Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G, vertreten durch Dr. Widukind W. Nordmeyer und Dr. Thomas Kitzberger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Pollheimerstraße 12, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 2. April 2008, Zl. St 75/08, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:
Der 1983 geborene Beschwerdeführer, ein albanischer Staatsangehöriger, reiste im März 2005 nach Österreich ein und beantragte hier die Gewährung von Asyl. Dieser Antrag blieb erfolglos und es wurde einerseits die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Albanien für zulässig erklärt und andererseits seine Ausweisung nach Albanien ausgesprochen. Die Behandlung der gegen den (negativen) Berufungsbescheid des unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2007/01/1331 mit Beschluss vom 31. Jänner 2008 ab.
Der Beschwerdeführer ist seit 20. Februar 2008 mit einer serbischen Staatsangehörigen verheiratet. Außerdem befinden sich seine Schwester und ein Onkel in Österreich.
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 14. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer wegen § 223 Abs. 2 StGB (Urkundenfälschung) und wegen § 88 Abs. 1 StGB (fahrlässige Körperverletzung) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Mit weiterem, ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. Mai 2006 wurde über den Beschwerdeführer wegen § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall und § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG sowie wegen § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Verleumdung) und wegen § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) eine Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verhängt, wobei ein Teil in der Dauer von sechs Monaten bedingt nachgesehen wurde. Schließlich erfolgte am 28. Juni 2007 eine dritte rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers, diesmal wegen § 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 2 erster Fall SMG sowie wegen § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten.
Im Hinblick auf die genannten Verurteilungen erließ die belangte Behörde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 sowie §§ 63 und 66 Fremdenpolizeigesetz 2005-FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot.
Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof-in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat-erwogen:
Angesichts der unbestrittenen Verurteilungen des Beschwerdeführers steht fest, dass der von der belangten Behörde herangezogene Aufenthaltsverbotstatbestand des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG verwirklicht ist. Gemäß den gleichfalls nicht bestrittenen Bescheidfeststellungen lagen den beiden letztgenannten Verurteilungen (u.a.) am 16. März 2006 (in Bezug auf eine große Menge Kokain) und neuerlich in der Zeit von Anfang Februar 2007 bis 6. April 2007 (in Bezug auf Heroin) begangene, im bekämpften Bescheid näher dargestellte Delikte gegen das SMG (Suchtgifthandel) zugrunde. Im Hinblick auf dieses Fehlverhalten kann der Auffassung der belangten Behörde, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Zu Recht wies die belangte Behörde auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sowie darauf hin, dass auch eine Vorverurteilung den Beschwerdeführer nicht von der neuerlichen Begehung einschlägiger Delikte abhalten konnte. Die Beschwerde macht in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel geltend, was freilich schon deshalb nicht zielführend ist, weil nicht dargetan wird, welches Ergebnis ein-aus Sicht des Beschwerdeführers-mängelfreies Verfahren erbracht hätte. Soweit eine "eigenständige fremdenrechtliche Beurteilung" vermisst wird, lässt die Beschwerde offen, was sie konkret im Auge hat; die bloße Behauptung, die "zugrunde liegenden Sachverhalte" bildeten "keine ausreichende Begründung für die Erlassung eines Rückkehrverbotes" (so die Beschwerde wörtlich), vermag die behördliche Prognosebeurteilung jedenfalls nicht zu erschüttern.
Was die Beurteilung nach § 66 FPG anlangt, so ging die belangte Behörde ohnehin davon aus, dass mit dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei. Dabei berücksichtigte sie insbesondere die Eheschließung des Beschwerdeführers und den Umstand, dass eine Schwester und ein Onkel des Beschwerdeführers seit bereits 20 Jahren mit ihren Familien, zu welchen der Beschwerdeführer beste Beziehungen pflege, in Österreich lebten. Wenn sie ungeachtet dessen zum Ergebnis gelangte, dass der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (insbesondere zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Gesundheit Anderer) dringend geboten sei, so begegnet dies angesichts des mehrfachen, durch raschen einschlägigen Rückfall gekennzeichneten strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers keinen Bedenken. Auch die Abwägung nach § 66 Abs. 2 FPG ist im Hinblick darauf frei von Rechtsirrtum. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Situation des Beschwerdeführers und auf die seiner Ehegattin müssen angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit hingenommen werden.
Die Beschwerde hält dem entgegen, die belangte Behörde habe die konkreten Familienverhältnisse des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt. Sie bringt dabei aber nur das vor, wovon die belangte Behörde ohnehin im Einzelnen ausgegangen ist. Der erhobene Beschwerdevorwurf steht daher mit der dargestellten Bescheidbegründung nicht im Einklang. Es trifft aber auch-entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen-nicht zu, dass die belangte Behörde die Auffassung vertreten habe, bei Suchtgiftkriminalität könne den privaten und familiären Interessen des Täters keinesfalls Vorrang zukommen und der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären Bindungen in Österreich. Insofern entfernt sich die Beschwerde vom Inhalt des bekämpften Bescheides, weshalb sie dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen kann.
Auch gegen die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbotes bestehen keine Bedenken. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden könne. Ist das aber der Fall, entsprach die unbefristete Verhängung des Aufenthaltsverbotes der Rechtslage (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Februar 2008, Zl. 2006/21/0320). Dem Einwand schließlich, die belangte Behörde hätte das von der ersten Instanz zunächst auf die Dauer von zehn Jahren verhängte Aufenthaltsverbot nicht unbefristet erlassen und die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verschlechtern dürfen, ist zu entgegnen, dass im Aufenthaltsverbotsverfahren eine Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde zum Nachteil des Berufungswerbers nicht unzulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2007, Zl. 2005/21/0337).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Juli 2008
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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