Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des P, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20. September 2012, Zl. E1/104.033/2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und gelangte 2003 nach Österreich. Hier stellte er einen Asylantrag, der letztlich rechtskräftig-in Verbindung mit einer Ausweisung-abgewiesen wurde.
Mit Mandatsbescheid vom 9. März 2012 ordnete die Bundespolizeidirektion Wien gegen den Beschwerdeführer ein gelinderes Mittel an. Dieser erhob dagegen zunächst noch am 9. März 2012-wegen Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides „sicherheitshalber“-Berufung und in der Folge am 23. März 2012 Vorstellung.
Die Bundespolizeidirektion Wien leitete hierauf das Ermittlungsverfahren ein. Nach Stellungnahme des Beschwerdeführers erließ sie, datiert mit 21. April 2012, erneut einen Bescheid über die Anordnung des gelinderen Mittels. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20. September 2012 wies die Landespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers „gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien ... vom 09.03.2012 ..., mit dem ... gemäß § 77 des Fremdenpolizeigesetzes i.V.m. § 57 Abs. 1 AVG die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde“, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. Der genannte Mandatsbescheid könne nur mit Vorstellung bekämpft werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof lehnte deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Februar 2013, B 1203/12-7, ab und trat sie in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Dieser hat über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht „auf inhaltliche Entscheidung meiner Berufung gegen die Anordnung eines 'gelinderen Mittels'„ verletzt. Dem liegt die Auffassung zugrunde, die Berufung gegen den Mandatsbescheid vom 9. März 2012 sei „als eigenständiges Rechtsmittel untergegangen“ (so die ursprüngliche Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) bzw. sie sei im nachfolgenden Verfahren „aufgegangen“ (so die Beschwerdeergänzung an den Verwaltungsgerichtshof). Es sei daher davon auszugehen, dass die belangte Behörde inhaltlich über die später erhobene Berufung gegen den Bescheid vom 21. April 2012 hätte absprechen müssen.
Dieses Vorbringen geht fehl, weil der Umstand, dass die belangte Behörde-wie der Beschwerdeführer behauptet-über „die später erhobene Berufung“ hätte absprechen müssen, eine behördliche Entscheidung über die am 9. März 2012 erhobene Berufung nicht hindert. Dass die Berufung vom 9. März 2012 ausdrücklich oder konkludent zurückgezogen worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Aber auch die noch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, die bekämpfte Entscheidung sei tatsächlich als ein Abspruch über die später erhobene Berufung gegen den Bescheid vom 21. April 2012 zu verstehen, hat keine Grundlage. Schon der Spruch des bekämpften Bescheides lässt nämlich eindeutig erkennen, dass-ausschließlich-die gegen den Mandatsbescheid vom 9. März 2012 erhobene Berufung (und nicht die gegen den später ergangenen Bescheid vom 21. April 2012 eingebrachte Berufung) zurückgewiesen werde. Diese Zurückweisung entspricht der Rechtslage (vgl. nur das vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2009/21/0223), woran auch der Umstand nichts ändert, dass die zurückgewiesene Berufung vom 9. März 2012 nur „sicherheitshalber“ erhoben wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 17. Oktober 2013
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