. Povisionsweitergaben und Fremdleistungen
In der Beschwerde beeinsprucht werden die gekürzten Ausgaben für Provisionsweitergaben und Fremdleistungen an die ehemalige Lebensgefährtin des Bf.
Im Fremdleistungsaufwand sind folgende Aufwendungen für Zahlungen an die ehemalige Lebensgefährtin des Bf. enthalten, bei denen der Großteil als Baraufwand erfasst wurde:
Provisionsweitergaben und Fremdleistungen an die Lebensgefährtin des Bf. wurden im Jahr 2006 und 2011 mit 0,00 €, im Jahr 2007 mit € 2.000,00 im Jahr 2008 mit € 500,00 im Jahr 2009 mit € 500 im Jahr 2010 mit € 500,00 als Betriebsausgaben anerkannt.
Darüberhinausgehende Beträge wurden aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
Zu den laut Buchhaltung ausgezahlten Provisionen gab ***SW*** in einer Zeugenaussage an, dass sie bei erfolgreichen Abschlüssen einen Teil der Provisionen erhalten habe, es dazu jedoch keine Abrechnungen gegeben habe und sie keinen Einblick in die Berechnungen gehabt habe. Barbeträge habe sie nie erhalten, nur Überweisungen auf ihr Konto. Im Rahmen der Zeugenaussage wurden ihr 4 Kassaausgangsbelege mit ihrer Unterschrift vorgelegt, zu denen sie angab, diese zwar unterschrieben, jedoch das Geld nicht erhalten zu haben. Zitat: "***S*** hat solche Kassabelege als 'Abschreibposten' erstellt und von Freunden und Familienangehörigen unterzeichnen lassen, obwohl tatsächlich kein Geld geflossen ist".
Die Aussage wird gestützt durch weitere Zeugenaussagen: In der Buchhaltung sind Zahlungen für Provisionen und Reinigungsdienst an ***DT*** (Schwester der Lebensgefährtin) verbucht.
Im Rahmen einer Zeugenaussage gab ***DT*** an, dass sie für den Bf. keine Leistungen erbracht und auch keine Zahlungen erhalten habe. Nach Vorlage eines Kassa-Ausgangsbeleges vom 02.05.08 über € 3.200,00 für "Reinigungsdienst-Büro", gab ***DT*** an, dass es sich bei der Unterschrift nicht um ihre handelt, und dass sie weder Leistungen erbracht noch den Betrag erhalten habe. Im Rahmen einer Zeugenaussage von ***TB*** gab dieser an, dass er nie Bargeldzahlungen von Bf. erhalten habe. Nach Vorlage eines Kassa-Ausgangsbeleges vom 12.12.10 über € 5.500,00 für Provisionen ***XY*** Fonds gab ***TB*** an, dass es sich bei der Unterschrift nicht um seine handelt und dass er sich auch an diesen Beleg nicht erinnern könne. Die vom Geschäftsgirokonto an ***TB*** überwiesenen Beträge wurden von diesem z.T. als nachvollziehbar beurteilt. Genauere betragliche Angaben erfolgten nicht.
In der Beschwerde führt der Bf. an, dass ***SW*** auch die Bankomatkarte dieses Kontos (gemeint ist offensichtlich das Oberbankkonto) benutzte. Lt. Zeugenaussage von ***SW*** hatte sie selber keinen Zugriff auf das Bankkonto, wobei Abhebungen einer Lebensgefährtin vom Bankkonto des Lebensgefährten noch keine Betriebsausgaben begründen würden. Außerdem gab es im Zeitraum ab 2007 bis Ende 2011 (lt. Zeugenaussage lernte ***W*** den Bf. Ende 2006 kennen, im Herbst 2011 wurde die Beziehung beendet) nur vier Bankomatabhebungen, und zwar am 31.01.07 in Höhe von € 50,-, am 15.02.07 in Höhe von € 50,-, am 23.02.07 € 30,- und am 24.02.07 € 100,-. Ansonsten gab es in diesem Zeitraum nur Überweisungen, Kontoüberträge und Barabhebungen.
2.4. Spekulationsgewinn
Der zum Jänner 2012 vorhandene Silberbestand ergibt sich aus den händischen Aufzeichnungen des Bf. Die Menge sowie der Wert der erworbenen Münzen sind durch die vorliegenden Einkaufsrechnungen in Verbindung mit den entsprechenden Banküberweisungen nachgewiesen (vgl. Vernehmungsniederschrift vom 12.01.2016, Anlage 8).
Hinsichtlich des Verkaufserlöses ist festzuhalten, dass ab Mitte Dezember 2010 Bareinlagen auf die Bankkonten des Bf. erfolgten. In der Vernehmungsniederschrift vom 12.01.2016 führte der Bf. selbst aus, dass diese Bareinlagen vermutlich aus Barverkäufen von Edelmetallen stammen.
Aus den detaillierten eigenen Aufzeichnungen des Bf. (vgl. Anlage 9 zur Niederschrift vom 12.01.2016) ergab sich, dass im Jänner 2012 noch ein Bestand von 163 kg Silbermünzen sowie 1.980 Stück "Philharmoniker" vorhanden war. Aus der Gegenüberstellung von Einkaufsmenge und Restbestand ergibt sich, dass bis Jänner 2012 insgesamt 330 kg Silbermünzen sowie 1.120 Stück "Philharmoniker" veräußert worden sein mussten. Der aus diesen Verkäufen erzielte Überschuss ergibt sich aus der Differenz zwischen den dokumentierten Bareinzahlungen und Überweisungen einerseits sowie dem Einkaufswert andererseits.
Zum Vorbringen des Bf., Silber sei im Auftrag von Bekannten, Freunden oder Verwandten mit deren Mitteln angeschafft worden, ist festzuhalten, dass hierfür keinerlei Nachweise vorgelegt wurden. Vielmehr hat der Bf. in der Niederschrift vom 15.07.2015 selbst angegeben, die in der Durchsuchungsanordnung genannten Silbermünzen erworben und sodann an Verwandte, Bekannte und Freunde veräußert zu haben. In seiner ursprünglichen Aussage war daher ausdrücklich von einem Erwerb auf eigene Rechnung mit anschließender Weiterveräußerung die Rede und nicht von einem Ankauf im Namen und Auftrag Dritter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei widersprüchlichen Angaben davon auszugehen, dass der Erstaussage eines Abgabepflichtigen größeres Gewicht als späteren, nachträglich abgeänderten Darstellungen zukommt (vgl. VwGH 7.10.1993, 92/16/0023; 23.2.2005, 2002/14/0152). Dem entspricht auch die Feststellung, dass "Angaben bei der ersten Vernehmung der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen" (VwGH 25.1.2000, 94/14/0034). Weiters entspricht es der Lebenserfahrung, dass Abgabepflichtige ihre Erklärungen im Verlauf eines Verfahrens an die ihnen bekannten steuerlichen Auswirkungen anpassen (vgl. VwGH 17.4.2008, 2008/15/0052).
Darüber hinaus ist die Behauptung ungewöhnlich, sämtliche Geldbewegungen hätten ausschließlich bar und ohne jegliche Zahlungs- oder Auftragsbestätigungen stattgefunden. Die vom Bf. vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen enthalten weder konkrete Datumsangaben noch Mengen oder Kaufpreise der behaupteten Silbereinkäufe. Mehrere dieser Erklärungen sind zudem wortgleich formuliert, was darauf hindeutet, dass ein vorgefertigtes Musterformular unterzeichnet wurde.
Auch die vorgelegten Kontoauszüge betreffend Zahlungen an die Firma ***Kr*** Münzen belegen nicht, dass die betreffenden Ankäufe im Auftrag Dritter erfolgt wären. Auffällig ist zudem, dass die vom Bf. behaupteten Verkäufe an Verwandte oder Bekannte erst Monate nach den ersten Ankäufen und nach einem Kursanstieg des Silbers erfolgten, wodurch ein Spekulationsgewinn erzielt wurde. Das Vorbringen, Silber sei im Auftrag und Namen Dritter zu einem bestimmten Zeitpunkt und Kurs erworben worden, erweist sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Beweismittel als nicht glaubwürdig.
Soweit der Bf. im Vorlageantrag auf eine eidesstattliche Erklärung des Bankdirektors ***LT*** verweist, wonach der Silberbestand am 11.10.2011 noch vorhanden gewesen sei, ist klarzustellen, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument um ein Kundenprofil gemäß § 44 WAG handelt. Bei den darin enthaltenen Angaben zum Kundenvermögen handelt es sich primär um Selbstauskünfte des Kunden gegenüber dem Wertpapierdienstleister, die lediglich dokumentieren, welche Vermögensverhältnisse der Kunde selbst angegeben hat.
2.5. Katastrophenschäden
In den Jahren 2013 und 2014 wurden keine außergewöhnlichen Belastungen für Katastrophenschäden beantragt.
Im Beschwerdeschreiben vom 17.05.2016 wurde ausgeführt, dass ein Hochwasser im Juni 2013 das Einfamilienhaus vernichtet hätte und im Einkommensteuerbescheid keine außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden wäre, es wurden allerdings keine Ausgaben geltend gemacht.
Im Vorhalteverfahren vom 17.09.2018 wurden der Bf. nochmals aufgefordert eine detaillierte Aufstellung bezüglich des Hochwasserschadens samt Rechnungen vorzulegen. Der Bf. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
Da keine entsprechenden Nachweise iZ mit dem Hochwasserschaden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkret beantragt, vorgelegt oder nachgereicht wurden, kann dem Beschwerdebegehren nicht nachgekommen werden.
Im Übrigen wurden die obigen nicht der Aktenlage widersprechenden Sachverhaltsfeststellungen bereits im Zuge der von der belangten Behörde beim Bf. durchgeführten Außenprüfung getroffen und wurde diesen vom Bf. insoweit nicht entgegengetreten, sodass diese als richtig angesehen werden können.
3. Rechtliche Beurteilung
3.2. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.2.1. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2012:
Gemäß § 250 Abs. 1 BAO hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung
Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Im vorliegenden Fall entsprach die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide 2006 bis 2012 nicht den gesetzlich vorgegebenen Erfordernissen. Das Finanzamt war daher verpflichtet, die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 85 BAO Rz 15). Mit dem beim Finanzamt innerhalb der dafür eingeräumten Frist am 03.09.2018 eingelangten Schreiben wurde dem Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen. Die mit Mängelbehebungsauftrag geforderten Angaben zu den beantragten Änderungen des Wiederaufnahmeescheides samt einer Begründung sind nicht erfolgt. Der nunmehr bekämpfte Bescheid, mit dem die Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wurde, ist daher zu Recht ergangen. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2014
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3.2.2.1. Nicht erklärte Einnahmen
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3.2.2.1.1. Verkaufserlös KfZ-Chromfelgen
Man unterscheidet notwendiges Betriebsvermögen, gewillkürtes Betriebsvermögen und notwendiges Privatvermögen. Da sich der Umfang des Betriebsvermögens ausschließlich nach steuerlichen Vorschriften bestimmt (VwGH 27.1.1998, 93/14/0166), zählen auch Zubehör und Bestandteile eines Wirtschaftsgutes, das dem Betriebsvermögen zugeordnet ist, zum Betriebsvermögen, sofern sie objektiv erkennbar dem Betrieb dienen und überwiegend betrieblich genutzt werden.
Der im Betriebsvermögen befindliche BMW 320 stellt ein notwendiges Betriebsvermögen dar. Die dazugehörigen Chromfelgen sind als Zubehör Bestandteil dieses Wirtschaftsgutes und damit ebenfalls Betriebsvermögen. Wird dieses Zubehör gesondert veräußert, stellt der Veräußerungserlös einen betrieblich veranlassten Vermögenszugang dar, der im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen ist.
3.2.2.1.2. Provisionseingänge der ***AW AG*** zur Vermittlernummer ***123***
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Einnahmen jener Person zuzurechnen, die sie rechtlich und wirtschaftlich erzielt hat (vgl. VwGH 19.02.2002, 98/14/0001; 29.01.2004, 2000/15/0009). Maßgeblich ist dabei nicht, wer die Einnahmen letztlich erhält oder an wen sie weitergeleitet werden, sondern wer sie aufgrund eigener Tätigkeit und aufgrund der vertraglichen Gestaltung erzielt hat.
Nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (§ 21 BAO) und der Zurechnung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 24 BAO) ist entscheidend, wer Träger der die Einkünfte erzeugenden Tätigkeit ist, wer das wirtschaftliche Risiko trägt und wem die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zugeordnet sind.
Im gegenständlichen Fall lauten sämtliche Vermittlungsverträge auf den Bf. ("***S*** 2, ***M***"), und die Provisionseinnahmen wurden ausschließlich auf ein auf ihn lautendes Bankkonto überwiesen, über das allein er verfügungsberechtigt war.
Die bloße Weiterleitung von Geldern an eine dritte Person ändert an dieser steuerlichen Zurechnung nichts, da dies keinen Einfluss auf die Frage hat, wer die Einkünfte erzielt hat (vgl. VwGH 28.10.2009, 2005/15/0118).
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist davon auszugehen, dass sämtliche maßgeblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung, Präsentation und dem Abschluss der Fondsverträge vom Bf. durchgeführt wurden. Die Zeugenaussagen bestätigen einheitlich, dass die maßgeblichen Beratungs- und Verkaufsgespräche durch den Bf. erfolgten. Die Mitwirkung von ***SW*** beschränkte sich auf untergeordnete Hilfstätigkeiten im Büro und im Kundenkontakt (z. B. Terminvereinbarungen, Anwesenheit bei Gesprächen), nicht jedoch auf beratende oder abschließende Tätigkeiten.
Die Voraussetzungen für eine steuerliche Zurechnung der Provisionseinnahmen an ***SW*** liegen daher nicht vor. Die vom Bf. vorgelegten Beweismittel und Zeugenaussagen vermögen die wirtschaftliche Zurechnung der Provisionen zu seiner Person nicht zu entkräften.
3.2.2.1.3. ***XY***-Provisionen 2013
Nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer alle Einkünfte, soweit sie nicht ausdrücklich steuerfrei sind. Einkünfte sind nach § 2 Abs. 3 leg. cit. die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Einkunftsarten. Im vorliegenden Fall lag eine Tätigkeit des Bf. im Zusammenhang mit der Rückabwicklung von Fondsanteilskäufen vor, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auf die Erzielung von Einkünften gerichtet war.
Auch umsatzsteuerlich liegt ein steuerbarer Vorgang vor: Nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Der Bf. erbrachte eine sonstige Leistung in Form der erfolgreichen Durchsetzung von Rückabwicklungsansprüchen, für die er ein Erfolgshonorar erhielt. Die Zahlung stellt ein Entgelt im Sinne des § 4 Abs. 1 UStG 1994 dar.
3.2.2.2. Spekulationsgewinne
Gemäß § 30 Abs. 1 lit b EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 sind Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Werden Edelmetalle innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn veräußert, sind die daraus erzielten Einkünfte als Spekulationseinkünfte steuerpflichtig.
Im vorliegenden Fall wurde Silber im Jahr 2010 und 2011 gekauft und im Jahr 2011 wieder verkauft. Es liegen Spekulationseinkünfte im Sinn des § 30 EStG 1988 BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 111/2010 vor.
3.2.2.3. Provisionsweitergaben und Fremdleistungen
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Die Leistungen der behaupteten Zahlungen an die ehemalige Lebensgefährtin (Provisionsweitergaben und Fremdleistungen) konnten nur zum Teil (in der geschätzten Höhe) glaubhaft gemachten werden, im Übrigen erfolgte die Nichtanerkennung durch die belangte Behörde zu Recht.
3.2.2.4. Katastrophenschäden
Katastrophenschäden stellen gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 eine außergewöhnliche Belastung dar, die ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes steuerlich abzugsfähig ist. Voraussetzung ist, dass es sich um unmittelbare Schäden handelt, die durch ein unabwendbares Ereignis - etwa Hochwasser, Überschwemmung, Sturm, Erdrutsch, Lawine oder Brand - verursacht wurden. Der Steuerpflichtige hat das Ausmaß der Schäden sowie die daraus resultierenden Aufwendungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ersatzleistungen, insbesondere aus Versicherungen oder aus dem Katastrophenfonds, sind in Abzug zu bringen, sodass nur der tatsächlich vom Steuerpflichtigen selbst getragene Aufwand steuerlich berücksichtigt werden kann.
Da keine entsprechenden Nachweise im Zusammenhang mit dem Hochwasserschaden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens konkret beantragt, vorgelegt oder nachgereicht wurden, erweist sich das Beschwerdebegehren als unbegründet.
3.2.3. Umsatzsteuerbescheide 2012 bis 2014
Gemäß § 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt der Umsatzsteuer.
Ein gewerblicher Silberhandel wurde nicht unterstellt. Diesbezügliche Gewinne wurden als "Sonstige Einkünfte (Spekulationsgewinne)" qualifiziert. Die Einnahmen wurden nicht der Umsatzsteuer unterworfen.
Bei den steuerpflichtigen Umsätzen Iaut Umsatzsteuerbescheiden handelt es sich um die Honorare aus der Rückabwicklung von Fondsanteilskäufen.
Dem Beschwerdebegehren wurde dahingehend entsprochen, dass pauschale Vorsteuern iHv 1,8 % des Gesamtumsatzes im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigt wurden.
3.2.4. Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006 bis 2012
§ 205 BAO lautet: "Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von Abgabenbescheiden,b) Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,c) auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder gemäß § 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden.
(2) Die Anspruchszinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen."
Anspruchszinsen iSd § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 205 Tz 2) und stehen daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet hat. Die im vorliegenden Fall vorgetragenen Umstände übersteigen nicht das normale Ergebnis der allgemeinen Rechtslage; sie lassen angesichts der Funktion der Anspruchsverzinsung eine anormale Belastungswirkung oder einen atypischen Vermögenseingriff im Sinne eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses nicht erkennen (vgl zB VwGH 24.9.2008, 2007/15/0175).
Anspruchszinsen gehören nach § 3 Abs 2 lit b BAO zu den Nebenansprüchen sind zur festgesetzten Abgabe (hier: Einkommensteuer) formell akzessorisch. Sie sind insoweit von der festgesetzten Abgabe zu berechnen, als ihre Bemessungsgrundlage von der Höhe der festgesetzten Abgabe abhängt. In dieser Hinsicht sind Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Spruch des Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden (vgl VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167; VwGH 27.2.2008, 2005/13/0039; VwGH 27.3.2008, 2008/13/0036).
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist grundsätzlich selbständig anfechtbar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung kann jedoch eine Anfechtung mit der Begründung, die maßgebenden Einkommensteuerbescheide seien inhaltlich rechtswidrig, von vornherein nicht zum Erfolg führen (vgl zB VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150).
Wird nämlich der zugrundeliegende Abgabenbescheid abgeändert, aufgehoben oder scheidet dieser aus sonstigen rechtlichen Gründen aus dem Rechtbestand aus, so wird diesem Umstand mit einem an den neuen Rechtszustand gebundenen neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es hat von Amts wegen durch die belangte Behörde ein weiterer Zinsenbescheid zu ergehen, ohne dass eine Abänderung des ursprünglichen - wirkungslos gewordenen - Zinsenbescheides zu erfolgen hat (vgl nochmals VwGH 27.8.2008, 2006/15/0150; VwGH 28.5.2009, 2006/15/0316; und Ritz, BAO8, § 205 Tz 35).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Strittig waren im gegenständlichen Beschwerdefall vorwiegend Tatfragen, die als solche einer Revision nicht zugänglich sind. Soweit im vorliegenden Fall Rechtsfragen zu lösen waren, folgt das Bundesfinanzgericht mit dem vorliegenden Erkenntnis der im Rahmen der rechtlichen Erwägungen zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden ist
Linz, am 2. September 2025