JudikaturBFG

RS/5100012/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
12. August 2025

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Mag. Niki Zaar, Babenbergerstraße 9/8, 1010 Wien, über die Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Österreich betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019, jeweils zur Steuernummer ***Bf-StNr***, den Beschluss:

Die Säumnisbeschwerden werden gemäß § 284 Abs. 7 lit. b iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang

A. Bescheide, Beschwerde

Als Folge einer Außenprüfung sind am 09.10.2023 die folgenden Bescheide an den Beschwerdeführer ergangen:

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        "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018"
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        "Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2019"
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        "Einkommensteuerbescheid 2019"
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Begründend wurde auf die Feststellungen der durchgeführten Außenprüfung verwiesen, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfbericht zu entnehmen seien.

Im Rahmen zweier Schreiben vom 16.11.2023 wurde durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, wobei auf dem Deckblatt der Schreiben jeweils nur die Einkommensteuerbescheide 2018 bzw. 2019 genannt sind. Begründend wurde in beiden Schreiben nahezu gleichlautend ausgeführt, lediglich die Jahreszahl und die betroffenen Beträge wurden für das jeweilige Jahr angepasst (siehe unten in [eckigen Klammern]):

Der Beschwerdeführer erhebt gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 [2019] des Finanzamts Österreich vom 9.10.2023, Steuernummer: ***Bf-StNr***, zugestellt am 16.10.2023 (Beginn der Abholfrist), innerhalb offener Frist nachstehende

BESCHWERDE

an das Bundesfinanzgericht und führt diese aus wie folgt:

Der bekämpfte Bescheid wird zur Gänze angefochten. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

1.) Laut der unzulässig kurz gehaltenen Bescheidbegründung wurde der Tarif auf ein Einkommen von EUR 119.610,77 [EUR 232.115,93] angewendet. Das Einkommen des Beschwerdeführers beträgt nicht diese Höhe. Laut der Bescheidbegründung erfolgte die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Dem Beschwerdeführer genügt diese Begründung nicht. Er hat bereits einen Antrag auf eine ausführliche Begründung gemäß § 245 Abs 1 und 2 BAO gestellt.

Es liegt ein Begründungsmangel (= Mangelhaftigkeit des Verfahrens) vor.

2.) Mit Bescheid vom 9.10.2023 wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen und der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid beseitigt. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer Anträge nach § 245 Abs 1 und 2 BAO und § 245 Abs 3 BAO gestellt. Der Beschwerdeführer begehrt, dass es bei der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer bleibt.

Die vom Beschwerdeführer damals angegebenen Betriebsausgaben stimmen.

Der Beschwerdeführer hat seinen Subunternehmer ***Sub***, […], ordnungsgemäß bezahlt.

Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhalts.

[…]

Aus all diesen Gründen wird daher der

ANTRAG

gestellt, das Bundesfinanzgericht möge

eine mündliche Verhandlung durchführen und

der Beschwerde sodann Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben;

in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und die Sache an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.

B. Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag

Im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen vom 12.03.2024 wurden die Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 mit näherer Begründung abgewiesen.

Im Zusammenhang mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer (betreffend das Jahr 2018 und 2019) sind keine Beschwerdevorentscheidungen ergangen.

Im Rahmen zweier Schreiben vom 10.04.2024 wurde durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers ein Vorlageantrag eingebracht, wobei auf dem Deckblatt der Schreiben jeweils nur die Einkommensteuerbescheide 2018 bzw. 2019 genannt sind. Begründend wurde in beiden Schreiben nahezu gleichlautend ausgeführt, lediglich die Jahreszahl und die betroffenen Beträge wurden für das jeweilige Jahr angepasst (siehe unten in [eckigen Klammern]):

Der Beschwerdeführer stellt durch seine ausgewiesene Vertreterin gegen die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts Österreich vom 13.3.2024, Steuernummer: ***Bf-StNr***, zugestellt frühestens am 13.3.2024, innerhalb offener Frist den

ANTRAG AUF VORLAGE

der Beschwerde vom 16.11.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 [2019] an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung und führt diesen aus wie folgt:

Der bekämpfte Einkommensteuerbescheid 2018 [2019] vom 9.10.2023 bleibt zur Gänze angefochten. Die Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2024 wird zur Gänze angefochten.

Der Beschwerdeführer verweist auf seine Beschwerde vom 16.11.2023 und wiederholt sie wie folgt:

[…]

Der Beschwerdeführer möchte zur Beschwerdevorentscheidung vom 13.3.2024 das Folgende replizieren:

§ 20 Abs 1 Z 9 EStG spricht von beauftragten Bauleistungen im Sinne des § 82a EStG. § 82a EStG spricht von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG. Es wurde von der Behörde zu Unrecht angenommen, dass Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist Tischler. Die Behörde bezieht sich auf einen Prüfbericht, der in seiner Gesamtheit vom Bundesfinanzgericht überprüft gehört. Die Zahlen in den dortigen Feststellungen stimmen nicht.

[…]

C. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, Säumnisbeschwerde

Mit Anschreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 19.02.2025 wurde der Beschwerdeführer unter anderem um Klarstellung gebeten, ob sich die Beschwerden vom 16.11.2023 auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 richten würden. Dies vor dem Hintergrund, dass diese Bescheide weder im Rahmen der Beschwerde noch im Rahmen der Vorlageanträge explizit angeführt worden und auch seitens des belangten Finanzamtes keine diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen ergangen seien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich aus dem Wortlaut der Beschwerden auch für den zuständigen Richter keine Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide ergebe.

Mit Schreiben vom 14.03.2025 wurde durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers (ohne weitere Begründung) bekanntgegeben bzw. klargestellt, dass sich die vorliegenden Beschwerden auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 richten würden.

Mit Schreiben vom 20.03.2025 wurden die Stellungnahme vom 14.03.2025 sowie die zugehörigen Unterlagen an das belangte Finanzamt übermittelt.

Mit Rückmeldung vom 20.03.2025 wurde durch das belangte Finanzamt bekannt gegeben, dass die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 im Vorlagebericht nur irrtümlich als "angefochtene Bescheide" angeführt worden seien. Richtigerweise hätten sie als bloße "vorgelegte Aktenteile" übermittelt werden sollen.

Zusätzlich wurde ausgeführt, dass von der belangten Behörde deshalb keine Beschwerdevorentscheidungen im Zusammenhang mit den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 erlassen wurden, da diese Bescheide nach Ansicht des belangten Finanzamtes nicht angefochten worden seien. Die Beschwerden vom 16.11.2023 würden sich dezidiert nur gegen die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 richten.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 12.05.2025 wurde durch die Parteien im Wesentlichen auf das bereits schriftlich erstattete Vorbringen verwiesen.

Im Rahmen zweier Schreiben vom 30.07.2025 wurde durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 erhoben.

Begründend wurde - im Wesentlichen - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 mit Schreiben vom 16.11.2023 Beschwerde erhoben habe. Eine Entscheidung über diese Beschwerde sei bis dato noch nicht erfolgt, sodass eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege, da seit der Einbringung der Beschwerde mehr als sechs Monate (§ 284 Abs. 1 BAO) vergangen seien.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Als Folge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten Außenprüfung wurden vom belangten Finanzamt am 09.10.2023 die folgenden Bescheide an den Beschwerdeführer erlassen:

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Im Rahmen zweier Schreiben, jeweils vom 16.11.2023, wurde lediglich gegen die obig genannten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019, nicht auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 Beschwerde erhoben.

2. Beweiswürdigung

Gemäß § 167 Abs. 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im "naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8, mwN).

Die Feststellung betreffend die Durchführung einer Außenprüfung beim Beschwerdeführer und die darauffolgende Erlassung der angeführten Bescheide ergibt sich aus den Bescheiden selbst.

Die Feststellung, wonach im Rahmen der angeführten Schreiben vom 16.11.2023 lediglich die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019, nicht jedoch auch die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 bekämpft wurden, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es auf den Inhalt und auf das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes an. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist eine davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck kommende Absicht des Einschreiters nicht maßgebend. Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist die Behörde gehalten, die Absicht der Partei zu erforschen (VwGH 28.06.2012, 2012/15/0071). Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (VwGH 24.09.2014, 2011/13/0082).

Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/17/0025).

Unter Bedachtnahme auf die obig zitierte Rechtsprechung des VwGH zur Auslegung von Anbringen wird wie folgt ausgeführt:

Erstens - Entgegen dem Vorbringen der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers lässt sich weder aus der Formulierung noch dem Wortlaut des Schreibens vom 16.11.2023 eine Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 ableiten.

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        "Dies beginnt bereits beim Deckblatt, auf dem als Betreff des Schreibens (\"",
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            "wegen:"
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        "\") lediglich der jeweilige Sachbescheid, d.h. konkret der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2018 bzw. 2019 angeführt ist."
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        "Auch im Fließtext selbst (Seite 2 der Beschwerde, oben) wird explizit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer \"",
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            "gegen den Einkommensteuerbescheid 2018"
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            "[2019] des Finanzamtes Österreich vom 9.10.2023, Steuernummer: "
          ]
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        "***Bf-StNr***",
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            ", zugestellt am 16.10.2023 (Beginn der Abholfrist), innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde an das Bundesfinanzgericht"
          ]
        },
        "\" erhebt, der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das jeweilige Jahr wird nicht erwähnt."
      ]
    },
    {
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      "children": [
        "Gleich im Anschluss wird - in Einzahl, daher nicht einmal unter indirekter Einbindung des Wiederaufnahmebescheides - ausgeführt, dass \"",
        {
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          "children": [
            "der bekämpfte Bescheid […] zur Gänze angefochten wird. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht."
          ]
        },
        "\""
      ]
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        "Die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers verweist im Rahmen der Säumnisbeschwerde (wie auch bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vom 12.05.2025) insbesondere auf den Punkt 2.) des Schreibens vom 16.11.2023, aus dem hervorgehen soll, dass auch die Wiederaufnahmebescheide mit Beschwerde bekämpft worden seien. Dieser lautet:",
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Der bekämpfte Bescheid leidet daher an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

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        "Diesem Punkt entnimmt der beschlussfassende Richter einerseits die Information, dass ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer ergangen ist und durch die anwaltliche Vertretung diesbezüglich Anträge nach ",
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        " (d.h. auf Verlängerung der Beschwerdefrist) gestellt worden sind. Die genannten Anträge wurden mit Schreiben vom 13.11.2023 eingebracht und lauten wie folgt:",
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                    "II. Der Antragsteller stellt den Antrag auf Bekanntgabe einer ausführlichen Begründung gemäß § 245 Abs 1 und 2 BAO."
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                    "III. Der Antragsteller stellt den Antrag auf Fristverlängerung um 1 Monat gemäß ",
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                    ". Der Antragsteller begründet den Antrag auf Fristverlängerung mit der kurzfristigen Beauftragung seiner anwaltlichen Vertreterin."
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        "Die tatsächliche Einbringung einer Beschwerde gegen den Wiederaufnahmebescheid des betreffenden Jahres lässt sich diesem Vorbringen, und zwar auch nicht in Zusammenschau mit dem zitierten Schreiben vom 13.11.2023, nicht entnehmen."
      ]
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}
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        "Andererseits wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer begehrt, dass es bei der ursprünglich festgesetzten Einkommensteuer bleibt, die damals angegebenen Betriebsausgeben stimmen würden und dass der Beschwerdeführer seinen Subunternehmer ordnungsmäßig bezahlt habe, weshalb der bekämpfte Bescheid an einer Rechtswidrigkeit seines Inhalts leide. Auch dieses Vorbringen richtet sich im Wesentlichen gegen den Sachbescheid und bestreitet inhaltlich die Richtigkeit des Vorgehens, die vom Beschwerdeführer an den Subunternehmer geleisteten Barzahlungen nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen. Es werden weder die Gründe der Wiederaufnahme bekämpft noch die Aufhebung des Sachbescheides vom 09.10.2023 wegen zu Unrecht erfolgter Wiederaufnahme beantragt noch sonst irgendwelche Ausführungen zur Wiederaufnahme (abgesehen vom Verweis auf die Anträge gemäß § 245 Abs. 1 und 2 BAO sowie ",
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        ") getroffen. Ganz im Gegenteil wird abschließend auf die \"",
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            "inhaltliche Rechtswidrigkeit"
          ]
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        "\" des bekämpften Bescheides verwiesen, was - in Zusammenschau mit der obig wiedergegebenen Textierung der Beschwerde (siehe den dritten Aufzählungspunkt oben) - nur einen Rückschluss auf den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres zulässt. Die im Schreiben vom 14.03.2025 bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 12.05.2025 erfolgte Aussage, wonach sich die Beschwerde auch gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 richte, verbleibt mangels weitergehender (begründender) Ausführungen auf einer Behauptungsebene. Es erscheint naheliegend, dass diese Aussage - zumal, wie festgehalten, keine diesbezügliche Begründung erfolgt ist - ausschließlich als Versuch zu sehen ist, eine in der Vergangenheit unterlassene Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide nunmehr nachzuholen. "
      ]
    }
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}

Zweitens - Die Verletzung der Entscheidungspflicht hätte bereits nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 284 BAO im Mai 2024 gerügt werden können, zumal bereits am 12.03.2024 die Beschwerdevorentscheidungen im Zusammenhang mit den Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019 ergangen sind. Dies umso mehr, als sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, dass in jenen Fällen, in denen sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Rechtsmittel angefochten sind, zunächst über das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden ist, widrigenfalls die Entscheidung über den Sachbescheid als inhaltlich rechtswidrig zu qualifizieren ist (VwGH 02.09.2009, 2005/15/0031).

Es hätte dem Beschwerdeführer bzw. seiner anwaltlichen Vertretung somit bereits nach Ergehen der Beschwerdevorentscheidungen über die Sachbescheide am 12.03.2024 klar sein müssen, dass das belangte Finanzamt - ein der Rechtsprechung des VwGH entsprechendes Vorgehen unterstellt - die Wiederaufnahmebescheide nicht als mit Beschwerde bekämpft angesehen hat. Hätte der Beschwerdeführer somit auch die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer als mit Beschwerde angefochten gesehen, hätte er bereits im Mai 2024 eine Säumnisbeschwerde einbringen können. Stattdessen wurde die behauptete Säumnis erst im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, und hier auch erst nach explizitem Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes, releviert.

Drittens - Auch den im Vorlageantrag vom 10.04.2024 enthaltenen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, dass eine Beschwerde gegen die genannten Wiederaufnahmebescheide gewollt gewesen wäre.

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        "Wie bereits oben ausgeführt würde es der Rechtsprechung des VwGH widersprechen, wenn - im Falle der Anfechtung von sowohl dem Wiederaufnahmebescheid als auch dem im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid - zunächst über den Sachbescheid entschieden wird. Wenn mit Schreiben vom 16.11.2023 somit nicht nur die neu ergangenen Sachbescheide, sondern tatsächlich auch die Wiederaufnahmebescheide bekämpft worden wären, so wäre es zweckmäßig gewesen, dies im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidungen über die Sachbescheide aufzugreifen. Stattdessen wurden auch im Rahmen des Vorlageantrages ausschließlich inhaltliche Argumente gegen den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres vorgetragen."
      ]
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      "type": "li",
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        "Zudem lässt sich auch dem - ebenfalls nur auf den Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres gerichteten - Wortlaut des Schreibens vom 10.04.2024 nicht entnehmen, dass eine Anfechtung (auch) des Wiederaufnahmebescheides intendiert war. Vielmehr wird explizit ausgeführt, dass der Beschwerdeführer \"",
        {
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          "children": [
            "den Antrag auf Vorlage der Beschwerde vom 16.11.2023 gegen den Einkommensteuerbescheid 2018 [2019] an das Bundesfinanzgericht"
          ]
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        "\" stellt."
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Im Ergebnis steht für den beschlussfassenden Richter auf Basis der obigen Ausführungen fest, dass im Rahmen der Schreiben vom 16.11.2023 keine Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für 2018 und 2019 erhoben wurde.

3. Rechtliche Würdigung

A) Rechtliche Grundlagen

§ 260 Abs. 1 BAO lautet:

Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 284 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

[…]

(6) Partei im Beschwerdeverfahren ist auch die Abgabenbehörde, deren Säumnis geltend gemacht wird.

(7) Sinngemäß sind anzuwenden:

a) § 256 Abs. 1 und 3 (Zurücknahme der Beschwerde),

b) § 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit),

[…]

B) Erwägungen

Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 284 Abs. 1 BAO kann eine Partei Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach - beispielsweise - Einlangen der Anbringen bekanntgegeben werden.

Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, wurde gegen die an den Beschwerdeführer am 09.10.2023 ergangenen Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 keine Beschwerde eingebracht. Somit kann aber - mangels Anbringen - auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 284 Abs. 1 BAO vorliegen.

Die gegenständlichen Säumnisbeschwerden betreffend die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 und 2019 waren somit gemäß § 284 Abs. 7 BAO iVm § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen (siehe diesbezüglich auch Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I³, § 284, Rz 4 unter Verweis auf die Entscheidung des BFG 15.11.2019, RS/6100005/2019; vgl. auch BFG 13.06.2022, RS/7100011/2022). Dies steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH, wonach ein Devolutionsantrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) hinsichtlich eines Anbringens, über welches Entscheidungspflicht der angerufenen Behörde nicht oder nicht mehr besteht, als unzulässig zurückzuweisen ist (VwGH 22.06.2001, 2000/13/0178).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am 12. August 2025