Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. Olaf Rittinger, Rechtsanwalt in 5201 Seekirchen, Hauptstraße 27, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 13. November 2013, Zl 20625- VU44/102/3-2013, betreffend Entziehung eines Taxilenkerausweises, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Taxilenkerausweis gemäß § 13 iVm § 6 Abs 1 Z 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994) auf die Dauer von zwei Jahren entzogen, weil der Beschwerdeführer aufgrund einer - nicht näher umschriebenen - strafrechtlichen Verurteilung nicht (mehr) vertrauenswürdig sei.
Mit der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, den er im Wesentlichen damit begründete, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Er sei für fünf einkommenslose Kinder sorge- und unterhaltspflichtig. Durch den sofortigen Entzug der "Lenkerberechtigung" (gemeint: des Taxilenkerausweises) hätte der Beschwerdeführer kein Einkommen mehr.
Die belangte Behörde hat sich zu diesem Antrag trotz Aufforderung seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht geäußert.
Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits erkannt, dass rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen eines Taxilenkers unter Berücksichtigung des mit § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 verfolgten Schutzzweckes als zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung von aufschiebender Wirkung entgegenstehen können (vgl VwGH vom 2. Februar 2012, AW 2011/03/0017). Anders als in jenem Fall, der dieser Entscheidung zugrunde lag, kann dem angefochtenen Bescheid aber nicht entnommen werden, welche Delikte der Beschwerdeführer zu welchen Zeitpunkte begangen hat, aus denen sich nach Auffassung der belangten Behörde seine mangelnde Verlässlichkeit ergeben soll. Ausgehend davon lässt sich auch nicht erkennen, dass im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides notwendig machen (vgl dazu auch VwGH vom 7. März 2011, AW 2011/03/0001).
Dem - unwidersprochen gebliebenen - Antrag kam daher Berechtigung zu.
Wien, am 11. Februar 2014
Rückverweise