Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Omoregie Kingsley Imadonmwiyi in Wien, geboren am 26. April 1971, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 14. September 2009, Zl. 154.366/2-III/4/09, betreffend Daueraufenthaltskarte, zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, vom 18. Juni 2009 auf Erteilung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 iVm § 57 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei erstmals im März 2000 und nach Zurückweisung neuerlich im April 2004 illegal eingereist und habe am 7. Mai 2004 einen Asylantrag eingebracht, der in zweiter Instanz am 13. November 2007 „gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz rechtskräftig negativ entschieden“ worden sei. Eine gegen den Beschwerdeführer (unter einer Alias-Identität) erlassene Ausweisung sei am 8. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsen.
Laut Meldebestätigung sei der Beschwerdeführer seit 7. Mai 2004 durchgehend in Wien amtlich gemeldet.
Am 12. Juni 2006 habe er eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese sei seit 19. März 1996 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und weise seit 4. Oktober 2007 durchgehende Versicherungszeiten auf.
Der Beschwerdeführer habe eine bis 15. Jänner 2014 gültige spanische Niederlassungsbewilligung vorgelegt. Die Vorlage einer spanischen „Anmeldebescheinigung“ für die Ehefrau des Beschwerdeführers zwecks Bescheinigung des Daueraufenthaltes in Spanien gehe aus der Aktenlage nicht hervor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ihr Freizügigkeitsrecht nach Art. 7 der Richtlinie 2004/38/EG (in der Folge: Freizügigkeitsrichtlinie) nicht ausgeübt.
In seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2009 habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Ehefrau ihren Spanienaufenthalt von November 2008 bis März 2009 kontinuierlich für Heimreisen immer wieder habe unterbrechen müssen. Eine Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Selbständige in Spanien gehe aus der Stellungnahme nicht hervor. Weiters stünden „einer korrekten Ausübung der Freizügigkeit“ durchgehende Versicherungszeiten in Österreich sowie durchgehende amtliche Hauptwohnsitzmeldungen in Wien entgegen.
Die Ehe mit einer EWR-Bürgerin allein „stellt noch kein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsrecht dar“.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid an ihn erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 22. Februar 2010, B 1282/09-3, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten, der über die ergänzte Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides durch Hinterlegung am 18. September 2009 sind die Bestimmungen des NAG im vierten Hauptstück des besonderen Teiles über das gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsrecht (§§ 51 bis 57) in der Stammfassung maßgeblich.
Den Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG stützt der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, dass seiner Ehefrau eine Anmeldebescheinigung in Spanien ausgestellt worden sei und die österreichischen Behörden dadurch bindend anzunehmen hätten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers ihre unionsrechtliche Freizügigkeit auch in Anspruch genommen habe.
Mit der Behauptung, dass seine Ehefrau im Besitz einer spanischen Anmeldebescheinigung sei, entfernt sich der Beschwerdeführer von den behördlichen Feststellungen, ohne den Nachweis für diese Behauptung anzutreten. Ob diese Behauptung wahr ist und ob der belangten Behörde allenfalls ein Verfahrensmangel anzulasten wäre, kann jedoch dahinstehen. Selbst wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich in Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie eine Anmeldebescheinigung in Spanien ausgestellt worden wäre, bindet dies entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht die Behörden eines anderen Mitgliedstaates der Union, somit auch nicht die österreichischen Behörden. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. Juni 2012, 2010/22/0035, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, mit näheren Ausführungen dargelegt. Somit hatte die belangte Behörde selbständig zu beurteilen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat. Zur Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Februar 2012, 2010/22/0011, ausführlich Stellung genommen. Demnach fallen auch Angehörige eines Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, in den Anwendungsbereich von Art. 39 EG [nunmehr Art. 45 AEUV], solange der Begünstigte ernsthaft im Aufnahmestaat einen Arbeitsplatz sucht, sich nachhaltig um eine Arbeitsstelle bemüht und sein Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2009 vorgebracht, dass er mit seiner Frau von November 2008 bis März 2009 in Spanien gelebt habe. Dies wurde in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid dahin ergänzt, dass es „nur allzu nachvollziehbar [ist], dass vor der Erlangung eines Dienstvertrages im Aufnahmeland, diesfalls SPANIEN, die Existenz in ÖSTERREICH nicht aufgegeben wird“. (In der Beschwerde wird präzisiert, dass es der Ehefrau auf Grund der bekanntlich schlechten europaweiten Wirtschaftslage nicht gelungen sei, ein Arbeitsverhältnis in Spanien einzugehen.)
Aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren lässt sich somit gerade noch die Behauptung entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine Beschäftigung in Spanien aufnehmen wollte. Da aus diesem Umstand allenfalls eine Inanspruchnahme der Freizügigkeit abgeleitet werden könnte, ist der belangten Behörde vorzuwerfen, diesbezüglich keine Feststellungen getroffen zu haben. Allenfalls hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Unrichtigkeit seiner Rechtsansicht über eine Bindungswirkung der spanischen Anmeldebescheinigung zur Vorlage von Beweismitteln auffordern müssen. Die belangte Behörde hat auch nicht konkret und nachvollziehbar begründet, dass das Vorgehen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau etwa nur dazu gedient hätte, um in Missbrauchsabsicht für den Beschwerdeführer eine österreichische Berechtigung zu erwirken.
Letztlich gleicht der Beschwerdefall vor dem Hintergrund der Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) im Urteil vom 15. November 2011, C-256/11, „Dereci u.a.“, insoweit jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0309, zu Grunde lag, als die belangte Behörde in Verkennung der durch den EuGH nunmehr klargestellten Rechtslage nicht anhand des unionsrechtlich vorgegebenen Maßstabes geprüft hat, ob der vorliegende Fall einen solchen Ausnahmefall darstellt, wonach es das Unionsrecht gebietet, dem Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu gewähren. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin insoweit auch auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen vorrangig wahrzunehmender inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 19. September 2012
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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